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Document 52009XC0421(02)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 91 vom 21.4.2009, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 91/8


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 91/04

Beihilfe Nr.: XA 279/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Moselle

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides aux investissements collectifs en CUMA (coopératives d'utilisation de matériel agricole)

Rechtsgrundlage: Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006

Article L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales

Délibération du Conseil général de la Moselle du 15.10.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Maximal 400 000 EUR je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln

Beihilfehöchstintensität:

 

Nicht-Junglandwirte

(Anteil der Junglandwirte in der Genossenschaft (CUMA) ist kleiner oder gleich 70 % )

Young farmers (1)

(Anteil der Junglandwirte in der Genossenschaft (CUMA) ist größer oder gleich 70 %)

Benachteiligte Gebiete + Landschaftsschutzgebiete (zones d'aménagement protégé – ZAP)

30 %

40 %

Flachgebiete

20 %

30 %

Der Beihilfebetrag darf die genehmigte Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel

Laufzeit der Regelung: Drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Empfangsbestätigung durch die Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel)

Zweck und Modalitäten der Beihilfe: Die Beihilferegelung ist im Zusammenhang mit dem Ziel des Umweltschutzes gemäß Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zu sehen.

Folgende landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die dem Schutz der Umwelt dienen, kommen für die Beihilfe in Betracht:

Maschinen und Geräte für die Bodenbearbeitung: Pflanzenhäcksler, Mulcher, Giromäher, Mäher, Hackmaschinen, Jätmaschinen, Grubber, Zinken- und Scheibeneggen, Sähmaschinen zur vereinfachten Bodenbearbeitung;

Maschinen und Geräte für die Ausbringung von organischen Stoffen: Kompoststreuer, Streuer zur Ausbringung von organischen Stoffen, Miststreuer, Pflanzenhäcksler, Gülletanks mit Verteileranlagen zur Ausbringung der Gülle;

Maschinen und Geräte für die Grasverarbeitung: Mähmaschinen, Schwader, Heuwender, Wickler, Ballenpressen, Schwadenwender;

Anlagen zur Aufbewahrung.

Die beihilfefähigen Ausgaben decken Folgendes ab: die Anschaffung neuer landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte – sofern nicht altes Gerät einfach nur ersetzt wird und es sich nicht um Zugmaschinen oder Zerstäuber handelt – sowie den Bau, den Erwerb bzw. die Erweiterung von Gebäuden, die von der Genossenschaft für die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen (Coopérative d'Utilisateurs de Matériels Agricoles — CUMA) genutzt werden bzw. der Unterbringung von Maschinen und Geräten dienen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Genossenschaften für die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen (CUMA) im Departement Moselle, unabhängig davon, was deren Mitglieder jeweils produzieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

Direction de l'Environnement et de l'Aménagement du Territoire

Division de l'Environnement et de l'Espace Rural (SAEN)

Hôtel du Département

1, rue du Pont Moreau

BP 11096

57036 Metz Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg57.fr/front/getFile.do?name=R%E9duction+des+co%FBts+de+m%E9canisation+pour+des++investissements+collectifs+en+CUMA+-+XA+279%2F2008&application=wcm-upload-files&file=DLDDBKHKHLNKMLGKBKAPCLMLPDCLHOFKICJLEKMLNLKKELNLGKPLPLNPELCKBKHNAPIOHPGOBOIOFOMPNPJOEOAODPFPJOILFKML

Sonstige Auskünfte: Um die strikte Einhaltung der in der Gemeinschaftsverordnung festgesetzten Obergrenzen für jede Form der vorgesehenen Beihilfe zu gewährleisten, wird die Höhe der Beihilfe, wenn gleichzeitig andere öffentliche Mittelgeber beteiligt sind, gegebenenfalls nach unten korrigiert.

Die Beihilfe ist Erzeugergemeinschaften vorbehalten, die in den fünf vorangegangenen Jahren keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben, sowie Erzeugergemeinschaften, bei denen die vorhergehenden Vorgänge abgeschlossen sind.

Beihilfe Nr.: 281/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Moselle

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides aux investissements en vue de la réhabilitation agro-environnementale des zones du massif des Vosges et des espaces patrimoniaux dégradés.

Rechtsgrundlage: Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006

Article L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales

Délibération du Conseil général de la Moselle du 15.10.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Maximal 200 000 EUR pro Jahr je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln

Beihilfehöchstintensität:

 

Nicht-Junglandwirte

Junglandwirte (2)

Außerhalb benachteiligter Gebiete

40 %

50 %

Benachteiligte Gebiete und Berggebiete

50 %

60 %

30 000 EUR für Berg- und bergnahe Gebiete.

Der Beihilfebetrag darf die genehmigte Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel

Laufzeit der Regelung: Drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Empfangsbestätigung durch die Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel)

Zweck und Modalitäten der Beihilfe: Ziel nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ist die Sanierung und Ausgestaltung von vom Verfall gezeichneten Gebieten bzw. unbebauter degradierter Gebiete des Natur- und Kulturerbes im Rahmen eines vom Departement validierten übergreifenden Raumordnungskonzepts zwecks landwirtschaftlicher Nutzbarmachung. Möglich sind beispielsweise Maßnahmen zur landschaftlichen Öffnung von Talsohlen oder zur Urbarmachung von Hanglagen oder von Flachgebieten zu Füßen der Berge zwecks Modernisierung der agropastoralen Nutzung bzw. des Obstanbaus.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Betriebe im Departement Moselle sowie die zugelassenen berufsständischen Vereinigungen (Associations Syndicales Autorisées – ASA)

und die Vereinigungen zur Optimierung von Tierhaltung und Bodennutzung (Associations Foncières Pastorales AFP)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

Direction de l'Environnement et de l'Aménagement du Territoire

Division de l'Environnement et de l'Espace Rural

Service de l'Agriculture et des Espaces Naturels

Hôtel du Département

1, rue du Pont Moreau

BP 11096

57036 Metz Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg57.fr/front/getFile.do?name=R%E9habilitation+agro-environnementale+des+zones+du+Massif+des+Vosges+et+des+espaces+patrimoniaux+d%E9grad%E9s+%28assistance+technique+et+investissement%29+-+Production+primaire+-+XA+281%2F2008&application=wcm-upload-files&file=DLDDNKDLGLALJLAKLLBLFKKLLKIKHOJKGKIKKKHLKLPKMLLLAKOLPLGLJKDKJKMLAKGLAKMPEKNLDLGNOPCODOHOBPHPGPIPDPDOHPGOEOIOBOHOPLELHL

Sonstige Auskünfte: Um die strikte Einhaltung der in der Gemeinschaftsverordnung festgesetzten Obergrenzen für jede Form der vorgesehenen Beihilfe zu gewährleisten, wird die Höhe der Beihilfe, wenn gleichzeitig andere öffentliche Mittelgeber beteiligt sind, gegebenenfalls nach unten korrigiert.

Die Beihilfe ist Betriebsinhabern vorbehalten, die in den fünf vorangegangenen Jahren keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben, sowie Erzeugergemeinschaften, bei denen die vorhergehenden Vorgänge abgeschlossen sind.

Beihilfe Nr.: 281/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Moselle

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides aux investissements en vue de la réhabilitation agro-environnementale des zones du massif des Vosges et des espaces patrimoniaux dégradés.

Rechtsgrundlage: Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006

Article L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales

Délibération du Conseil général de la Moselle du 15.10.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Maximal 200 000 EUR pro Jahr je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln

Beihilfehöchstintensität: Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstsatz beträgt 80 % (100% für Junglandwirte); dabei gilt ein Höchstsatz von maximal 450 EUR pro Jahr für die Prüfungen (je nach Bedarfslage und verfügbaren Haushaltsmitteln).

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel

Laufzeit der Regelung: Drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Empfangsbestätigung durch die Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel)

Zweck und Modalitäten der Beihilfe: Ziel nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ist die Sanierung und Ausgestaltung von vom Verfall gezeichneten Gebieten bzw. unbebauter degradierter Gebiete des Natur- und Kulturerbes im Rahmen eines vom Departement validierten übergreifenden Raumordnungskonzepts zwecks landwirtschaftlicher Nutzbarmachung.

Möglich sind beispielsweise Maßnahmen zur landschaftlichen Öffnung von Talsohlen oder zur Urbarmachung von Hanglagen oder von Flachgebieten zu Füßen der Berge zwecks Modernisierung der agropastoralen Nutzung bzw. des Obstanbaus.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Betriebe im Departement Moselle sowie die zugelassenen berufsständischen Vereinigungen (Associations Syndicales Autorisées – ASA) und die Vereinigungen zur Optimierung von Tierhaltung und Bodennutzung (Associations Foncières Pastorales AFP)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

Direction de l'Environnement et de l'Aménagement du Territoire

Division de l'Environnement et de l'Espace Rural

Hôtel du Département

1, rue du Pont Moreau

BP 11096

57036 Metz cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg57.fr/front/getFile.do?name=R%E9habilitation+agro-environnementale+des+zones+du+Massif+des+Vosges+et+des+espaces+patrimoniaux+d%E9grad%E9s+%28assistance+technique+et+investissement%29+-+Production+primaire+-+XA+281%2F2008&application=wcm-upload-files&file=DLDDNKDLGLALJLAKLLBLFKKLLKIKHOJKGKIKKKHLKLPKMLLLAKOLPLGLJKDKJKMLAKGLAKMPEKNLDLGNOPCODOHOBPHPGPIPDPDOHPGOEOIOBOHOPLELHL

Sonstige Auskünfte: Um die strikte Einhaltung der in der Gemeinschaftsverordnung festgesetzten Obergrenzen für jede Form der vorgesehenen Beihilfe zu gewährleisten, wird die Höhe der Beihilfe, wenn gleichzeitig andere öffentliche Mittelgeber beteiligt sind, gegebenenfalls nach unten korrigiert.

Die Beihilfe ist Betriebsinhabern vorbehalten, die in den fünf vorangegangenen Jahren keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben, sowie Erzeugergemeinschaften, bei denen die vorhergehenden Vorgänge abgeschlossen sind.

XA Number: 384/08

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Sachsen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gewährung von Beihilfen und sonstigen Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse nach den Artikeln 10 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Rechtsgrundlage:

§ 71 Tierseuchengesetz der Bundesrepublik Deutschland

§§ 6, 7 und 18 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SächsAGTierSG)

Leistungsatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbeihilfen von 16,5 Millionen Euro (finanziert aus den Beiträgen der Tierbesitzer der Sächsischen Tierseuchenkasse und aus Landesmitteln) und 3.9 Millionen Euro Kostenübernahme des Landes nach § 25 Nr.1 SächsAGTierSG

Beihilfehöchstintensität: bis 100 %

Bewilligungszeitpunkt: vom Eingang der Empfangsbestätigung mit Identifikationsnummer durch die Kommission der EU gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:: Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen

Beihilfen zu Schäden infolge von Tierverlusten wegen infektiöser Erkrankungen

Beihilfen zu Leistungen zu Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten

Beihilfen durch die Übernahme der Kosten labordiagnostischer Maßnahmen zur Erkennung von Tierkrankheiten

Artikel 15 Abs. 2, c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Untersuchungen auf Veranlassung der Tiergesundheitsdienste

Beratung durch die Tiergesundheitsdienste

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Sächsische Tierseuchenkasse

Anstalt des öffentlichen Rechts

Löwenstraße 7 a

01099 Dresden

GERMANY

E-mail: info@tsk-sachsen.de

Internetadresse: Tierseuchengesetz

http://www.tsk-sachsen.de/Programme/tiersg.pdf

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

http://www.tsk-sachsen.de/Programme/SaechsAGTierSG.pdf

Leistungsatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse

http://www.tsk-sachsen.de/Programme/Leistungssatzung.pdf

Sonstige Auskünfte: keine

Nummer der Beihilfe: XA 421/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Umbria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Technische Unterstützung im Tierhaltungssektor

Rechtsgrundlage:

Deliberazione della Giunta regionale 1o dicembre 2008, n. 1652 e s.m.i. concernente „Programma regionale assistenza tecnica zootecnica“ Reg. (CE) n. 1857/2006.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,3 Millionen EUR, verteilt auf drei Jahre

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 1.1.2009, spätestens jedoch ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 – Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Kennziffer: A104 – Animal production

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Umbria

Via Mario Angeloni, 61

06124 Perugia

ITALIA

Internetadresse: http://www.regione.umbria.it

Der Gesamttext der Beihilferegelung (D.G.R. 1652/2008 e s.m.i.) lässt sich folgendermaßen aufrufen: Website: www.regione.umbria.it

Auf „Aree Tematiche“ klicken,

Linksklick auf „Agricoltura e Foreste“,

Unter „Ultime Notizie“ auf „Assistenza Tecnica nel Settore Zootecnico“ klicken.

Sonstige Angaben: –


(1)  Die erhöhten Beihilfesätze für Junglandwirte im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Freistellungsverordnung werden ausschließlich für Investitionen gewährt, welche die Junglandwirte innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit tätigen.

(2)  Die erhöhten Beihilfesätze für Junglandwirte im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Freistellungsverordnung werden ausschließlich für Investitionen gewährt, welche die Junglandwirte innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit tätigen.


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