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Document 62007TN0401

    Rechtssache T-401/07: Klage, eingereicht am 2. November 2007 — Caixa Geral de Depósitos/Kommission

    ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 8/17


    Klage, eingereicht am 2. November 2007 — Caixa Geral de Depósitos/Kommission

    (Rechtssache T-401/07)

    (2008/C 8/33)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: Caixa Geral de Depósitos SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nuno Mimoso Ruiz, Francisca Ponce de Leão Paulouro und Carla Farinhas)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vorliegende Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG-Vertrag sowie gleichzeitig und kumulativ damit die aufgrund der Schiedsklausel in Art. 18 der am 15. November 1995 zwischen der Kommission und der CGD geschlossenen Vereinbarung erhobene Leistungsklage nach Art. 238 EG-Vertrag als ordnungsgemäß erhoben anzusehen;

    Art. 1 der Entscheidung C(2007) 3772 vom 31. Juli 2007 gemäß Art. 230 EG-Vertrag für nichtig zu erklären;

    unabhängig davon, ob der nach Art. 230 EG-Vertrag erhobenen Klage stattgegeben oder ob sie abgewiesen wird, die nach Art. 238 EG-Vertrag erhobene Klage und den entsprechenden Antrag zu prüfen und die Kommission daraufhin zur Zahlung von 1 925 858,61 Euro zuzüglich Verzugszinsen vom Tag der Mahnung, dem 7. März 2003, bis zum 30. April 2003 gemäß der Portaria Nr. 263/99 vom 12. April 1999 zum gesetzlichen Zinssatz von 7 % und vom 1. Mai 2003 bis zur vollständigen Zahlung gemäß der Portaria Nr. 291/03 vom 8. April 2003 zum gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu verurteilen;

    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verfahrenskosten und die der CGD entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Staat könne zwar theoretisch davon absehen, von der CGD die Rückzahlung des von der Kommission geforderten Betrags zu verlangen, die angefochtene Entscheidung schließe jedoch vorläufig die Freigabe eines der CGD geschuldeten Restbetrags durch die Kommission aus.

    Da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht zwischen der rechtlichen Stellung des Staats und der der Klägerin unterscheide, habe die CGD ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, die sie, obwohl sie an die Portugiesische Republik gerichtet sei, individuell und unmittelbar betreffe. Die angefochtene Entscheidung sei mit folgenden Mängeln behaftet:

    Fehlende Begründung: In der angefochtenen Entscheidung werde nicht erklärt, wie die Kommission den Betrag der Beteiligung des EFRE ermittelt habe, der als Vorschuss geleistet worden und ihrer Meinung nach an sie zurückzuzahlen sei. Außerdem sei die Begründung widersprüchlich und weise Lücken, Ungenauigkeiten und Fehler auf.

    Sachfehler: Die angefochtene Entscheidung gehe davon aus, dass die Zinsvergütungen für die von dem Globalzuschuss betroffenen Darlehen von dem Vermittler an die Begünstigten ausgezahlt würden, was nicht der Fall sei, da sie von den Zinsen abgezogen würden, die die Begünstigten der CGD schuldeten.

    Rechtsfehler, Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Anwendung des EG-Vertrags und gegen die Vereinbarung zwischen der Kommission und der CGD: Dass die Beteiligung des EFRE am 31. Dezember 2001 82 % aller Vergütungen fällig gewordener Zinsen ausgemacht habe, verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (1). Zwar nenne Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (2) Vorschüsse oder endgültige Zahlungen, die sich auf die „tatsächlich entstandenen Ausgaben“ bezögen, es gebe jedoch Lasten (keine Zahlungen) mit Zinsvergütungen, die erst nach dem 31. Dezember 2001 auftauchten. Die Lastschriften, die den für die Darlehen jeweils ausstehenden (fällig werdenden) EFRE-Vergütungen entsprächen, könnten der Kommission gegenüber als tatsächlich entstandene und gezahlte EFRE-Ausgaben ausgewiesen werden. Die Bestätigung, dass die Ausgaben oder Lasten tatsächlich entstanden seien, erfolge nicht über die Vorauszahlung dieser Vergütungen an die Endbegünstigten, sondern über die Begleichung — d. h., durch „Übernahmen“ — der Verpflichtungen, die aus bis zu diesem Datum geschlossenen und durchgeführten verbindlichen Darlehensverträgen entstünden. Es bestehe weder eine Verpflichtung zur vorzeitigen „Zahlung der Vergütungen“, die am 31. Dezember 2001 fällig würden, noch alternativ dazu zur Eröffnung eines besonderen Kontos für die Einzahlung der entsprechenden nationalen Leistungen.

    Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: In den Randnrn. 19 und 26 der angefochtenen Entscheidung begründe die Kommission die beiden Voraussetzungen, die für sie alternativ vorliegen müssten, damit sie akzeptiere, dass die Ausgaben im Sinne der bei einem Treffen des CDRR (Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen) am 29. Mai 2002 bekannt gegebenen Leitlinien tatsächlich vor dem 31. Dezember 2001 entstanden seien, wobei diese Leitlinien im CDRR nach dem 31. Dezember 2001 verteilt worden seien. Die Klägerin räumt ein, dass diese Leitlinien dazu beitragen könnten, die Beendigung des Globalzuschusses, der zur Zinsvergütung bestimmt sei und bei dem die vom Darlehensnehmer geschuldeten Zinsen um diese Vergütungen bereinigt würden, sicher zu gestalten. Es sei jedoch auch erforderlich, dass die Entscheidungen über die Anwendung und über die insoweit geschlossenen Vereinbarungen mit diesen Lösungen im Einklang stünden oder vereinbar seien, was bei der Entscheidung SGAIA (Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal) und der vorliegenden Vereinbarung nicht der Fall sei. In den genannten Leitlinien räume die Kommission ein, dass es andere Methoden gebe, mit denen die fraglichen Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Eine dieser Methoden sei die vollständige „Übernahme“ der Finanzierung der Vergütung von nach Beendigung des Programms fällig gewordenen Zinsen. Diese „Übernahme“ finde aber tatsächlich immer dann statt, wenn die CGD von den Begünstigten nicht verlangen könne, dass sie mehr als die um die Vergütungen bereinigten Zinsen zahlten. Die angefochtene Entscheidung ignoriere somit Lösungen, die besser mit der Entscheidung SGAIA übereinstimmten, leichter ausführbar und weniger nachteilig für den Vermittler und die Begünstigten sowie gleichermaßen geeignet seien, die betreffenden Interessen zu schützen. Andererseits hätten die Portugiesische Republik und die CGD aufgrund berechtigter Erwartungen mit den Zuschüssen rechnen können und zwar unter anderen Voraussetzungen als denen, die sich aus den genannten Leitlinien ergäben, die nach Beendigung des Programms bekannt gegeben worden seien.


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).


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