Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0309

    Rechtssache C-309/11: Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland

    ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/23


    Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland

    (Rechtssache C-309/11)

    2011/C 252/43

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und L. Lozano Palacios)

    Beklagte: Republik Finnland

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie die in § 80 des Arvonlisäverolaki [Mehrwertsteuergesetz] (1501/1993) enthaltene Sonderregelung für Reisebüros auf den Verkauf von Reisedienstleistungen an andere Personen als Reisende angewandt hat,

    der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG sei die für Reisebüros geltende Sonderregelung nur dann anzuwenden, wenn Reisedienstleistungen an Reisende verkauft würden. Dagegen verstoße es gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn die Republik Finnland die für Reisebüros geltende Sonderregelung auch auf Dienstleistungen anwende, die sich die Reisebüros gegenseitig oder die sie an Reiseveranstalter erbrächten.


    (1)  ABl. L 347, S. 1.


    Top