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Document 52009XC1215(04)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 303 vom 15.12.2009, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/23


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 303/10

Beihilfe Nr.: XA 33/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Trentino — Alto Adige — Provincia autonoma di Bolzano

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investimenti per il miglioramento delle malghe e dei pascoli.

Rechtsgrundlage: Legge provinciale del 21 ottobre 1996 n. 21;

Delibera della giunta provinciale n. 2365 del 7 luglio 2008.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Pro Haushaltsjahr werden 3 Mio. EUR veranschlagt.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Kosten gewährt. Die Investitionen führen nicht zur Erhöhung der Produktionskapazität der betreffenden Alm. Die Mindestausgaben für jedes zur Finanzierung zugelassene Projekt betragen 10 000 EUR.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: „Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006“.Von dieser Anmeldung ausgeschlossen sind die folgenden Beihilfen:

Beihilfen für Anlagen zur Käseherstellung (für die ein Freistellungsantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gestellt wird);

Beihilfen für Arbeiten zur Pflege des Weidelands und der Böden (diese Beihilfen werden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet);

Beihilfen für die „Wald-Weidetrennung“ (die Art dieser Tätigkeiten wird im Rahmen einer Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag näher präzisiert);

Beihilfen im Zusammenhang mit „anderen Vorhaben, Maßnahmen und Tätigkeiten zum Erhalt des hydrogeologischen Gleichgewichts in Berggebieten“ (die Art dieser Vorhaben wird im Rahmen einer Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag näher präzisiert);

Beihilfen für den Bau von Forstwegen (für Vorhaben dieser Art wurde ein Antrag auf Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gestellt).

Betroffene Wirtschaftssektoren: der gesamte Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincia autonoma di Bolzano

Ripartizione Foreste

Ufficio Economia Montana

Via Brennero 6

39100 Bolzano BZ

ITALIA

E-Mail: Economia.montana@provincia.bz.it

Internetadresse: http://www.provincia.bz.it/foreste/sussidi/sussidi.asp

Sonstige Auskünfte: Die aus Rechtsvorschriften der Provinz bestehende Rechtsgrundlage wird gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angepasst und ergänzt. Jeder Verweis auf ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten wird gestrichen.

Beihilfe Nr.: XA 177/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Centro de Calidad Avícola y Alimentación Animal de la C.V. (CECAV).

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en la línea nominativa descrita en la ley 17/2008 de presupuestos de la Generalitat.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 16 000 EUR im Jahr 2009.

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Während des Jahres 2009.

Zweck der Beihilfe: Dienstleistungen im Bereich Qualitätskontrolle und Tiergesundheit für Geflügelhalter und ihre Verbände.

Zuschussfähig aufgrund dieser Beihilfe sind die Kosten, die in Artikel 10 (Gesundheitskontrollen, die in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannt werden und die von den gemäß dem Gesundheitsfürsorgeplan für Geflügel, der im Königlichen Erlass 328/2003 zur Festlegung und Regelung des Gesundheitsfürsorgeplans für Geflügel vom 14. März genannt wird, durchgeführten Selbstkontrollen abgeleitet sind.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Inhaber von Geflügelhaltungsbetrieben in Valencia und ihre Verbände.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/cecav09.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 230/09

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) für ein Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau.

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2899) in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) für ein Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 7 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 40 %, höchstens. 400 000 EUR in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem auf die Veröffentlichung der o.g. Richtlinien im Bundesanzeiger folgenden Tag. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist eingeleitet. Sie erfolgt frühestens 10 Arbeitstage nach der Mitteilung der Beihilfenummer durch die Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Förderung der KMU zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft und Gartenbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

Deichmanns Aue 29

53179 Bonn

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/EU/BuProgrEnergieeffizienz

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 231/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Veneto

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Progetti formativi rivolti a favore delle imprese attive nella produzione di prodotti agricoli.

Rechtsgrundlage: L.R. n. 10 del 30 Januar 1990«Ordinamento del sistema della formazione professionale e organizzazione delle politiche regionali del lavoro»;

DGR n. 2467 del 4 agosto 2009.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Mittelbindungen 1,3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2012

Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006):

Die Beihilfen dienen zur Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit den folgenden Zielsetzungen:

Erteilung der Genehmigung zum Erwerb und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;

Erwerb von Berufsabschluss- oder Befähigungszeugnissen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Aus- bzw. Fortbildungskomponente zentrale Bedeutung hat;

themenspezifische Weiterbildung;

Erwerb einer ausreichenden beruflichen Qualifikation im Sinne des Gemeinschaftsrechts bzw. der in der Rechtsverordnung D.Lgs. 99/2004 genannten Bescheinigung „Imprenditore agricolo professionale“ (hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione del Veneto

Palazzo Balbi

Dorsoduro 3901

30123 Venezia VE

ITALIA

Tel. +39 412795030

Fax. +39 412795085

E-Mail: dir.formazione@regione.veneto.it

Internetadresse: http://www.regione.veneto.it/Servizi+alla+Persona/Formazione+e+Lavoro/ModulisticaREG.htm#primario

Sonstige Auskünfte: Kontaktstelle für weitere Auskünfte:

Direzione Regionale Formazione

Via Allegri 29

30174 Venezia Mestre VE

ITALIA

Tel. +39 412795029 / 412795030

Fax. +39 412795085

E-Mail: dir.formazione@regione.veneto.it


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