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Document 62007TN0407

Rechtssache T-407/07: Klage, eingereicht am 8. November 2007 — CMB und Christof/Kommission und EAR

ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/22


Klage, eingereicht am 8. November 2007 — CMB und Christof/Kommission und EAR

(Rechtssache T-407/07)

(2008/C 8/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CMB Maschinenbau & Handels GmbH (Gratkorn, Österreich) und J. Christof GmbH (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Petsche, N. Niejahr und Q. Azau sowie F. Young, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische Agentur für Wiederaufbau

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung für nichtig zu erklären;

der EAR aufzugeben, bestimmte Unterlagen vorzulegen;

die EAR zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 26 862,17 Euro und 3 197 968,80 Euro für Kosten und entgangenen Gewinn nebst Ausgleichszinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu zahlen;

die EAR zu verurteilen, den Schadensersatz vom Zeitpunkt des Urteils an zu verzinsen;

der EAR und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger fechten die Entscheidung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau vom 29. August 2007 an, mit der die Ablehnung des Angebots der Kläger und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Anbieter in Bezug auf die Ausschreibungsbekanntmachung EuropeAid/124192/D/SUP/YU (ABl. 2006/S 233-248823) über Beschaffung, Lieferung und Installation von Bedarf für die Behandlung und den Transport von medizinischen Abfällen einschließlich Kundendienst und bedarfsspezifischer Schulung der Anwender in der ganzen Republik Serbien (Kosovo ausgenommen) bestätigt wurden. Die Kläger beantragen ferner Ersatz des angeblich durch die Entscheidung verursachten Schadens.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Auftraggeberin die Vergabekriterien für die Ausschreibung verletzt habe, da das Angebot des erfolgreichen Bieters die technische Spezifikation nicht erfüllt habe.

Ferner habe die Auftraggeberin das anwendbare Vergabeverfahren missachtet, keine Gründe angegeben und gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.


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