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Document 62007TN0417

    Rechtssache T-417/07: Klage, eingereicht am 16. November 2007 — Lodato & C./Kommission

    ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 8/26


    Klage, eingereicht am 16. November 2007 — Lodato & C./Kommission

    (Rechtssache T-417/07)

    (2008/C 8/47)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Lodato Gennaro & C. Spa (Castel San Giorgio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Calabrese)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung SG/E/3/MIB/frw D(2007) 8690 der Kommission vom 8. Oktober 2007 für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2007, mit der der Zugang zu mehreren Dokumenten, die die italienische Regierung der Kommission während der Vorprüfung der staatlichen Beihilfen Nr. 701/98 und Nr. 824/01 übermittelt habe, unter Hinweis darauf verwehrt worden sei, dass sich die italienische Regierung nach Rücksprache seitens der Dienststellen der Kommission gegen die Verbreitung ausgesprochen habe.

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1). Sie macht insoweit geltend, die Beklagte habe die betreffende Bestimmung falsch dahin ausgelegt, dass diese den Mitgliedstaaten eine Befugnis einräume, die Verbreitung von ihnen stammender und im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlicher Dokumente zu verbieten.


    (1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


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