Dokument je izvleček s spletišča EUR-Lex.
Dokument 62008TN0485
Case T-485/08 P: Appeal brought on 13 November 2008 by Paul Lafili against the judgment of the Civil Service Tribunal delivered on 4 September 2008 in Case F-22/07 Lafili v Commission
Rechtssache T-485/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2008 von Paul Lafili gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07, Lafili/Kommission
Rechtssache T-485/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2008 von Paul Lafili gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07, Lafili/Kommission
ABl. C 19 vom 24.1.2009, str. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2008 von Paul Lafili gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07, Lafili/Kommission
(Rechtssache T-485/08 P)
(2009/C 19/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Paul Lafili (Genk, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07 aufzuheben, soweit es die Klagegründe zurückgewiesen hat, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts und ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wurden; |
— |
demzufolge seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit
|
— |
der Kommission sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer beantragt mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache Lafili/Kommission (F-22/07), mit dem dieses Gericht die Entscheidung des Leiters des Referats A 6 „Laufbahnstruktur, Bewertung und Beförderungen“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 2006 aufgehoben hat, insoweit aufzuheben, als es die von ihm geltend gemachten Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wurden, zurückweist.
Der Rechtsmittelführer macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts, einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und die Begründungspflicht sowie eine Verfälschung der Beweise im ersten Rechtszug rügt.