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Document 62011CN0292

    Rechtssache C-292/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2011 von Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. März 2011 in der Rechtssache T-33/09, Portugiesische Republik/Europäische Kommission

    ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/19


    Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2011 von Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. März 2011 in der Rechtssache T-33/09, Portugiesische Republik/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-292/11 P)

    2011/C 252/34

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, P. Costa de Oliveira und M. Heller)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Portugiesische Republik

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 29. März 2011 in der Rechtssache T-33/09, Portugiesische Republik/Kommission, aufzuheben;

    über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des Rechtsmittels sind und Gegenstand der Klage vor dem Gericht waren, und die Klage der Portugiesischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 2008 über die Beitreibung eines Zwangsgelds abzuweisen;

    der Portugiesischen Republik neben ihren eigenen Kosten die der Kommission im ersten Rechtszug entstandenen und in diesem Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es (i) sowohl die Zuständigkeiten der Kommission im Rahmen der Durchführung der Urteile des Gerichtshofs nach Art. 260 Abs. 2 AEUV als auch seine eigenen Befugnisse, das Handeln der Kommission zu überprüfen, falsch ausgelegt habe, (ii) im angefochtenen Urteil zur Identifizierung der Vertragsverletzung auf der Grundlage einer teilweisen Lektüre des Tenors des Urteils des Gerichtshofs aus dem Jahr 2004 entschieden und dadurch gegen Art. 260 Abs. 2 AEUV verstoßen habe. Außerdem sei das Urteil des Gerichts auf jeden Fall mit einem Rechtsfehler behaftet, weil das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es auf einer unzureichenden und widersprüchlichen Grundlage entschieden habe, um festzustellen, dass die Kommission über die Grenzen der Vertragsverletzung, wie diese vom Gerichtshof festgestellt worden sei, hinausgegangen sei.


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