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Document 52011AP0214

    Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0746 – C7-0428/2010 – 2010/0358(COD))
    P7_TC1-COD(2010)0358 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 377E vom 7.12.2012, p. 242–245 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 377/242


    Mittwoch, 11. Mai 2011
    Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I

    P7_TA(2011)0214

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0746 – C7-0428/2010 – 2010/0358(COD))

    2012/C 377 E/41

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0746),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0428/2010),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

    gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0096/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 76.

    (2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


    Mittwoch, 11. Mai 2011
    P7_TC1-COD(2010)0358

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

    (2)

    Bei der Richtlinie 80/720/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über die Gestaltung und den Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf den Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

    (3)

    Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Im Sinne dieser Richtlinie ist "Zugmaschine" eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

    (2)   Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen der Klassen T1, T3 und T4 wie sie in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definiert sind.

    Diese Richtlinie gilt nicht für Zugmaschinen der Klasse T4.3, wenn der Sitz-Index-Punkt des Fahrersitzes ("SIP") nach Anhang II der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mehr als 100 mm von der Längsmittelebene der Zugmaschine entfernt ist.

    Artikel 2

    (1)   Wenn Zugmaschinen den Vorschriften des Anhang I entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung oder die Inbetriebnahme verweigern noch die Zulasssung verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung verbieten wegen

    a)

    des Betätigungsraums,

    b)

    der Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege),

    c)

    der Türen und Fenster.

    (2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, bei dem der Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

    Artikel 3

    Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Die Richtlinie 80/720/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 76.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

    (3)  ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.

    (4)  Siehe Anhang III Teil A.

    (5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

    (6)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.


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