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Document 62007TN0403

    Rechtssache T-403/07: Klage, eingereicht am 8. November 2007 — Union Nationale de l'Apiculture Française u. a./Kommission

    ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 8/19


    Klage, eingereicht am 8. November 2007 — Union Nationale de l'Apiculture Française u. a./Kommission

    (Rechtssache T-403/07)

    (2008/C 8/35)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Union Nationale de l'Apiculture Française (Paris, Frankreich), Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund eV (Soltau, Deutschland), Unione Nazionale Associazioni Apicoltori Italiani (Castel San Pietro Terme, Italien) und Asociación Galega de Apicultura (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fau)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission vom 16. August 2007 für zulässig zu erklären;

    die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission vom 16. August 2007 für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission vom 16. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Ethoprophos, Pirimiphos-Methyl und Fipronil (1).

    Die Kläger stützen ihre Nichtigkeitsklage auf drei Gründe.

    Erstens machen sie geltend, die angefochtene Richtlinie sei unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln erlassen worden, an die die Kommission gebunden sei. Selbst wenn die Kommission vom Rat hätte ermächtigt werden können, im Wege einer Richtlinie die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich seien, um die Richtlinie 91/414/EWG durchzuführen, verfüge sie nicht über die Befugnis zur Änderung dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf die den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen. Die angefochtene Richtlinie sei keine bloße Richtlinie zur Durchführung, sondern eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, und sie hätte als solche nach dem Verfahren erlassen werden müssen, das die vorherige Anhörung des Europäischen Parlaments verlange. In Ermangelung einer solchen Anhörung sei sie mit einem Verfahrensfehler behaftet.

    Ferner verletze die angefochtene Richtlinie unter dem Deckmantel von Änderungen nationaler Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Wirklichkeit die in der Grundrichtlinie 91/414/EWG vorgesehenen einheitlichen Bewertungsbestimmungen für die Aufnahme eines Wirkstoffs in deren Anhang I.


    (1)  ABl. L 214, S. 3.


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