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Document 62011CN0072
Case C-72/11: Reference for a preliminary ruling from the Oberlandesgericht Düsseldorf (Germany) lodged on 18 February 2011 — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof v Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi and Heinz Ulrich Kessel
Rechtssache C-72/11: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2011 — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi und Heinz Ulrich Kessel
Rechtssache C-72/11: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2011 — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi und Heinz Ulrich Kessel
ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2011 — Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi und Heinz Ulrich Kessel
(Rechtssache C-72/11)
2011/C 252/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Beklagte: Mohsen Afrasiabi, Behzad Sahabi, Heinz Ulrich Kessel
Vorlagefragen
1. |
Ist für ein Zurverfügungstellen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1) erforderlich, dass die wirtschaftliche Ressource von der gelisteten Person/Organisation zeitlich unmittelbar zum Erwerb von Geldern oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann? Oder ist Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 dahin auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Zurverfügungstellung die Lieferung und Aufstellung einer funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten wirtschaftlichen Ressource (hier: eines Vakuumofens) bei einem Dritten im Iran umfasst, mit welchem der Dritte die Herstellung von Produkten für eine in den Anhängen IV und V der Verordnung aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt? |
2. |
Ist Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 dahin auszulegen, dass eine Umgehung nur dann vorliegen kann, wenn der Täter sein Handeln formal — gleichwohl aber nur zum Schein — an die sich aus Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ergebenden Verbote anpasst, so dass es auch bei weitester Auslegung nicht mehr von den Verbotsnormen erfasst wird? Schließen sich die Tatbestände des Umgehungs- und des Zurverfügungstellungsverbotes mithin gegenseitig aus? Bejahendenfalls: Kann ein Verhalten, das von dem Verbot des (mittelbaren) Zurverfügungstellens (noch) nicht erfasst wäre, gleichwohl eine Umgehung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 darstellen? Oder stellt Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 eine Auffangklausel dar, unter die jegliche Handlung subsumiert werden kann, die im Ergebnis zu einem Zurverfügungstellen einer wirtschaftlichen Ressource an eine gelistete Person oder Organisation führen soll? |
3. |
Erfordert das subjektive Tatbestandsmerkmal „wissentlich und vorsätzlich“ in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 einerseits positive Kenntnis von der bewirkten oder bezweckten Umgehung des Verbots zur VerfügungsteIlung und darüber hinaus noch eine weitergehende voluntative Komponente, zumindest in dem Sinne, dass die Umgehung des Verbotes von dem Täter jedenfalls billigend in Kauf genommen wird? Oder muss es dem Täter gar darauf ankommen, das Verbot zu umgehen, er insoweit also absichtlich handeln? Oder ist eine wissentliche Umgehung nicht erforderlich, reicht vielmehr aus, dass der Täter eine Umgehung des Verbots nur für möglich hält und diese billigend in Kauf nimmt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. 103, S. 1.