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Document 62011CN0147

    Rechtssache C-147/11: Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 25. März 2011 — Secretary of State for Work and Pensions/Lucja Czop

    ABl. C 152 vom 21.5.2011, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 152/17


    Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 25. März 2011 — Secretary of State for Work and Pensions/Lucja Czop

    (Rechtssache C-147/11)

    2011/C 152/31

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Upper Tribunal

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Secretary of State for Work and Pensions

    Beklagte: Lucja Czop

    Vorlagefragen

    Hat eine Antragstellerin, die

    a)

    polnische Staatsbürgerin ist,

    b)

    vor dem Beitritt ihres Landes zur Union in das Vereinigte Königreich eingereist ist,

    c)

    sich als Selbständige im Sinne von Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) niedergelassen hat,

    d)

    sich nach dem Beitritt weiterhin im Vereinigten Königreich aufgehalten hat und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

    e)

    jetzt nicht mehr einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und

    f)

    die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich wahrnimmt, das nach dem Beitritt und nach Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin in das Vereinigte Königreich eingereist ist und eine allgemeine Schulausbildung begonnen hat,

    ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich, weil (individuell oder kumulativ)

    a)

    die Verordnung Nr. 1612/68 (1) Anwendung findet und die Ausführungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 17. September 2002, Baumbast (C-413/99, Slg. 2002, I-7091), sowie vom 23. Februar 2010, Ibrahim (C-310/08), und Teixeira (C-480/08), zu berücksichtigen sind,

    b)

    ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besteht, dem zufolge Arbeitnehmer und Selbständige gleichgestellt sind,

    c)

    die Niederlassungsfreiheit behindert oder von ihrer Ausübung abgehalten würde, wenn der Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht zustünde?


    (1)  ABl. L 257, S. 2.


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