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Document C2006/224/88

Rechtssache T-108/01: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2006 — Free Trade Foods/Kommission (Nichtigkeitsklage — Schadensersatzklage — Zucker mit kumuliertem EG/ÜLG-Ursprung — Schutzmaßnahmen — Untätigkeit der Klägerin — Erledigung der Hauptsache)

ABl. C 224 vom 16.9.2006, p. 41–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2006 — Free Trade Foods/Kommission

(Rechtssache T-108/01) (1)

(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Zucker mit kumuliertem EG/ÜLG-Ursprung - Schutzmaßnahmen - Untätigkeit der Klägerin - Erledigung der Hauptsache)

(2006/C 224/88)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Free Trade Foods NV (Curaçao, Niederländische Antillen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom und N. Helder)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn)

Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: N. Díaz Abad) und Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und L. Bernheim)

Gegenstand der Rechtssache

Zum einen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 396/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2001 (ABl. L 58, S. 13) sowie zum anderen Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich infolge des Erlasses der angefochtenen Verordnung entstanden ist.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 227 vom 11.8.2001.


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