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Asiakirja C2006/224/106

Rechtssache T-203/06: Klage, eingereicht am 1. August 2006 — Eurostrategies/Kommission

ABl. C 224 vom 16.9.2006, s. 51—51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/51


Klage, eingereicht am 1. August 2006 — Eurostrategies/Kommission

(Rechtssache T-203/06)

(2006/C 224/106)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eurostrategies SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Crosby)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2006, mit der der Zugang zu den unten aufgeführten Dokumenten abgelehnt wurde, die das Vergabeverfahren für das Projekt EuropeAid/113676/D/SV/PL „Phare — Technische Hilfe für JI-Projekte, 2003/S 159-145155 (PL0103.08)“ (finanziert über das Operationelle Länderprogramm PL0103-Justiz und Inneres 2001) betreffen:

„Evaluierungsbericht“ der Durchführungsstelle vom 7. Januar 2004;

alle sich auf den Vorschlag der Durchführungsstelle vom 7. Januar 2004, den Auftrag an Eurostrategies zu vergeben, beziehenden Unterlagen;

Schreiben der EG-Delegation in Warschau an die Durchführungsstelle vom 13. Januar 2004;

„Überarbeiteter Evaluierungsbericht“ vom 15. Januar 2004;

am 27. Januar 2004 versandter interner Aktenvermerk der EG-Delegation in Warschau;

Schreiben der EG-Delegation an die Durchführungsstelle vom 27. Januar 2004;

„Verhandlungsbericht“ vom 10. Februar 2004 und

Schreiben der EG-Delegation an die Durchführungsstelle vom 12. Februar 2004;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt nach den Artikeln 230 und 231 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2006, mit der ihr Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission abgelehnt worden ist. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend.

Erstens habe die Kommission durch die ohne entsprechende Begründung erfolgte Weigerung, die beantragten Dokumente bekannt zu geben, gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG und sei daher ungültig.


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