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Document E2011P0008
Action brought on 11 April 2011 by the EFTA Surveillance Authority against Iceland (Case E-8/11)
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 11. April 2011 (Rechtssache E-8/11)
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 11. April 2011 (Rechtssache E-8/11)
ABl. C 199 vom 7.7.2011, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 199/8 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 11. April 2011
(Rechtssache E-8/11)
2011/C 199/04
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Florence Simonetti als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgium, hat am 11. April 2011 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Die Republik Island ist ihren Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 des in Anhang XX Nummer 32g des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) in der durch Protokoll Nr. 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen, weil sie es versäumt hat, ihre zuständigen Behörden anzuweisen, strategische Lärmkarten auszuarbeiten und nötigenfalls zu genehmigen und Aktionspläne für alle in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr zu erstellen, und weil sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Anhang VI der Richtlinie der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt werden. und |
2. |
Der Republik Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island es versäumt hat, Lärmkarten und Aktionspläne für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr zu erstellen. |
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde bringt vor, dass hierdurch gegen Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 der unter Nummer 32g in Anhang XX zum EWR-Abommen aufgeführten Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen wurde. |