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Document 52011DP0189
Defence of the immunity and privileges of Bruno Gollnisch European Parliament decision of 10 May 2011 on the request for defence of the immunity and privileges of Bruno Gollnisch (2010/2097(IMM))
Schutz der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2097(IMM))
Schutz der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2097(IMM))
ABl. C 377E vom 7.12.2012, p. 167–169
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 377/167 |
Dienstag, 10. Mai 2011
Schutz der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch
P7_TA(2011)0189
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2097(IMM))
2012/C 377 E/26
Das Europäische Parlament,
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befasst mit dem Antrag von Bruno Gollnisch auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem bei einem französischem Gericht anhängigen Strafverfahren vom 10. Juni 2010, der am 14. Juni 2010 im Plenum bekannt gegeben wurde, |
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nach Anhörung von Bruno Gollnisch am 26. Januar 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 sowie vom19. März 2010 (1), |
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unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik, |
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gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0154/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass Bruno Gollnisch, Mitglied des Europäischen Parlaments, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit angeblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der französischen Behörden als Teil der richterlichen Ermittlungen zu einem mit einer Strafklage kombinierten Schadensersatzbegehren (plainte avec constitution de partie civile) der „Internationalen Liga gegen Rassismus und Antisemitismus“ vom 26. Januar 2009 gegen Unbekannt wegen Anstiftung zum Rassenhass beantragt hat, |
B. |
in der Erwägung, dass sich in dem Antrag auf Schutz der Immunität nicht auf Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gestützt wurde und daher keine Anwendung findet, |
C. |
in der Erwägung, dass sich Bruno Gollnisch in seinem Schreiben an den Präsidenten vom 10. Juni 2010 ausdrücklich auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union berufen hat, der in dem vorliegenden Fall anwendbar ist, und wonach während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; und in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben, |
D. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung der Französischen Republik „kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden“ darf, wobei diese „Genehmigung bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung [nicht erforderlich ist]“; und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 3 die „Inhaftierung, die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder die Verfolgung eines Mitglieds des Parlaments für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt [werden], wenn die Kammer, der es angehört, dies verlangt“, |
E. |
in der Erwägung, dass dem Parlament bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Schutz der Immunität einer seiner Mitglieder orientieren möchte, ein weites Ermessen eingeräumt ist (2), |
F. |
in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden, |
G. |
in der Erwägung, dass der Fall nicht in den Bereich der politischen Aktivitäten von Bruno Gollnisch als Mitglied des Europäischen Parlaments fällt; in der Erwägung, dass dieser Antrag stattdessen Aktivitäten von Bruno Gollnisch von rein regionaler und lokaler Art als Mitglied des Regionalrats der Region Rhône-Alpes betrifft, und es sich dabei um ein Mandat handelt, für das er aufgrund allgemeiner und unmittelbarer Wahlen gewählt wurde und das sich von dem Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments unterscheidet, |
H. |
in der Erwägung, dass Bruno Gollnisch eine Erklärung zu den Gründen der Veröffentlichung der Pressemitteilung durch seine Fraktion im Regionalrat der Region Rhône-Alpes, wegen der der Antrag auf Schutz der Immunität gestellt wurde, abgegeben hat, wonach diese von dem Team der „Front National“ in der Region geschrieben worden sei, einschließlich von dem für Kommunikation zuständigen Mitarbeiter, der „befugt gewesen [sei], sich im Namen der gewählten Vertreter der ‚Front National‘ zu äußern“; in der Erwägung, dass die Anwendung der parlamentarischen Immunität auf eine solche Situation eine ungebührliche Erweiterung derjenigen Regelungen sein würde, die eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit des Parlaments verhindern sollen; |
I. |
in der Erwägung, dass es sich um eine bedauernswerte Verletzung der Vorrechte des Parlaments handelt, dass die französischen Behörden Schritte unternommen haben sollten, die als bestimmte freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulasten von Bruno Gollnisch erscheinen, bevor die Aufhebung seiner Immunität beantragt wurde; in der Erwägung, dass die französischen Behörden jedoch nunmehr förmlich die Aufhebung seiner Immunität beantragt haben, um solche freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in der Zukunft ergreifen zu können, und es somit nicht länger notwendig ist, in diesem Zusammenhang die Immunität von Bruno Gollnisch zu schützen, |
J. |
in der Erwägung, dass es unter Beachtung aller demokratischen Garantien nicht Aufgabe des Parlaments, sondern die der zuständigen Justizbehörden ist, darüber zu entscheiden, inwieweit nach französischem Recht eine Anstiftung zum Rassenhass vorliegt und welche rechtlichen Folgen dies haben könnte, |
K. |
in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität von Bruno Gollnisch daher nicht geschützt werden sollte, |
1. |
beschließt, angesichts der vorstehenden Erwägungen die Immunität und die Vorrechte von Bruno Gollnisch nicht zu schützen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Französischen Republik und Bruno Gollnisch zu übermitteln. |
(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.
(2) Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament, Randnummer 101.