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Document 52007AE1247

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt (Neufassung) KOM(2007) 264 endg. — 2007/0097 (COD)

ABl. C 10 vom 15.1.2008, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/44


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt“ (Neufassung)

KOM(2007) 264 endg. — 2007/0097 (COD)

(2008/C 10/11)

Der Rat beschloss am 16. Juli 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 5. September 2007 an. Berichterstatter war Herr ALLEN.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 438. Plenartagung am 26./27. September 2007 (Sitzung vom 26. September) mit 150 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die vorgeschlagene neue Verordnung. Mit Annahme des Vorschlags werden die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 12/98 aufgehoben.

1.2

Auch im Personenkraftverkehr muss die Sicherheit der Fahrgäste absoluten Vorrang haben. Alle weiteren Aspekte sind als zweitrangig zu betrachten.

1.3

Die neue Verordnung dürfte zur Sicherheit im Straßenverkehr beitragen, da grenzüberschreitende Busdienste, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, strenger überwacht werden.

1.4

Der Ausschuss begrüßt diesen Vorschlag, da es sich in das Programm „Bessere Rechtsetzung“ einreiht und der von der Kommission eingegangenen Verpflichtung, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu vereinfachen und zu aktualisieren, entspricht.

1.5

Der EWSA spricht folgende Empfehlungen aus:

1.5.1

Es sollte näher erläutert werden, was genau mit einem schwer wiegenden Verstoß oder wiederholten geringfügigen Verstößen gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für den Kraftverkehr gemeint ist. Was ist ein geringfügiger Verstoß? Nach wie vielen geringfügigen Verstößen wird eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt?

1.5.2

Auch muss aufgelistet werden, welche Sachverhalte einen schwer wiegenden Verstoß darstellen.

1.5.3

Das Subsidiaritätsprinzip darf nicht dazu genutzt werden, um Verkehrsunternehmen, die nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind, zu diskriminieren; der Vorschlag sollte diesbezüglich stärker vorbeugen und entsprechende Vorkehrungen enthalten.

1.5.4

Die Einrichtung einer EU-weiten Datenbank muss Vorrang erhalten, damit Einzelheiten zur Lizenz und hiermit verbundene Informationen überprüft werden können und der Informationsaustausch erleichtert werden kann.

1.5.5

Einem Verkehrsunternehmen steht nach Artikel 23 Absatz 3 die Möglichkeit offen, einen Rechtsbehelf gegen die von einem Aufnahmemitgliedstaat verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion in Bezug auf eine Kabotagebeförderung einzulegen. Diese Möglichkeit sollte unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung bestehen.

2.   Einleitung

2.1

Die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers bildete zusammen mit den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 über den Zugang zum Markt für Busdienste ursprünglich die Hauptgrundlage für den Binnenmarkt im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr.

2.2

Mit der Richtlinie wurden Mindestqualitätsnormen eingeführt, die erfüllt werden müssen, um Zugang zum Beruf zu erhalten, und mit den beiden Verordnungen wurden die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr liberalisiert, ein besonderes Genehmigungsverfahren für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr festgelegt und Kabotagedienste im Verlauf solcher grenzüberschreitender Dienste zugelassen.

2.3

Diese Regeln sollten jetzt mit dem neuen Rechtsrahmen in Einklang gebracht werden, der sich aus der Verordnung über die Personenbeförderung im Schienen- und Straßenverkehr ergibt, die kurz vor der Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat steht. Diese Regeln müssen auch eindeutiger gefasst und in einigen Fällen vereinfacht werden, da die Erfahrung gezeigt hat, dass manche Bestimmungen unnötige Verwaltungslasten mit sich bringen.

2.4

Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen tätig sind, benötigen eine Genehmigung für grenzüberschreitende Personenbeförderungen, die ohne anders lautende Ausnahmeregelung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Verkehrsunternehmen seinen Sitz hat, ausgestellt wird.

2.5

Die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 öffnet den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, während die Verordnung (EG) Nr. 12/98 die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festlegt.

3.   Zusammenfassung des Vorschlags

3.1

Mit dem Vorschlag sollen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 12/98 über den Zugang zum Markt des Personenverkehrs mit Kraftomnibussen konsolidiert und geändert werden. Der Vorschlag verdeutlicht die geltenden Bestimmungen und ändert sie bezüglich bestimmter Aspekte ab, um die Konsistenz insgesamt zu erhöhen und Verwaltungslasten zu verringern.

3.2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

3.2.1

Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Für diesen Dienst ist eine Genehmigung des Heimatmitgliedstaats erforderlich, in dem das Verkehrsunternehmen ansässig ist und in dem das Fahrzeug oder die Fahrzeuge zugelassen sind. Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.

3.2.2

Sonderformen des Linienverkehrs sind Dienste im Linienverkehr zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Hierzu zählen:

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

3.2.3

Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.

3.2.4

Werkverkehr ist der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den ein Unternehmen für seine Mitarbeiter oder eine Einrichtung, die keinen Erwerbszweck verfolgt, für ihre Mitglieder im Zusammenhang mit sozialen Aktivitäten unter folgenden Bedingungen durchführt:

a)

Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit des Unternehmens oder der Einrichtung;

b)

die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum des Unternehmens oder der Einrichtung oder wurden im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals des Unternehmens oder der Einrichtung geführt.

Beförderungen im Werkverkehr fallen unter keine Genehmigungsregelung; für sie gilt eine Bescheinigungsregelung, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ausgegeben wird.

3.2.5

Kabotage sind inländische Personenverkehrsdienste im Kraftverkehr, die von einem nicht in dem betreffenden Land niedergelassenen Verkehrsunternehmer auf vorübergehender Basis durchgeführt werden.

3.2.6

Die Kabotagebeförderung ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

a)

die Sonderformen des Linienverkehrs, sofern hierfür ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht;

b)

den Gelegenheitsverkehr;

c)

den Linienverkehr, sofern dieser der von einem im Aufnahmemitgliedstaat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes entsprechend dieser Verordnung durchgeführt wird, ausgenommen sind Stadtgebiete und deren Umfeld. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden.

Die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sind von den Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen auf Verkehrsunternehmen anzuwenden, die nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Artikel 8 vereinfacht das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung. Nur ein Grund für die Ablehnung im Zusammenhang mit dem relevanten Marktzugang wird aufrechterhalten, nämlich dass der beantragte Dienst die Lebensfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durchgeführt wird, auf den unmittelbar betroffenen Abschnitten ernsthaft beeinträchtigt. Das ist vernünftig.

4.2

Transitländer, in denen keine Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, werden nicht mehr angehört, sondern nur noch informiert, sobald der Dienst genehmigt wurde. Dies wird die Effizienz des Systems steigern.

4.3

Das Subsidiaritätsprinzip kommt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Verkehrsunternehmen, die nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind, nicht diskriminiert werden.

4.4

Artikel 18 Absatz 2 zu den Fahrausweisen bedarf näherer Erläuterung.

4.5

Das Unternehmen muss Einzel- oder Sammelausweise ausstellen. Wenn ein Fahrgast (oder mehrere Fahrgäste) bei einer Kontrolle durch einen Kontrollberechtigten keinen gültigen Fahrausweis bei sich hat (bzw. keine gültigen Fahrausweise bei sich haben) und die Fahrausweise zuvor vom Unternehmen ausgestellt worden waren, kann nicht das Unternehmen hierfür verantwortlich gemacht werden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Fahrscheine ausgestellt worden sind, muss die Zuständigkeit für das Vorzeigen von Fahrausweisen an einen Kontrollberechtigten bei den Fahrgästen liegen.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1

Insgesamt entspricht dieser Vorschlag den von der Kommission aufgestellten Zielen.

5.2

Die Probleme im Zusammenhang mit schwer wiegenden und geringfügigen Verstößen und den möglichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen bedürfen näherer Erläuterung. Das Wesen und die Art von Verstößen, die unter die einzelnen Kategorien fallen, müssen definiert und innerhalb der Gemeinschaft einheitlich gehandhabt werden.

5.3

Bei schwer wiegenden Verstößen oder wiederholten geringfügigen Verstößen kann der Aufnahmemitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr ausgestellt hat, auffordern, verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen den Lizenzinhaber zu verhängen (wie z. B. den vorübergehenden oder ständigen Entzug aller beglaubigten Kopien der Lizenz oder den vorübergehenden oder ständigen Entzug der Lizenz). Dies sollte unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung möglich sein.

5.4

Zwar wird auf ein Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen verhängte Sanktionen oder die Verweigerung von Genehmigungen verwiesen, doch muss dieses Verfahren von allen Beteiligten als gerecht und nicht diskriminierend anerkannt werden.

5.5

Eine EU-weite Datenbank muss eingerichtet werden, damit ein rascher und effizienter Austausch von Informationen in Bezug auf den Kraftomnibusbetrieb zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden kann. Daneben sollte es bei einer Kontrolle eines Fahrzeugs durch einen Kontrollberechtigten möglich sein, die Nummer der Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr (Gemeinschaftslizenz) einzugeben und sofort alle einschlägigen Informationen zur Überprüfung der Gültigkeit der Lizenz abrufen zu können.

Brüssel, den 26. September 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


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