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Document 62011CN0281

    Rechtssache C-281/11: Klage, eingereicht am 6. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

    ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/15


    Klage, eingereicht am 6. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

    (Rechtssache C-281/11)

    2011/C 252/29

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und M. Owsiany-Hornung)

    Beklagte: Republik Polen

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen hat, dass sie Art. 2 Buchst. a, b, d, e und f, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 6, 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3 und 4 sowie Anhang V Teil A vierter Gedankenstrich, Teil B erster Gedankenstrich und Teil C erster Gedankenstrich dieser Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;

    der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission wirft der Republik Polen vor, die Definitionen „Mikroorganismus“, „genetisch veränderter Mikroorganismus“, „Unfall“ und „Anwender“, die jeweils in Art. 2 Buchst. a, b, d und e der Richtlinie 2009/41 enthalten seien, nicht ordnungsgemäß in polnisches Recht umgesetzt zu haben. Nach Ansicht der Kommission stellt es auch einen Verstoß dar, dass das polnische Recht keine Definition der „Anmeldung“ aufweise, eine Definition, die in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie zu finden sei.

    Zudem seien Art. 3 Abs. 3, Art. 6, 7, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3 und 4 der Richtlinie sowie die Bestimmungen des Anhangs V Teil B erster Gedankenstrich und Teil C erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/41 nicht in polnisches Recht umgesetzt worden.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 fehlerhaft umgesetzt worden sei, da nach polnischem Recht die erste Klasse nur Tätigkeiten umfasse, bei denen kein Risiko bestehe, während die Richtlinie auch Tätigkeiten umfasse, bei denen ein vernachlässigbares Risiko bestehe.

    Die Kommission wirft der Republik Polen ferner vor, Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben, indem sie die Möglichkeit, zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen aufzustellen, auf die Situationen beschränkt habe, in denen der Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt dies erfordere, während Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2009/41 eine solche Beschränkung nicht vorsehe.

    Überdies sei Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2009/41 nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden, denn dieses bestimme eine Frist von dreißig Tagen, die die Richtlinie nicht vorsehe.

    Schließlich trägt die Kommission vor, die polnischen Behörden hätten Anhang V Teil A vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/41 nicht vollständig umgesetzt.


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