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Document 62010TB0484
Case T-484/10 R: Order of the President of the General Court of 17 February 2011 — Gas Natural Fenosa SDG v Commission (Interim measures — State aid — Compensation for the additional production costs of certain power plants arising from the public service obligation to produce certain volumes of electricity out of indigenous coal and implementation of a ‘preferential dispatch mechanism’ in their favour — Decision not to raise objections — Application for suspension of operation — Prima facie case — Lack of urgency — Weighing of the interests)
Rechtssache T-484/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2011 — Gas Natural Fenosa SDG/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Ausgleich der zusätzlichen Produktionskosten bestimmter Elektrizitätswerke, die dadurch entstehen, dass sie aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung für einen Teil der Stromerzeugung im Inland gewonnene Kohle verwenden müssen, und Einführung eines Mechanismus für ihre „vorrangige Inanspruchnahme“ — Beschluss, keine Einwände zu erheben — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)
Rechtssache T-484/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2011 — Gas Natural Fenosa SDG/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Ausgleich der zusätzlichen Produktionskosten bestimmter Elektrizitätswerke, die dadurch entstehen, dass sie aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung für einen Teil der Stromerzeugung im Inland gewonnene Kohle verwenden müssen, und Einführung eines Mechanismus für ihre „vorrangige Inanspruchnahme“ — Beschluss, keine Einwände zu erheben — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)
ABl. C 152 vom 21.5.2011, p. 22–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2011 — Gas Natural Fenosa SDG/Kommission
(Rechtssache T-484/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Ausgleich der zusätzlichen Produktionskosten bestimmter Elektrizitätswerke, die dadurch entstehen, dass sie aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung für einen Teil der Stromerzeugung im Inland gewonnene Kohle verwenden müssen, und Einführung eines Mechanismus für ihre „vorrangige Inanspruchnahme“ - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)
2011/C 152/40
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Antragstellerin: Gas Natural Fenosa SDG, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und C. Urraca Caviedes)
Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen, gerichtet im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2010) 4499 der Kommission vom 29. September 2010 betreffend die vom Königreich Spanien notifizierte staatliche Beihilfe N 178/2010 in Form eines Ausgleichs für eine öffentliche Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Mechanismus der vorrangigen Inanspruchnahme zugunsten von Stromerzeugern, die im Inland gewonnene Kohle verwenden
Tenor
1. |
Der Streithilfeantrag der Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de A Coruña wird zurückgewiesen. |
2. |
Die E.ON Generación, SL, Hidroeléctrica del Cantábrico, SA und die Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón werden als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen. |
3. |
Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2010, Gas Natural Fenosa SDG/Kommission (T-484/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben. |
4. |
Der Gas Natural Fenosa SDG, der Kommission und dem Königreich Spanien wird eine Frist zur Stellung eines Antrags, bestimmte vertrauliche Teile der Akte und den vorliegenden Beschluss von der Übermittlung an die in Punkt 2 dieses Tenors genannten Verfahrensbeteiligten auszunehmen, sowie zur Vorlage einer nicht vertraulichen Fassung der in der Akte befindlichen Unterlagen und des vorliegenden Beschlusses für die Zwecke dieser Übermittlung eingeräumt. |
5. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |