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Document C2006/224/99

Rechtssache T-11/06 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 2006 — Romana Tabacchi/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Wettbewerb — Zahlung einer Geldbuße — Bankbürgschaft — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung — Teilweise und bedingte Aussetzung)

ABl. C 224 vom 16.9.2006, p. 46–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/46


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 2006 — Romana Tabacchi/Kommission

(Rechtssache T-11/06 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung)

(2006/C 224/99)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: Romana Tabacchi SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. C. Rizza)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und F. Amato)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien), soweit darin gegen die Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 2,05 Mio. Euro verhängt wird, und auf Befreiung von der Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung dieser Geldbuße

Tenor

1.

Die Obliegenheit der Romana Tabacchi SpA, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der gegen sie nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) verhängten Geldbuße zu verhindern, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:

a)

Binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses

stellt die Antragstellerin eine Bankbürgschaft in Höhe von 400 000 Euro;

zahlt die Antragstellerin der Kommission 200 000 Euro;

b)

binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zahlt die Antragstellerin der Kommission 330 000 Euro;

c)

ab 1. Januar 2007 leistet die Antragstellerin der Kommission vierteljährliche Zahlungen in Höhe von 100 000 Euro, bis eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist;

die Zahlung des Restbetrags der noch geschuldeten Geldbuße zuzüglich der Zinsen, die in dem Schreiben der Kommission vom 9. November 2005, mit dem die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße zugestellt wurde, genannt werden;

die Verkündung des Urteils zur Hauptsache.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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