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Asiakirja 52011IP0262

Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen (2011/2013(INI))

ABl. C 380E vom 11.12.2012, s. 59—66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 380/59


Mittwoch, 8. Juni 2011
Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen

P7_TA(2011)0262

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen (2011/2013(INI))

2012/C 380 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 1. Juli 2010„Optionen für die Einführung eines europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ (KOM(2010)0348),

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/233/EU der Kommission vom 26. April 2010 zur Einsetzung einer Expertengruppe für einen Gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juli 2001 zum europäischen Vertragsrecht (KOM(2001)0398),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Februar 2003 mit dem Titel „Ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht: Ein Aktionsplan“ (KOM(2003)0068),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2004 mit dem Titel „Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands – weiteres Vorgehen“ (KOM(2004)0651),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. September 2005 mit dem Titel „Erster jährlicher Fortschrittsbericht zum europäischen Vertragsrecht und zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes“ (KOM(2005)0456) und den Bericht der Kommission vom 25. Juli 2007 mit dem Titel „Zweiter Fortschrittsbericht zum Gemeinsamen Referenzrahmen“ (KOM(2007)0447),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2009 über den grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU (KOM(2009)0557),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zum Gemeinsamen Referenzrahmen für das Europäische Vertragsrecht (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zum Europäischen Vertragsrecht (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zum Europäischen Vertragsrecht (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. Mai 1989 (6), 6. Mai 1994 (7), 15. November 2001 (8) und 2. September 2003 (9) zu diesem Thema,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0164/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Initiative zum europäischen Vertragsrecht, die die Probleme des Binnenmarkts lösen will, die unter anderem durch unterschiedliche Vertragsrechtssysteme entstehen, seit vielen Jahren diskutiert wird,

B.

in der Erwägung, dass infolge der weltweiten Finanzkrise es wichtiger denn je erscheint, ein kohärentes europäisches Vertragsrecht vorzulegen, um das volle Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen, und somit dazu beizutragen, unsere Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen,

C.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt aus vielen Gründen, einschließlich der mangelnden Umsetzung bestehender Binnenmarktvorschriften, zerstückelt bleibt,

D.

in der Erwägung, dass weitere Studien erforderlich sind, um genauer zu verstehen, warum der Binnenmarkt zerstückelt bleibt und wie diese Probleme am besten anzugehen sind, einschließlich der Frage der Gewährleistung der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem oben erwähnten Grünbuch zahlreiche Optionen für ein Instrument des europäischen Vertragsrechts präsentiert hat, die dabei helfen könnten, Unternehmertum auszubauen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Binnenmarkt zu stärken,

F.

in der Erwägung, dass die Expertengruppe zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Gemeinsamen Referenzrahmen zusammen mit einem Runden Tisch der Interessengruppen ihre Arbeit aufgenommen hat,

G.

in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vertragsrechtsregelungen nicht das einzige Hindernis für KMU und Verbraucher im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten sind, da sie auch anderen Problemen, einschließlich Sprachbarrieren, unterschiedlichen Steuersystemen, Zuverlässigkeit von Online-Händlern, begrenzter Breitbandzugang, digitale Kompetenz, Sicherheitsprobleme, demografische Zusammensetzung der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten, Bedenken hinsichtlich des Schutzes des Privatsphäre, Behandlung von Beschwerden, Recht des geistigen Eigentums usw. gegenüberstehen,

H.

in der Erwägung, dass laut einer Umfrage der Kommission von 2008 drei Viertel der Einzelhändler ihre Produkte ausschließlich im Inland verkaufen und grenzüberschreitende Verkäufe häufig nur in wenigen Mitgliedstaaten stattfinden (10),

I.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, zwischen den herkömmlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und dem elektronischen Geschäftsverkehr zu unterscheiden, bei denen jeweils spezielle Probleme bestehen und die Transaktionskosten unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass es für zukünftige Folgenabschätzungen auch notwendig ist, sorgfältig und genau zu definieren, wie sich die Transaktionskosten zusammensetzen,

J.

in der Erwägung, dass klar ist, dass die Anwendung ausländischen (Verbraucher-) Rechts auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr gemäß der Rom-I-Verordnung (11) als erhebliche Transaktionskosten für Unternehmen, insbesondere für KMU, verursachend betrachtet wird, die allein im Vereinigten Königreich auf 15 000 Euro pro Unternehmen und Mitgliedstaat geschätzt werden (12),

K.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Transaktionskosten, die aus der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Rom-I-Verordnung resultieren und unter Berücksichtigung dessen, dass die Rom-I-Verordnung erst seit Dezember 2009 Anwendung findet,

L.

in der Erwägung, dass diese Transaktionskosten als erhebliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel betrachtet werden, wie dies von 50 % der im Jahr 2011 befragten europäischen Einzelhändler, die bereits grenzüberschreitend tätig sind, bestätigt wurde, die angaben, dass die Harmonisierung des bei grenzüberschreitenden Transaktionen in der Europäischen Union anwendbaren Rechts ihre grenzüberschreitenden Verkäufe steigern würde und von denen 41 % angaben, dass ihre grenzüberschreitenden Verkäufe nicht zunehmen würden; in der Erwägung, dass demgegenüber von den Einzelhändlern, die noch nicht grenzüberschreitend tätig sind, 60 % angaben, dass ihre grenzüberschreitenden Verkäufe in einem harmonisierteren Regelungsumfeld nicht zunehmen würden und 25 % angaben, dass diese zunehmen würden (13),

M.

in der Erwägung, dass die wichtigsten Hindernisse für Verbraucher und KMU im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt die Komplexität der Vertragsbeziehungen, unlautere Vertragsbedingungen sowie unangemessene, ineffiziente und zeitaufwändige Verfahren sind,

N.

in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass jede Initiative der EU auf die wirklichen Bedürfnisse und Bedenken sowohl der Unternehmen als auch der Verbraucher reagieren muss; in der Erwägung, dass diese Bedenken sich auch auf rechtliche und linguistische Probleme (Standard-Vertragsbedingungen für kleine Unternehmen in allen EU-Sprachen) sowie die Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verträgen (autonome Maßnahmen der EU im Bereich des Verfahrensrechts) erstrecken,

O.

in der Erwägung, dass eine Studie der Kommission zu dem Ergebnis kam, dass der Online-Markt ein fragmentierter Markt bleibt, wobei in einer Studie 61 % von 10 964 grenzüberschreitenden Testbestellungen fehlschlugen; in der Erwägung, dass grenzüberschreitendes Einkaufen die Möglichkeiten der Verbraucher zu verbessern scheint, günstigere Angebote (14) und Waren, die nicht auf dem heimischen Markt erhältlich sind, online zu finden (15), ferner in der Erwägung, dass der Wert von 61 % sehr hoch erscheint und weitere Studien, Überprüfungen und Bewertungen rechtfertigt,

P.

in der Erwägung, dass eine schrittweise Harmonisierung die Hindernisse im Binnenmarkt, die aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften zum Vertragsrecht entstehen, nicht wirksam überwindet, und dass daher jede Maßnahme in diesem Bereich auf klaren Nachweisen beruhen muss, dass eine solche Initiative wirklich Änderungen herbeiführen würde, die durch andere, weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden können,

Q.

in der Erwägung, dass ein gemeinsames europäisches Vertragsrecht den Verbrauchern zugute käme und insbesondere zu mehr und leicht zugänglichem grenzüberschreitenden Handel im Binnenmarkt beitragen würde,

R.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen zur Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (16) gezeigt haben, wie schwierig es ist, das Verbraucherrecht im Bereich des Vertragsrechts zu harmonisieren, ohne dabei das gemeinsame Engagement für ein hohes Verbraucherschutzniveau in Europa zu untergraben, und welche Grenzen diesem Prozess gesetzt sind,

S.

in der Erwägung, dass jeder Schritt im Bereich des europäischen Vertragsrechts die zwingenden einzelstaatlichen Vorschriften berücksichtigen und mit der künftigen Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, die erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt und das Niveau der Harmonisierung eines möglichen zukünftigen Instruments im Bereich des europäischen Vertragsrechts haben wird, abgestimmt sein muss; in der Erwägung, dass ihre Umsetzung in den nächsten Monaten fortwährend und sorgfältig kontrolliert werden muss, um festzustellen, was der Anwendungsbereich des optionalen Instruments sein sollte,

T.

in der Erwägung, dass jedes Endprodukt im Bereich des Europäischen Vertragsrechts realistisch, durchführbar, verhältnismäßig und gut durchdacht sein muss, bevor es erforderlichenfalls geändert und formal durch die europäischen Mitgesetzgeber verabschiedet wird,

1.

unterstützt Maßnahmen, die die verschiedenen Hindernisse für diejenigen, die grenzüberschreitende Geschäfte im Binnenmarkt abschließen wollen, beseitigen und ist der Ansicht, dass das Vorhaben „Europäisches Vertragsrecht“ zusammen mit anderen Maßnahmen mit seinem substanziellen wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Nutzen nützlich für die Verwirklichung des vollen Potenzials des Binnenmarktes sein könnte;

2.

begrüßt die offene Debatte über das Grünbuch und wünscht sich eine gründliche Analyse des Ergebnisses dieser Konsultation durch die zuständigen Kommissionsabteilungen;

3.

hebt die wirtschaftliche Bedeutung hervor, die den KMU und den handwerklichen Betrieben innerhalb des europäischen Wirtschaftsgefüges zukommt; fordert daher, dass das im „Small Business Act“ propagierte Prinzip „Vorfahrt für KMU“ adäquat umgesetzt und in der Diskussion über Initiativen der EU im Zusammenhang mit dem Vertragsrecht als vorrangig betrachtet wird;

Rechtsnatur des Instruments des europäischen Vertragsrechts

4.

begrüßt die jüngste Veröffentlichung der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie der Expertengruppe zum Europäischen Vertragsrecht und die Zusage der Kommission, die Konsultation über den Anwendungsbereich und den Inhalt des optionalen Instruments fortzuführen, und fordert die Kommission in diesem Sinne nachdrücklich auf, als Teil ihres Beschlussfassungsprozesses weiterhin eine wirklich offene und transparente Diskussion mit allen Interessengruppen dazu zu führen, wie die Durchführbarkeitsstudie verwendet werden sollte;

5.

erkennt die Notwendigkeit weiterer Fortschritte im Bereich des Vertragsrechts an und befürwortet, neben anderen Optionen, die Option 4 der Verabschiedung eines optionalen Instruments mittels einer Verordnung, nachdem eine Folgenabschätzung durchgeführt und die Rechtsgrundlage geklärt wurde; ist der Ansicht, dass dieses optionale Instrument durch ein Instrumentarium („toolbox“) in Form einer Interinstitutionellen Vereinbarung ergänzt werden könnte; fordert die Schaffung von „europäischen Standardvertragsmustern“, die in alle EU-Sprachen übersetzt werden und mit einem alternativen Streitbeilegungssystem, das online durchgeführt wird, verbunden sind, was sowohl für die Vertragsparteien als auch für die Kommission den Vorteil einer wirtschaftlichen und einfacheren Lösung hätte;

6.

ist der Ansicht, dass nur die Rechtsform einer Verordnung die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit bieten kann;

7.

betont, dass eine Verordnung zur Schaffung eines optionalen Instruments des europäischen Vertragsrechts wegen ihrer unmittelbaren Wirkung, die Vorteile für Unternehmen (Kostensenkung durch Vermeidung von Kollisionsrecht), Verbraucher (Rechtssicherheit, Vertrauen, hohes Verbraucherschutzniveau) und die Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten (keine Befassung mit ausländischen Rechtsordnungen mehr erforderlich) mit sich brächte, zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt führen würde;

8.

begrüßt, dass die gewählte Option dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung trägt und die Gesetzgebungskompetenz der Mitgliedstaaten im Vertrags- und im Zivilrecht unberührt lässt;

9.

ist der Ansicht, dass das Instrumentarium möglicherweise Schritt für Schritt in die Praxis umgesetzt werden könnte, d. h. beginnend als Instrumentarium der Kommission, das nach entsprechender Vereinbarung zwischen den Organen in ein Instrumentarium für den Unionsgesetzgeber umgewandelt wird; weist darauf hin, dass dieses Instrumentarium den erforderlichen rechtlichen Rahmen und die rechtliche Grundlage schaffen würde, auf deren Basis das optionale Instrument und Standard-Vertragsbedingungen wirksam werden könnten, und dass dieses Instrumentarium auf einer Bewertung der einzelstaatlichen zwingenden Vorschriften des Verbraucherschutzes innerhalb und außerhalb des bestehenden Besitzstandes des Verbraucherrechts beruhen sollte;

10.

ist der Auffassung, dass durch Ergänzung eines optionalen Instruments mit einem Instrumentarium klarere Informationen über dieses EU-Instrument verfügbar würden, was es den betreffenden Parteien ermöglichen würde, ihre Rechte besser zu verstehen und eine sachkundige Entscheidung darüber zu treffen, ob sie einen Vertrag auf der Grundlage dieses Systems schließen möchten; ist der Auffassung, dass die Rechtslage verständlicher und nicht komplizierter würde;

11.

ist der Ansicht, dass es allen Parteien, sei es in Unternehmer-Unternehmer-Transaktionen (B2B) oder in Unternehmer-Verbraucher-Transaktionen (B2C) freigestellt sein sollte, das optionale Instrument als Alternative zu einzelstaatlichem oder internationalem Recht zu wählen oder abzuwählen (opt-in); fordert daher die Kommission auf, die beabsichtigte Beziehung zwischen einem optionalen Instrument und der Rom-I-Verordnung sowie internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) klarzustellen; ist jedoch der Ansicht, dass weitere Aufmerksamkeit darauf zu richten ist, dass das optionale Instrument Verbraucher und kleine Unternehmen angesichts ihrer Position als schwächere Wirtschaftspartner schützt, und dass Unübersichtlichkeiten bei der Rechtswahl vermieden werden; fordert die Kommission daher auf, das optionale Instrument mit zusätzlichen Informationen zu ergänzen, die in klarer, genauer und verständlicher Formulierung erläutern, was die Rechte der Verbraucher sind und dass diese nicht beschnitten werden, sodass das Vertrauen der Verbraucher in dieses optionale Instrument gestärkt wird und sie in die Lage versetzt werden, eine sachkundige Entscheidung darüber treffen zu können, ob sie einen Vertrag auf der Grundlage dieser Alternativregelung schließen möchten;

12.

ist der Ansicht, dass ein optionales Instrument insbesondere durch Gewährleistung von Rechtssicherheit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zusätzliche Vorteile für Europa sowie mit einem Schlag das Potenzial zur Überwindung von rechtlichen und sprachlichen Hindernissen schaffen würde, da ein optionales Instrument natürlich in allen EU-Sprachen vorliegen würde; betont, dass für ein besseres Verständnis der Arbeitsweise der europäischen Organe den europäischen Bürgerinnen und Bürgern alle Arten von Informationen über das optionale Instrument in einer Übersetzung mittels zugänglicher und einfach zu handhabender Hilfsmittel für die Online-Übersetzung zur Verfügung stehen sollten, damit sie die gewünschten Informationen in ihrer Muttersprache lesen können;

13.

sieht im flexiblen und freiwilligen Wesen eines Opt-in-Instruments einen möglichen praktischen Vorteil; fordert die Kommission jedoch auf, die Vorteile dieses Instruments für Verbraucher und Unternehmer klarzustellen, und deutlicher klarzustellen, welche Vertragspartei die Wahlmöglichkeit zwischen dem optionalen Instrument und dem „üblicherweise“ anwendbaren Recht haben wird und wie die Kommission beabsichtigt, die Transaktionskosten zu verringern; fordert die Kommission auf, in dem Vorschlag für ein optionales Instrument einen Mechanismus zur regelmäßigen Überwachung und Überarbeitung vorzusehen, in den alle betroffenen Parteien eng einzubeziehen sind, um zu gewährleisten, dass das optionale Instrument mit dem bestehenden Besitzstand im Vertragsrecht, insbesondere Rom-I, den Bedürfnissen des Marktes und mit rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen Schritt hält;

Anwendungsbereich des Instruments

14.

ist der Ansicht, dass sowohl Unternehmerverträge als auch Verbraucherverträge erfasst werden sollten; betont, dass das optionale Instrument ein sehr hohes Niveau des Verbraucherschutzes vorsehen muss, um Verbraucher für den Schutz zu entschädigen, den sie normalerweise nach den Regeln ihres einzelstaatlichen Rechts genießen würden; fordert weitere Erklärungen, wie dies erreicht werden könnte; ist daher der Ansicht, dass das Verbraucherschutzniveau höher als der Mindestschutz im Besitzstand des Verbraucherrechts sein und einzelstaatliche zwingende Vorschriften erfassen sollte, da zufriedenstellende Lösungen für die Probleme des internationalen Privatrechts gefunden werden müssen; ist der Ansicht, dass dieses hohe Verbraucherschutzniveau auch im Interesse der Unternehmen liegt, da sie nur dann die Vorteile des optionalen Instrument werden ausschöpfen können, wenn Verbraucher aller Mitgliedstaaten davon überzeugt sind, dass die Wahl des optionalen Instruments sie nicht schutzlos stellen wird;

15.

weist darauf hin, dass die Vorteile eines einheitlichen europäischen Vertragsrechts den Bürgern auf positive Weise nahegebracht werden müssen, um ihm politische Legitimität und Unterstützung zu verleihen;

16.

stellt fest, dass aus Respekt für die gemeinsamen Traditionen der nationalen Rechtssysteme und mit besonderer Aufmerksamkeit für den Schutz der schwächeren Vertragspartner, nämlich die Verbraucher, das Vertragsrecht für B2B- bzw. B2C-Verträge unterschiedlich ausgestaltet werden sollte;

17.

weist darauf hin, dass wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts bereits in verschiedenen europäischen Regelungen enthalten sind, und dass wichtige Elemente des Besitzstands im Verbraucherrecht voraussichtlich durch die Richtlinie über Rechte der Verbraucher zusammengefasst werden; weist darauf hin, dass diese Richtlinie eine für Verbraucher und Unternehmer leicht erkennbare einheitliche Regelung bereitstellen würde; betont daher, wie wichtig es ist, die Ergebnisse der Verhandlungen über die Richtlinie über Rechte der Verbraucher abzuwarten, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird;

18.

glaubt ferner, dass unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der unterschiedlichen Verträge, insbesondere der B2C- bzw. B2B-Verträge, und der wichtigsten Grundsätze einzelstaatlichen und internationalen Vertragsrechts sowie unter Berücksichtigung des fundamentalen Grundsatzes eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes, bestehende Branchenpraktiken und der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Zusammenhang mit Unternehmer-Unternehmer-Verträge (B2B) bestehen bleiben müssen;

19.

ist der Auffassung, dass ein optionales gemeinsames Europäisches Vertragsrecht die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts verbessern könnte, ohne die nationalen Vertragsrechte innerhalb der Mitgliedstaaten infrage zu stellen;

20.

ist der Ansicht, dass das optionale Instrument als Opt-in zunächst in grenzüberschreitenden Situationen zur Verfügung stehen sollte, und dass Garantien benötigt werden, mit denen die Mitgliedstaaten den Missbrauch des optionalen Instruments in unechten grenzüberschreitenden Situationen verhindern können; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Auswirkungen eines innerstaatlichen Opt-in auf die einzelstaatlichen Vertragsrechtssysteme besonderer Prüfung bedürfen;

21.

erkennt an, dass Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und Ferngeschäftsverträge einen großen Teil des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs ausmachen; ist der Ansicht, dass – obwohl ein optionales Instrument nicht auf diese Transaktionsarten beschränkt sein sollte – es von Vorteil sein könnte, bei der ersten Anwendung des optionalen Instruments und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ausreichend Erfahrungen in seiner Anwendung gesammelt wurden, andere Beschränkungen einzuführen;

22.

unterstreicht die besondere Wichtigkeit, den elektronischen Geschäftsverkehr, der unterentwickelt ist, innerhalb der EU zu erleichtern, und hält es für erforderlich, zu prüfen, ob Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Vertragsrechtssystemen ein Hindernis für die weitere Entwicklung des Sektors sein könnten, der richtigerweise von Unternehmen und Verbrauchern als ein potentieller Wachstumsmotor für die Zukunft angesehen wird;

23.

ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des Instrumentariums recht breit sein könnte, während ein optionales Instrument auf die wesentlichen Vertragsrechtsprobleme beschränkt sein sollte; ist der Ansicht, dass ein Instrumentarium mit dem optionalen Instrument abgestimmt sein sollte und Konzepte aus den verschiedenen Rechtstraditionen in der EU umfassen sollte, unter anderem aus dem wissenschaftlichen Entwurf eines gemeinsamen Referenzrahmens (17), den „Principes contractuels communs“ und der „Terminologie contractuelle commune“ (18) abgeleiteten Regeln; und dass dessen Empfehlungen zum Verbrauchervertragsrecht auf einem wirklich hohen Schutzniveau basieren sollten;

24.

fordert die Kommission und die Expertengruppe auf, klarzustellen, was unter „wesentlichen Vertragsrechtsproblemen“ zu verstehen ist;

25.

erachtet es als vorteilhaft, wenn das optionale Instrument spezielle Bestimmungen zu den häufigsten Vertragsarten enthält, insbesondere für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen; bekräftigt seine frühere Forderung, Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich des optionalen Instruments einzubeziehen, da ein solches Instrument für kleinere Versicherungsverträge besonders nützlich sein könnte; unterstreicht, dass im Bereich des Versicherungsvertragsrechts bereits Vorarbeiten zu den Grundregeln des europäischen Versicherungsvertragsrechts –GEVVR (Principles of European Contract Law – PEICL) – geleistet worden sind, die in ein Europäisches Vertragsrecht integriert werden sollten und die es zu überarbeiten und weiter voranzutreiben gilt; mahnt jedoch auf dieser Stufe im Hinblick auf die Einbeziehung der Finanzdienstleistungen aus vorgeschlagenen Vertragsrechtsinstrumenten zu Vorsicht und fordert die Kommission auf, eine gesonderte dienststelleninterne Expertengruppe für die zukünftige vorbereitende Arbeit zu Finanzdienstleistungen einzurichten, damit jedes zukünftige Instrument und entsprechende Initiativen anderer Teile der Kommission die möglichen spezifischen Besonderheiten des Finanzdienstleistungssektors berücksichtigen, und das Europäische Parlament zu einem frühen Zeitpunkt einzubinden;

26.

weist darauf hin, dass einige spezielle Fragen, in deren Zusammenhang ein optionales Instrument nützlich sein könnte, aufgeworfen worden sind, wie digitale Rechte und wirtschaftliches Eigentum; ist andererseits der Auffassung, dass es erforderlich sein könnte, bestimmte Arten komplexer öffentlich-rechtlicher Verträge aus dem Anwendungsbereich auszunehmen; fordert die Expertengruppe auf, Möglichkeiten zu prüfen, Verträge im Bereich der Urheberrechte mit dem Ziel der Verbesserung der Situation der Urheber, die häufig die schwächere Partei in der Vertragsbeziehung sind, einzubeziehen,

27.

ist der Auffassung, dass das optionale Instrument an den bestehenden Besitzstand im Vertragsrecht angepasst sein sollte;

28.

erinnert daran, dass im Hinblick auf das europäische Vertragsrecht noch viele Fragen offen sind und noch viele Probleme gelöst werden müssen; fordert die Kommission auf, Rechtsprechung, internationale Übereinkommen über den Verkauf von Waren wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie die Auswirkungen der Richtlinie über Rechte der Verbraucher zu berücksichtigen; betont die Bedeutung der Harmonisierung des Vertragsrechts in der EU, wobei die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die einen hohen Schutz bei den Unternehmer-Verbraucher-Verträgen (B2C) bieten, zu berücksichtigen sind;

Praktische Anwendung eines Instruments des europäischen Vertragsrechts

29.

ist der Ansicht, dass das optionale Instrument KMU und Verbraucher wirkliche Vorteile bringen muss, und dass es in einer einfachen, klaren und ausgewogenen Art und Weise, die es einfach und für die Verwendung durch alle Parteien attraktiv macht, gestaltet werden sollte;

30.

ist der Ansicht, dass – während ein optionales Instrument die Wirkung haben wird, ein einzelnes Rechtsregime bereitzustellen – weiterhin die Notwendigkeit bestehen bleiben wird, allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln, die für Unternehmen, und insbesondere KMU, in einfacher und verständlicher Form bereitgestellt werden können, standardmäßig erhältlich sind und mit einer Form eines Bestätigungsvermerks ausgestattet werden, um das Vertrauen der Verbraucher zu gewährleisten; stellt fest, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf einem optionalen Instrument basieren, als EU-weite Standardregeln, die auf einzelstaatlichen Gesetzen aufbauen und die Möglichkeit unterschiedlicher einzelstaatlicher Auslegungen erhöhen, größere Rechtssicherheit schaffen würden;

31.

erinnert daran, dass insbesondere für KMU und Verbraucher weitere Arbeiten an schnellen und wirtschaftlichen grenzüberschreitenden alternativen Verfahren der Streitbeilegung vorrangig bleiben, betont aber, dass diese vereinfacht werden würden, wenn die Parteien ein von einem optionalen Instrument bereitgestelltes Rechtsregime verwenden würden; fordert die Kommission auf, bei Vorlage des Vorschlags Synergien in Betracht zu ziehen; stellt fest, dass die UNCITRAL-Arbeitsgruppe zur Online-Streitbeilegung ebenfalls Interesse an einem optionalen Instrument als Mittel zur Erleichterung der alternativen Verfahren der Streitbeilegung gezeigt hat (19) und empfiehlt daher, dass die Kommission die Entwicklungen in anderen internationalen Organisationen verfolgt;

32.

schlägt vor, dass Verbesserungen in der Funktionsweise und der Wirksamkeit grenzüberschreitender Schadenersatzverfahren durch die direkte Verbindung zwischen dem optionalen Instrument, dem europäischen Mahnverfahren und dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gefördert werden könnten; vertritt die Auffassung, dass ein elektronisches Mahnschreiben eingeführt werden sollte, um Unternehmen beim Schutz ihrer Rechte zu unterstützen, insbesondere im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen;

33.

nimmt Befürchtungen zur Kenntnis, dass Verbraucher selten das Gefühl haben, eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Vertragsbedingungen zu haben, sondern mit einer Situation konfrontiert sind, in der lediglich Annahme oder Ablehnung möglich ist; ist der festen Überzeugung, dass die Ergänzung eines optionalen Instruments mit einem Instrumentarium und einer Zusammenstellung von in alle Sprachen übersetzten Standard-Vertragsbedingungen EU-weit neue Marktteilnehmer ermutigen und so der Wettbewerb gestärkt und die allgemeinen Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher erweitert werden;

34.

unterstreicht, dass – obwohl die Wirksamkeit jedes endgültigen Instruments letztendlich im Binnenmarkt selbst geprüft wird – vorher festgestellt werden muss, dass die Initiative einen zusätzlichen Nutzen für Verbraucher erbringt und grenzüberschreitende Transaktionen weder für Verbraucher noch für Unternehmen komplizierter werden; betont die Notwendigkeit, Bestimmungen zur Bereitstellung adäquater Informationen hinsichtlich seiner Existenz und Wirkungsweise für alle potentiellen Interessenten und Betroffenen (einschließlich nationaler Gerichte) zur Verfügung zu stellen;

35.

stellt fest, dass im Zusammenhang mit der Zielsetzung eines europäischen Vertragsrechts die Bedeutung einer funktionierenden europäischen Zivilgerichtsbarkeit nicht übersehen werden darf;

36.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Qualitätsprüfung und Tests durchzuführen, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Instrumente des europäischen Vertragsrechts nutzerfreundlich sind, die Bedenken der Bürgerinnen und Bürger umfassend berücksichtigen, zusätzlicher Nutzen für Verbraucher und Wirtschaft erbracht wird, der Binnenmarkt gestärkt und der grenzüberschreitende Handel erleichtert wird;

Einbeziehung von Interessengruppen, Folgenabschätzung

37.

betont die entscheidende Bedeutung der Einbeziehung von Interessengruppen aus der gesamten Europäischen Union und aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen, einschließlich Angehörigen der Rechtsberufe, und fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende und transparente Anhörung mit allen Interessengruppen durchzuführen, bevor sie eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse der Expertengruppe trifft;

38.

begrüßt, dass sowohl Experten als auch Interessengruppen bereits einen breit gefächerten geografischen und sektoriellen Hintergrund haben; ist der Ansicht, dass die Beiträge der Interessengruppen noch wichtiger sein werden, wenn die Konsultationsphase beendet ist und wenn ein Legislativverfahren als solches, das so inklusiv und transparent wie möglich sein müsste, eingeleitet worden ist;

39.

erinnert in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung an die Notwendigkeit einer umfassenden und breiten Folgenabschätzung, die die unterschiedlichen politischen Optionen – einschließlich der Möglichkeit, nicht auf Unionsebene tätig zu werden – prüft und sich auf praktische Aspekte konzentriert, wie die möglichen Auswirkungen auf KMU und Verbraucher, mögliche Auswirkungen auf unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt sowie die Klarstellung der Folgen jeder dieser Lösungen auf den gemeinschaftlichen Besitzstand und die einzelstaatlichen Rechtssysteme;

40.

ist der Ansicht, dass eine Harmonisierung der Vertragsrechtspraktiken auf Ebene der EU eine effizientes Mittel für Konvergenz und gleiche Ausgangsbedingungen sein könnte, aber angesichts der Herausforderungen, die die Harmonisierung nicht nur der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten sondern auch die der Regionen mit Rechtssetzungskompetenzen in diesem Bereich bereithält, bis zur Fertigstellung dieser Folgenabschätzung ein optionales Instrument eine eher durchführbare Lösung darstellen könnte, solange zusätzlicher Nutzen für Verbraucher und Unternehmen gewährleistet ist;

41.

dringt darauf, dass das Parlament im Zusammenhang mit jeglichem in der Zukunft von der Kommission vorgelegten optionalen Instrument im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens umfassend angehört und einbezogen werden sollte, und dass das vorgeschlagene optionale Instrument in diesem Verfahren kontrolliert und geändert wird;

*

* *

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 109.

(2)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 31.

(3)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 364.

(4)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 247.

(5)  ABl. C 292 E vom 01.12.2006, S. 109.

(6)  ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 400.

(7)  ABl. C 205 vom 25.07.1994, S. 518.

(8)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 538.

(9)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 95.

(10)  Eurobarometer 224, 2008, S. 4.

(11)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(12)  UK Federation of Small Businesses, Positionspapier zu Rom I (2007).

(13)  Flash Eurobarometer 300, 2011 http://ec.europa.eu/consumers/strategy/docs/retailers_eurobarometer_2011_en.pdf

(14)  KOM(2009)0557, S. 3.

(15)  Ibid, S. 5.

(16)  KOM(2008)0614.

(17)  Von Bar, Clive, Schulte-Nölke u. a. (Hrsg.), Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law - Draft Common Frame of Reference (DCFR), 2008.

(18)  B. Fauvarque-Cosson, D. Mazeaud (Leitung), Sammlung „Droit privé compare et européen“, Bände 6 und 7, 2008.

(19)  United Nations Commission on International Trade Law Report of Working Group III (Online Dispute Resolution) on the work of its twenty-second session (Wien, 13.-17. Dezember 2010), S. 8, 10.


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