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Document 62007TN0416

Rechtssache T-416/07: Klage, eingereicht am 21. November 2007 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (REDENVELOPE)

ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/26


Klage, eingereicht am 21. November 2007 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (REDENVELOPE)

(Rechtssache T-416/07)

(2008/C 8/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: RedEnvelope Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: A. Poulter, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Red Letter Days Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 14. September 2007 (Sache R 765/2005-1) aufzuheben, soweit mit der Entscheidung neue Beweise zur Stützung der Widerspruchsgründe zugelassen worden sind;

dem HABM die Kosten der Klägerin für diese Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „REDENVELOPE“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 — Anmeldung Nr. 1 601 392.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Red Letter Days Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die eingetragenen und nicht eingetragenen nationalen Wort- und Bildmarken „RED LETTER“, „RED LETTER DAYS“ und „RED LETTER DAYS PLC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 26, 33, 36, 39, 41, 42, 43 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung, zur weiteren Entscheidung in Bezug auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer neue Beweise zugelassen habe, die es der Widerspruchsabteilung erlaubten, eine Entscheidung aufgrund von Beweisen zu erlassen, die im Verfahren zuvor nicht verfügbar gewesen seien und zu denen die Klägerin vor der Widerspruchsabteilung nicht habe Stellung nehmen können.


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