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Document 62007TN0415

    Rechtssache T-415/07: Klage, eingereicht am 21. November 2007 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (redENVELOPE)

    ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 8/25


    Klage, eingereicht am 21. November 2007 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (redENVELOPE)

    (Rechtssache T-415/07)

    (2008/C 8/45)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: RedEnvelope Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: A. Poulter, Solicitor)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Red Letter Days Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung R 1117/2005-1 der Ersten Beschwerdekammer vom 14. September 2007 aufzuheben, soweit in der Entscheidung neue Beweise zur Stützung der Widerspruchsgründe zugelassen werden,

    dem Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „redENVOLOPE“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 — Anmeldung Nr. 1 601 327

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Red Letter Days Ltd

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene und nicht eingetragene nationale Wort- und Bildmarken „RED LETTER“, „RED LETTER DAYS“ und „RED LETTER DAYS PLC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 26, 33, 36, 39, 41, 42, 43 und 44

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch teilweise erfolgreich

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchskammer zur weiteren Entscheidung in Bezug auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer neue Beweise zugelassen habe, mit denen der Widerspruchsabteilung eine Entscheidungsfindung aufgrund von Beweisen ermöglicht würde, die bisher im Verfahren nicht verfügbar gewesen seien und auf die die Klägerin vor der Widerspruchsabteilung nicht habe eingehen können.


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