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Document 52007XC1003(02)

Änderungen der Erläuterungen zu Artikel 17 der Ursprungsprotokolle Paneuropa-Mittelmeer

ABl. C 231 vom 3.10.2007, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/3


Änderungen der Erläuterungen zu Artikel 17 der Ursprungsprotokolle Paneuropa-Mittelmeer

(2007/C 231/04)

In der Erläuterung zu Artikel 17 — „Nachweis der Ursprungseigenschaft für die Zwecke der Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer“ wird der Abschnitt „Obligatorische Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED“ durch folgendes Beispiel vervollständigt:

3.

Beispiel für die in einem der in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 genannten Länder angewandte Kumulierung, wenn ein Ursprungserzeugnis in ein Mittelmeerland ausgeführt wird.

Weisse Schweizer Schokolade (HS 1704) wird als Bulkware in die Gemeinschaft eingeführt, wo sie zu Tafeln gegossen und zum Verkauf verpackt wird. Die Ursprungseigenschaft für die Schokolade (HS 1704) wird in der Gemeinschaft aufgrund der Kumulierung mit der Schweiz erworben, so dass die Zollverwaltung der Gemeinschaft bei der Ausfuhr dieser Schokolade nach Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk „Cumulation applied with Switzerland“ ausstellen muss.


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