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Document 62011CN0140
Case C-140/11: Reference for a preliminary ruling from the Corte Suprema di Cassazione (Italy) lodged on 21 March 2011 — Criminal proceedings against Demba Ngagne
Rechtssache C-140/11: Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien) eingereicht am 21. März 2011 — Strafverfahren gegen Demba Ngagne
Rechtssache C-140/11: Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien) eingereicht am 21. März 2011 — Strafverfahren gegen Demba Ngagne
ABl. C 152 vom 21.5.2011, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien) eingereicht am 21. März 2011 — Strafverfahren gegen Demba Ngagne
(Rechtssache C-140/11)
2011/C 152/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Demba Ngagne
Vorlagefragen
a) |
Sind Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (1) dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, unter Umkehr der in diesen Bestimmungen festgelegten Reihenfolge und verfahrensrechtlichen Ordnung einem illegal aufhältigen Ausländer aufzugeben, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, wenn es nicht möglich ist, die zwangsweise Abschiebung unmittelbar oder nach Haft durchzuführen? |
b) |
Ist daher Art. 15 Abs. 1, 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, bei ungerechtfertigter fehlender Mitwirkung des Ausländers bei der freiwilligen Rückkehr und allein aus diesem Grund ihn einer Straftat zu beschuldigen und ihn mit einer Sanktion des Freiheitsentzugs (Freiheitsstrafe) zu belegen, die höher (bis zu 10-mal) als die bereits ausgeschöpfte und objektiv unmögliche Inhaftnahme zum Zweck der Abschiebung ist? |
c) |
Kann Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Richtlinie und insbesondere der in Art. 79 AEUV geregelten Bereiche der gemeinsamen Politik dahin ausgelegt werden, dass es für die Nichtanwendbarkeit der Richtlinie ausreicht, dass der Mitgliedstaat beschließt, die fehlende Mitwirkung des Ausländers bei seiner freiwilligen Rückkehr zur Straftat zu machen? |
d) |
Sind Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Art. 15 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG vielmehr auch im Licht von Art. 5 EMRK dahin auszulegen, dass sie es untersagen, einen illegal aufhältigen Ausländer, bei dem die Inhaftnahme objektiv nicht oder nicht mehr möglich ist, einer Spirale von Anordnungen der freiwilligen Rückkehr und Freiheitsbeschränkungen zu unterwerfen, die von Verurteilungen wegen Nichtbefolgung dieser Anordnungen abhängen? |
e) |
Kann abschließend auch im Licht des zehnten Erwägungsgrundes, der älteren Bestimmung des Art. 23 des Schengener Durchführungsüberkeinkommens, der Empfehlungen und der Leitlinien, die in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2008/115/EG aufgeführt sind, und von Art. 5 EMRK angenommen werden, dass Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 15 Abs. 1, 4, 5 und 6 den Grundsätzen, wonach eine Freiheitsbeschränkung für die Zwecke der Rückführung als extrema ratio zu betrachten ist und eine Haftmaßnahme ungerechtfertigt ist, wenn sie im Zusammenhang mit einem Abschiebungsverfahren steht, bei dem keine angemessene Aussicht auf Rückführung besteht, den Wert einer Regel beimisst? |
(1) ABl. L 348, S. 98.