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Document 52007AE1252

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik KOM(2007) 196 endg. — 2007/0070 (CNS)

    ABl. C 10 vom 15.1.2008, p. 53–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 10/53


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik“

    KOM(2007) 196 endg. — 2007/0070 (CNS)

    (2008/C 10/14)

    Der Rat der Europäischen Union beschloss am 1. Juni 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 6. September 2007 an. Berichterstatter war Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 438. Plenartagung am 26./27. September 2007 (Sitzung vom 26. September) mit 150 gegen 1 Stimme bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Verordnungsvorschlag im Allgemeinen.

    1.2

    Der EWSA hat jedoch Zweifel, ob die vorgeschlagene Verordnung im Vergleich zu der derzeit geltenden Verordnung tatsächlich eine „Vereinfachung“ bedeuten würde, die zu einem geringeren Verwaltungsaufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Betroffenen führen könnte.

    1.3

    Der EWSA hält die Definition des Begriffs „Endnutzer“ durch die Europäische Kommission für ungenau, da sich darunter jede beliebige Person fassen lässt. Deshalb schlägt er der Kommission vor, diese Definition zu ändern und so weit wie möglich zu präzisieren.

    1.4

    Der EWSA vertritt die Auffassung, dass Umweltdaten in erster Linie durch Surveys auf See, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen fischereiwissenschaftlicher Untersuchungen durchgeführt werden, erhoben werden sollten.

    1.5

    Nach Auffassung des EWSA sollte die Kommission die Gründe für Verstöße, die Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten zur Folge haben, genauer benennen und die Finanzkorrekturen entsprechend staffeln.

    1.6

    Der EWSA fordert die Kommission auf, die Bestimmung über den freien Zugang der für die Erhebung von Wirtschaftsdaten zuständigen Prüfer zu den Räumlichkeiten der Unternehmen zu streichen, da dies rechtliche Probleme aufwerfen kann.

    1.7

    Nach Auffassung des EWSA sollte die Kommission ausdrücklich festlegen, dass die Beobachterprogramme über die Mitgliedstaaten finanziert werden und die von den Besatzungen selbst durchzuführenden Probenahmeprogramme, die zu einer übermäßigen Arbeitsbelastung führen könnten, auf das Nötigste beschränkt bleiben.

    1.8

    Hinsichtlich der Abschätzung der Umweltfolgen der Fischereitätigkeit hält es der EWSA für notwendig, dass die Europäische Kommission klar definiert, welche Daten benötigt werden und wer diese Daten erhält.

    1.9

    Der EWSA vertritt die Ansicht, dass die Bestimmung über die Datenerhebung zur Beurteilung von Wechselbeziehungen zwischen den Arten schwierig umzusetzen ist und deshalb gestrichen werden sollte.

    1.10

    In Bezug auf die Verwaltung und Nutzung der erhobenen Primärdaten unterstreicht der EWSA, dass diese Daten von allen, die entsprechend dem Verordnungsvorschlag zugangsberechtigt sind, vertraulich behandelt werden müssen.

    1.11

    Der EWSA hält die Einführung der gemeinschaftlichen und nationalen Programme im Jahr 2008 für praktisch unmöglich und empfiehlt der Kommission deshalb, die Umsetzung dieser Programme auf 2009 zu verschieben.

    2.   Begründung

    2.1

    Die systematische Erhebung zuverlässiger Daten über die Fischerei ist grundlegend für die Bestandsabschätzung und für wissenschaftliche Gutachten und somit auch von entscheidender Bedeutung für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).

    2.2

    Die Europäische Kommission hat das derzeitige System der Datenerhebung (1) nach mehreren Jahren seiner Anwendung einer Prüfung unterzogen und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieses System überarbeitet werden muss, um einem flottenbezogenen Ansatz im Fischereimanagement angemessen Rechnung zu tragen, einen ökosystemorientierten Ansatz zu entwickeln, die Qualität und Vollständigkeit von Fischereidaten sowie den Zugriff auf diese Daten zu verbessern, die Ausarbeitung wissenschaftlicher Gutachten effizienter zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

    2.3

    Deshalb hat sie den in dieser Stellungnahme behandelten Vorschlag für eine Verordnung zur „Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (2) vorgelegt. Ziel des Vorschlags ist es, langfristige und integrierte regionale Stichprobenprogramme, die biologische, wirtschaftliche, umweltbezogene und soziale Daten abdecken, zu erarbeiten und damit auf neue Anforderungen zu reagieren, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, zu einem erweiterten Fischereimanagement und einem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement überzugehen.

    2.4

    Mit dem Vorschlag soll erreicht werden, dass das neue Datenerhebungssystem den gesamten Prozess abdeckt und von der Erhebung der Daten auf See bis zu ihrer Verwendung durch die Endnutzer reicht. Eine weitere Neuerung des Vorschlags ist die Einführung der Sammlung von Umweltdaten zur Feststellung der Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf das marine Ökosystem, die Einführung finanzieller Sanktionen für Mitgliedstaaten, deren Programme nicht den Vorschriften entsprechen, die Verbesserung des Zugriffs auf die Daten und ihrer Verwendung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für alle Beteiligten (Vereinfachung).

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Zur Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten enthält der Verordnungsvorschlag Bestimmungen über die im Rahmen mehrjähriger Programme durchzuführende Erhebung und Verwaltung von biologischen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Daten über den Fischereisektor sowie die Verwendung dieser Daten im Rahmen der GFP.

    3.2

    Diese Basisdaten über den Fischereisektor sollen folgendes ermöglichen: Bewertung der Fangtätigkeiten der einzelnen Fischereiflotten, zusammenfassende Auswertung der gemäß den anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die GFP erhobenen Daten, Schätzung der Gesamtfänge je Bestand und Schiffsgruppe einschließlich etwaiger Rückwürfe, Aufschlüsselung dieser Fänge nach geografischen Gebieten und Zeiträumen, Schätzung der Bestandsgröße und -verteilung, Bewertung der Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Umwelt, Bewertung der sozioökonomischen Situation des Fischereisektors, Beobachtung der Preise für die Anlandungen der Gemeinschaftsschiffe und die Einfuhren sowie Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Fischereisektors.

    3.3

    Die Finanzierung dieser Maßnahmen ist in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts geregelt (3), zu der der EWSA bereits Stellung genommen hat (4).

    3.4

    Im Verordnungsvorschlag wird der Kontrolle der Qualität der Daten und ihrer Validierung besondere Bedeutung beigemessen, wobei der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft an die Durchführung der Qualitätskontrolle und die Einhaltung der festgelegten Qualitätsstandards geknüpft wird.

    3.5

    Verschiedene andere Gemeinschaftsverordnungen enthalten ebenfalls Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung von Daten bezüglich Fischereifahrzeugen, deren Tätigkeiten und Fänge sowie über Preisüberwachung, Walbeifänge und Bedingungen für die Tiefseefischerei, die im Interesse der Einführung einer umfassenden und kohärenten Regelung für die Datenerhebung in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden sollten.

    3.6

    Der EWSA begrüßt den Verordnungsvorschlag im Allgemeinen. Er beobachtet allerdings mit Sorge die ständige Zunahme von Gemeinschaftsvorschriften, welche eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands mit sich bringt. In Fall des vorliegenden Verordnungsvorschlags hat der EWSA Zweifel, ob er im Vergleich zur derzeit geltenden Verordnung tatsächlich eine „Vereinfachung“ bedeuten würde, die zu einem geringeren Verwaltungsaufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Betroffenen führen könnte.

    3.7

    Darüber hinaus begrüßt der EWSA nachdrücklich, dass der Vorschlag in engem Zusammenhang mit den Umweltaspekten der Fischerei steht und er einen notwendigen Beitrag für die Anwendung eines Ökosystemansatzes im Fischereimanagement leistet.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Zu Beginn des Verordnungsvorschlags werden einige Schlüsselbegriffe definiert: Fischereisektor, Sportfischerei, Meeresgebiete, Primärdaten, detaillierte Daten, aggregierte Daten, flottenbezogene Stichproben, Fischereifahrzeug der Gemeinschaft und Endnutzer. Der EWSA hält jedoch die Bestimmung des Begriffs „Endnutzer“ als „an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten über den Fischereisektor interessierte natürliche oder juristische Personen oder Organisationen“ für ungenau. Seiner Ansicht nach kann dieser Definition zufolge jede beliebige Person als Endnutzer gelten, weshalb er der Kommission vorschlägt, die Begriffsbestimmung zu ändern und viel stärker zu präzisieren, wer die eigentlichen Endnutzer sind.

    4.2

    Für die Datenerhebung wird die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm entwickeln, das folgende Bereiche berührt:

    gewerbliche Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft inner- und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer;

    Sportfischerei in Gemeinschaftsgewässern;

    Aquakultur im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in Gemeinschaftsgewässern;

    Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

    4.3

    Die Mitgliedstaaten sollen in ihren in Einklang mit dem Gemeinschaftsprogramm erarbeiteten nationalen Datenerhebungsprogrammen die Verfahren und Methoden zur Erfassung und Auswertung der Daten sowie zur Abschätzung ihrer Richtigkeit und Genauigkeit beschreiben. Die nationalen Programme umfassen insbesondere:

    nationale Stichprobenprogramme;

    eine Regelung für Beobachter auf See, sofern erforderlich;

    eine Regelung für auf See durchzuführende Surveys.

    4.4

    Die Kommission schlägt vor, die Gemeinschaftsprogramme und die nationalen Programme für einen Zeitraum von drei Jahren auszulegen. Die ersten Programme sollten den Zeitraum 2008-2010 abdecken. Der EWSA hält die Einführung der gemeinschaftlichen und nationalen Programme im Jahr 2008 für praktisch unmöglich und empfiehlt der Kommission deshalb, die Umsetzung dieser Programme auf 2009 zu verschieben.

    4.5

    Die Mitgliedstaaten sollen ihre nationalen Programme mit anderen Mitgliedstaaten in demselben Meeresgebiet koordinieren und Vorkehrungen treffen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, die in demselben Meeresgebiet über ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstellte Gewässer verfügen, so wie dies bereits in regionalen Fischereiorganisationen geschieht.

    4.6

    Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) soll die nationalen Programme und ihre etwaigen Änderungen sowie die wissenschaftliche Relevanz der zu erhebenden Daten bewerten. Die Kommission wird die nationalen Programme auf der Grundlage der Bewertung durch den STECF genehmigen.

    4.7

    Der EWSA ist mit dem Plan für die Datenerhebung und -verwaltung im Rahmen mehrjähriger Programme einverstanden. Gleichwohl möchte er die Kommission darauf hinweisen, dass aus dem Verordnungsvorschlag nicht ersichtlich wird, wie sich die Erhebung von Fischereidaten — vor allem solchen, die sich auf die Umweltfolgen der Fischereitätigkeit beziehen — auf die alltägliche Arbeit einer Besatzung auswirken wird. In dieser Hinsicht ist der EWSA der Auffassung, dass die Erhebung von Umweltdaten in erster Linie durch Surveys auf See erfolgen sollte, die die Mitgliedstaaten im Rahmen fischereiwissenschaftlicher Untersuchungen durchführen.

    4.8

    Eine Neuerung besteht darin, dass die Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Verordnungsvorschlags sanktioniert werden können, indem die finanzielle Unterstützung ihrer nationalen Programme verringert oder sogar ausgesetzt wird. Der EWSA hält diesen Vorschlag für zweckmäßig und vertraut darauf, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, um solche Sanktionen zu vermeiden. Allerdings sollte die Kommission die Gründe für Verstöße, die Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten zur Folge haben, genauer benennen und die Finanzkorrekturen entsprechend staffeln.

    4.9

    Entsprechend den Feststellungen in Ziffer 4.3 umfassen die mehrjährigen nationalen Stichprobenprogramme

    einen Stichprobenplan für die Erhebung biologischer Daten auf der Grundlage einzelner Fangflotten, gegebenenfalls einschließlich der Sportfischerei;

    einen Stichprobenplan für die Erhebung von Ökosystemdaten, anhand deren sich die Wechselbeziehungen zwischen den Arten und die Folgen der Fischerei für die Umwelt einschätzen lassen;

    einen Stichprobenplan für die Erhebung von Wirtschafts- und Sozialdaten, anhand deren sich die wirtschaftliche Situation des Fischereisektors einschätzen lässt.

    4.10

    Der EWSA bekräftigt seine in der Stellungnahme zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 geäußerte Auffassung, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten auch die Möglichkeit bestehen sollte, über die Mitgliedstaaten Ausgaben zu finanzieren, die dem EU-Fischereisektor durch die Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt sowie zur Bewertung der sozioökonomischen Lage des Sektors entstehen.

    4.11

    Der Kommission zufolge sollen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Prüfer zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben zu

    allen Anlandungen sowie gegebenenfalls Umladungen auf andere Schiffe und Weitertransporten an Aquakulturanlagen;

    Geschäftsräumlichkeiten für die Erhebung von Wirtschaftsdaten.

    4.12

    Der EWSA gibt der Kommission zu bedenken, dass der freie Zugang der für die Erhebung von Wirtschaftsdaten zuständigen Prüfer zu den Räumlichkeiten der Unternehmen in rechtlicher Hinsicht problematisch ist. Deshalb fordert er die Kommission auf, diese Bestimmung zu streichen.

    4.13

    Schließlich setzt die Erhebung von Fischereidaten im Rahmen der nationalen Programme zum einen voraus, dass Beobachter an Bord der Fischereifahrzeuge gehen, wenn dies für die Datensammlung erforderlich ist, und zum anderen, dass wissenschaftliche Surveys auf See durchgeführt werden, um Größe und Verteilung der Bestände unabhängig von den Angaben der Berufsfischer zu beurteilen und die Umweltfolgen der Fangtätigkeit einzuschätzen.

    4.14

    Der EWSA hält diese beiden Ansätze zur Vervollständigung der Fischereidatenerhebung für notwendig und ist der Auffassung, dass die Kommission ausdrücklich die Finanzierung der Programme für die Beobachter auf See über die Mitgliedstaaten festlegen sollte. Er weist die Kommission darauf hin, dass die eigenen Probenahmeprogramme, die von der Besatzung durchzuführen sind, falls aufgrund offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen keine Beobachter an Bord gehen können, zu einer übermäßigen Arbeitsbelastung führen können.

    4.15

    Hinsichtlich der Abschätzung der Umweltfolgen der Fischereitätigkeit hält es der EWSA für notwendig, dass die Europäische Kommission klar definiert, welche Daten benötigt werden und wer diese Daten erhält.

    4.16

    Im Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten für die sichere Speicherung der erhobenen Primärdaten in Datenbanken sowie deren vertrauliche Behandlung Sorge zu tragen haben. Zudem sind die Mitgliedstaaten verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten.

    4.17

    Der EWSA hält es für angemessen, dass diese Aufgaben den Mitgliedstaaten obliegen, denn schließlich ist Vertraulichkeit von größter Bedeutung für die Fischereibetriebe.

    4.18

    Die vertrauliche Behandlung ist äußerst wichtig, da in den nationalen Datenbänken sämtliche Primärdaten gespeichert werden, die sich auf folgende Verordnungen beziehen:

    Verordnung (EWG) Nr. 2847/1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik;

    Verordnung (EG) Nr. 779/1997 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee;

    Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;

    Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände;

    Verordnung (EG) Nr. 812/2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei;

    sowie folgende, im hier vorliegenden Verordnungsvorschlag vorgesehene Daten:

    Daten über die Tätigkeit von Schiffen auf der Grundlage von Informationen aus der Satellitenüberwachung oder anderen Überwachungssystemen;

    Daten, die eine zuverlässige Schätzung der Gesamtfänge aus einem Bestand nach Fischereiflottensegment, einschließlich Rückwürfen, erlauben sowie gegebenenfalls Daten über Fänge in der Sportfischerei;

    alle zur Überwachung des Zustands der Bestände erforderlichen biologischen Daten;

    erforderliche Ökosystemdaten zur Abschätzung der Umweltfolgen von Fischfang und Aquakultur;

    Daten zur Beurteilung von Wechselbeziehungen zwischen Arten;

    Wirtschafts- und Sozialdaten zu den Fangflotten und der Verarbeitungsindustrie.

    4.19

    Hinsichtlich der Daten, anhand deren sich die Wechselbeziehungen zwischen den Arten einschätzen lassen, vertritt der EWSA die Auffassung, dass eine solche Einschätzung aufgrund ihrer Ambiguität und Ungenauigkeit unmöglich ist, und schlägt deshalb vor, die entsprechende Bestimmung zu streichen.

    4.20

    Die Mitgliedstaaten sollen die Primärdaten bearbeiten und eine Sammlung detaillierter oder aggregierter Daten gemäß einschlägigen internationalen Standards und auf regionaler Ebene vereinbarten Protokollen erstellen. Sie sollen diese Daten dann im Rahmen von mit der Kommission geschlossenen Übermittlungsvereinbarungen der Kommission und relevanten Wissenschaftsorganisationen zur Verfügung stellen.

    4.21

    Die Mitgliedstaaten sollen detaillierte und aggregierte Daten in einem sicheren elektronischen Format übermitteln.

    4.22

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Übermittlung relevanter detaillierter und aggregierter Daten nur dann ablehnen, wenn aus diesen Daten auf die Identität einzelner natürlicher und/oder juristischer Personen geschlossen werden könnte oder wenn die Endnutzer den im Verordnungsvorschlag genannten Verpflichtungen nicht nachkommen.

    4.23

    In Bezug auf die Verwaltung und Nutzung der erhobenen Daten betont der EWSA die Bedeutung der vertraulichen Behandlung der Primärdaten, insbesondere der durch Satellitenüberwachung oder andere Überwachungssysteme gewonnenen Daten über die Tätigkeit von Schiffen, und fordert die Kommission deshalb auf, hier eine differenzierte Behandlung vorzusehen.

    Brüssel, den 26. September 2007

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000) sowie die übrigen Verordnungen im Bereich der Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten.

    (2)  KOM(2007) 196 endg. vom 18.4.2007.

    (3)  ABl. L 160 vom 14.6.2006.

    (4)  NAT/280 — CESE 1490/2005 — ABl. C 65 vom 17.3.2006.


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