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Document 62008CA0400

Rechtssache C-400/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Nationale Regelung über die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften in Katalonien — Beschränkungen — Rechtfertigungsgründe — Verhältnismäßigkeit)

ABl. C 152 vom 21.5.2011, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-400/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Nationale Regelung über die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften in Katalonien - Beschränkungen - Rechtfertigungsgründe - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 152/02

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte im Beistand von C. Fernández Vicién und A. Pereda Miquel, abogados)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Bering Liisberg und R. Holdgaard)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 43 EG — Beschränkungen für die Einrichtung von Handelsflächen — Lizenzen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass es folgende Vorschriften erlassen und/oder aufrechterhalten hat:

Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 18/2005 über Einrichtungen des Handels (Ley 18/2005 de equipamientos comerciales) vom 27. Dezember 2005, soweit diese Vorschrift die Ansiedlung großer Einzelhandelseinrichtungen außerhalb von konsolidierten städtischen Gebieten einer begrenzten Anzahl von Gemeinden verbietet;

die Art. 7 und 10 Abs. 2 des Anhangs des Dekrets 379/2006 über die Genehmigung des neuen territorialen sektoriellen Plans für Einrichtungen des Handels (Decreto 379/2006 por el que se aprueba el nuevo Plan territorial sectorial de equipamientos comerciales) vom 10. Oktober 2006 sowie dessen Anhang 1, soweit diese Vorschriften die Ansiedlung neuer Verbrauchermärkte auf eine begrenzte Anzahl von Bezirken beschränken und bestimmen, dass auf solche neuen Verbrauchermärkte nicht mehr als 9 % der Ausgaben für Produkte des täglichen Bedarfs und 7 % der Ausgaben für Produkte des mittel- und langfristigen Bedarfs entfallen dürfen;

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 des Gesetzes 7/1996 über die Ordnung des Einzelhandels (Ley 7/1996 de ordenación de comercio minorista) vom 15. Januar 1996, Art. 8 des Gesetzes 18/2005 über Einrichtungen des Handels vom 27. Dezember 2005 sowie Art. 31 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Dekrets 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005 (Decreto 378/2006 por el que se desarolla la Ley 18/2005) vom 10. Oktober 2006, soweit diese Bestimmungen Obergrenzen für die Ansiedlungsdichte und die Auswirkungen auf den bestehenden Einzelhandel vorschreiben und es, sobald diese Obergrenzen überschritten werden, unmöglich ist, neue große und/oder mittlere Einzelhandelseinrichtungen zu eröffnen, und

Art. 26 des Dekrets 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005 vom 10. Oktober 2006, soweit er die Zusammensetzung der Comisión de Equipamientos Comerciales (Ausschuss für Einrichtungen des Handels) so regelt, dass die Vertretung der Interessen des bestehenden Einzelhandels sichergestellt, die Vertretung der Vereinigungen, die im Bereich des Umweltschutzes tätig sind, und der Verbraucherschutzverbände aber nicht vorgesehen ist.

2.

Soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass Art. 33 Abs. 5 und 7 des Dekrets 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005 vom 10. Oktober 2006 gegen Art. 43 EG verstößt, erübrigt sich eine Entscheidung.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission, das Königreich Spanien und das Königreich Dänemark tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


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