EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CB0429

Rechtssache C-429/10 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2011 — X Technology Swiss GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Zeichen, das in der teilweisen Einfärbung einer Ware besteht — Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b))

ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/11


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2011 — X Technology Swiss GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-429/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zeichen, das in der teilweisen Einfärbung einer Ware besteht - Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b))

2011/C 252/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: X Technology Swiss GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (T-547/08), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2008, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin zurückzuweisen, mit der die Eintragung eines aus der orangen Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke bestehenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 25 abgelehnt wurde, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft eines in der teilweisen Einfärbung einer Ware bestehenden Zeichens

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die X Technology Swiss GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


Top