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Document 62011CN0075

    Rechtssache C-75/11: Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

    ABl. C 130 vom 30.4.2011, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 130/13


    Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

    (Rechtssache C-75/11)

    2011/C 130/23

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und D. Roussanov, Bevollmächtigte)

    Beklagte: Republik Österreich

    Anträge

    Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

    Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 18 AEUV in Verbindung mit den Artikeln 20 und 21 AEUV sowie Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG verstoßen, dass sie Fahrpreisermäßigungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich nur Studierenden gewährt, für die eine österreichische Familienbeihilfe gewährt wird.

    Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Unionsbürger hätten das Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der in den Verträgen und Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, frei zu bewegen. Sofern Unionsbürger von diesem Recht Gebrauch machten seien sie grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Staatsbürger des aufnehmenden Mitgliedstaates.

    Die Bindung der streitgegenständlichen Fahrpreisermäßigung für Studierende an den Bezug der Familienbeihilfe in Österreich benachteilige ihrem Wesen nach Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten stärker als österreichische Staatsbürger und verletze somit den Grundsatz der Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Inländern.

    Entgegen der Ansicht der österreichischen Regierung stelle die Fahrpreisermäßigung keine Sachleistung zum Ausgleich von Familienlasten dar, da es sich offenbar um eine Vergünstigung handle auf die nur ein eingeschriebener Hörer einer Hochschule oder Universität Anspruch habe.

    Die ungleiche Behandlung von Studierenden deren Eltern keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe haben werde auch nicht durch die in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Ausnahmeregelung erfasst, nach der ein Aufnahmemitgliedstaat Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen die Gewährung von Studienbeihilfen in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens verweigern könne.

    Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz seien eng auszulegen. Deshalb könne es sich bei einer Fahrpreisermäßigung für Studierende um keine Studienbeihilfe in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens handeln. Der Ausschluss von Studierenden deren Eltern nicht die österreichische Familienbeihilfe beziehen von der streitgegenständlichen Fahrpreisermäßigung verstoße somit gegen das Unionsrecht.


    (1)  ABl. L 158, S. 77.


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