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Document 62008CA0486

    Rechtssache C-486/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck — Österreich) — Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols/Land Tirol (Sozialpolitik — Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge — Nationale Bestimmungen, nach denen Vertragsbedienstete, die in Teilzeit, nur fallweise oder befristet beschäftigt werden, schlechter gestellt sind — Grundsatz der Gleichbehandlung)

    ABl. C 161 vom 19.6.2010, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/9


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck — Österreich) — Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols/Land Tirol

    (Rechtssache C-486/08) (1)

    (Sozialpolitik - Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge - Nationale Bestimmungen, nach denen Vertragsbedienstete, die in Teilzeit, nur fallweise oder befristet beschäftigt werden, schlechter gestellt sind - Grundsatz der Gleichbehandlung)

    (2010/C 161/11)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landesgericht Innsbruck

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols

    Beklagter: Land Tirol

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Innsbruck — Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998 L 14, S. 9), von § 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristetet Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) und von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) — Nationale Regelung für Vertragsbedienstete, die bestimmte Kategorien von Teilzeitbeschäftigten, fallweise Beschäftigte und Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt — Nachteilige Bestimmungen in Bezug auf den Urlaubsanspruch, die für Arbeitnehmer gelten, die ihr Beschäftigungsausmaß von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung reduzieren, und für Arbeitnehmer, die eine Elternkarenz von zwei Jahren in Anspruch nehmen — Grundsatz der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sowie von Arbeitnehmern mit einem befristeten und solchen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag

    Tenor

    1.

    Das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Bestimmung wie § 55 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. November 2000 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol in seiner bis zum 1. Februar 2009 geltenden Fassung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

    2.

    Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie § 1 Abs. 2 lit. m des Gesetzes vom 8. November 2000 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol in seiner bis zum 1. Februar 2009 geltenden Fassung entgegensteht, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes Arbeitnehmer ausschließt, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten haben oder die nur fallweise beschäftigt werden.

    3.

    Paragraf 2 Nr. 6 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie § 60 Satz 3 des Gesetzes vom 8. November 2000 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol in seiner bis zum 1. Februar 2009 geltenden Fassung entgegensteht, nach der Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Elternurlaub von zwei Jahren in Anspruch nehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt ihres Kindes erworben haben.


    (1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


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