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Document 62011CN0045

Rechtssache C-45/11 P: Rechtsmittel der Deutschen Bahn AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. November 2010 in der Rechtssache T-404/09, Deutsche Bahn AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 2. Februar 2011

ABl. C 130 vom 30.4.2011, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/9


Rechtsmittel der Deutschen Bahn AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. November 2010 in der Rechtssache T-404/09, Deutsche Bahn AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 2. Februar 2011

(Rechtssache C-45/11 P)

2011/C 130/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Deutsche Bahn AG (Prozessbevollmächtigter: K. Schmidt-Hern, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider, Bevollmächtigter)

Anträge

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union, Az.: T-404/09 vom 12. November 2010 aufzuheben;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 (Beschwerdesache R 379/2009-1) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 über die Abweisung seines Antrags auf Eintragung einer Bildmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben grau und rot besteht, abgewiesen hatte.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, welche auf insgesamt vier Gründen beruht.

Erstens sei das Gericht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von einem anderen Zeichen ausgegangen als der angemeldeten Marke. Das Gericht habe das Zeichen nicht in seiner Gesamtheit geprüft, sondern lediglich eine irgendwie geartete Farbkombination lichtgrau/verkehrsrot zugrunde gelegt. Die Besonderheiten der Farbsystematik seien im vorliegenden Fall nicht beachtet worden, obwohl die konkrete Anordnung dieser Farben in der streitgegenständlichen Marke Teil der Markenanmeldung sei und das Zeichen konkretisiere.

Zweitens habe das Gericht im Zuge der Beurteilung der Unterscheidungskraft verkannt, für welche konkreten Dienstleistungen die Marke angemeldet ist, und die Schutzunfähigkeit in Bezug auf ganz andere Produkte geprüft. Die angeblich fehlende Unterscheidungskraft der Marke sei im Urteil daraus abgeleitet worden, dass bestimmte Gegenstände bzw. Waren üblicherweise in den fraglichen Farben gestaltet seien (Teile von Lokomotiven und Schaltschränke an Bahnstrecken, Verkehrsschilder, Bahnschranken und Verkehrszeichen des Eisenbahnverkehrs sowie Züge und Bahnsteigkanten). Für diese Waren sei die fragliche Marke aber nicht angemeldet. Eine Begründung dafür, warum eine etwaige Schutzunfähigkeit der fraglichen Marke für bestimmte Waren aus dem Bereich des Verkehrs oder Schienenverkehrs auch eine Schutzunfähigkeit für die hier angemeldete Dienstleistungsmarke begründen soll, habe das Gericht nicht gegeben.

Drittens sei das Gericht bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke von unzutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen, indem es die Unterscheidungskraft von Warenmarken und Dienstleistungsmarken gleich beurteilt habe. Das Gericht habe verkannt, dass unterschiedliche Kategorien von Zeichen vom Publikum nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen werden. Während der Verbraucher vielleicht nicht daran gewöhnt sei, aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung ohne graphische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen, da Waren und Verpackungen üblicherweise farbig seien, sei die Situation bei Dienstleistungen völlig anders. Da Dienstleistungen von Natur aus farblos seien, sei die Wahrnehmung der Verbraucher von Farben für Dienstleistungen eine völlig andere als die Wahrnehmung von Farben für Produkte. Folglich solle bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farben zwischen Waren und Dienstleistungen unterschieden werden.

Viertens habe das Gericht bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der konkreten Marke die einschlägigen Tatsachen verzerrt und sein Urteil nicht hinreichend begründet. Das Gericht habe ohne jede Begründung unterstellt, dass waagerechte Farbbänder gewöhnlich als Dekorationselemente an Zügen verwendet würden. Dabei sei verkannt worden, dass es vorliegend um die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer konkreten Farbmarke und nicht um Streifen auf Eisenbahnwaggons im Allgemeinen gehe. Ebenfalls verkenne das Gericht, dass die streitgegenständliche Marke nicht für Eisenbahnwaggons, sondern für Dienstleistungen in der Klasse 39 angemeldet wurde. Schließlich habe die Rechtsmittelführerin umfangreich dazu vorgetragen, dass Farbelemente im Bereich des Schienenverkehrs nicht als Dekorationselemente verstanden würden, sondern als Herkunftshinweis. Mit diesen Argumenten der Rechtsmittelführerin habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt.


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