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Dokument 62010CN0443

Rechtssache C-443/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Limoges (Frankreich), eingereicht am 14. September 2010 — Philippe Bonnarde/Agence de Services et de Paiement

ABl. C 317 vom 20.11.2010, str. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Limoges (Frankreich), eingereicht am 14. September 2010 — Philippe Bonnarde/Agence de Services et de Paiement

(Rechtssache C-443/10)

()

2010/C 317/34

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Limoges

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Philippe Bonnarde

Beklagter: Agence de Services et de Paiement

Vorlagefragen

1.

Sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere die Rechtsvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die dazu bestimmt sind, den freien Verkehr zu schützen, und der Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (1), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG (2), dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für die Zulassung von Fahrzeugen ein besonderes Dokument vorsehen, wie eine Zulassungsbescheinigung mit der Bezeichnung „Vorführwagen“, das so verstanden werden kann, dass es keine vorübergehende Zulassung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 zum Gegenstand hat, und dass sie demnach daran hindern, die Gewährung einer Förderung an die Vorlage eines solchen Dokuments zu binden?

2.

Wenn nein: Implizieren diese Rechtsvorschriften, dass bei Erwerb eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat die Anwendung einer nationalen Bestimmung, die die Gewährung einer Förderung bei Erwerb von sauberen Fahrzeugen, die bereits Gegenstand einer Zulassung waren, von der Bedingung abhängig macht, dass die Bescheinigung dieser Zulassung aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats die Bezeichnung „Vorführwagen“ trägt, ausgeschlossen werden muss, falls dem Verkäufer des Fahrzeugs selbst die Förderung nicht gewährt wurde und falls:

entweder der Erwerber eine Zulassungsbescheinigung vorlegt, die in einem anderen Mitgliedstaat erstellt wurde und speziell für Fahrzeuge gedacht ist, die zu Vorführzwecken bestimmt sind,

oder das Fahrzeug die Eigenschaften besitzt, insbesondere in Bezug auf das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens, die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangt werden, um als Vorführwagen qualifiziert zu werden?


(1)  ABl. L 138, S. 57.

(2)  Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 10, S. 29).


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