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Document 62010CB0288

    Rechtssache C-288/10: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Dendermonde — Belgien) — Wamo BVBA/JBC NV, Modemakers Fashion NV (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt)

    ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/9


    Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Dendermonde — Belgien) — Wamo BVBA/JBC NV, Modemakers Fashion NV

    (Rechtssache C-288/10) (1)

    (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt)

    2011/C 252/15

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank van Koophandel te Dendermonde

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Wamo BVBA

    Beklagte: JBC NV, Modemakers Fashion NV

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van Koophandel te Dendermonde — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, während bestimmter Zeiten vor den Schlussverkaufszeiten in bestimmten Sektoren untersagt

    Tenor

    Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein allgemeines Verbot von Ankündigungen von Preisermäßigungen und von Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, während bestimmter Zeiten vor den Schlussverkaufszeiten vorsieht, soweit mit dieser Bestimmung Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.


    (1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


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