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Document C2006/224/21

    Rechtssache C-103/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Reisch Montage AG/Kiesel Baumaschinen Handels GmbH (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Artikel 6 Nummer 1 — Mehrere Beklagte — In einem Mitgliedstaat erhobene Klage gegen einen dort wohnhaften Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde, und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten — Unzulässigkeit der Klage gegen den Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde — Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage gegen den Zweitbeklagten)

    ABl. C 224 vom 16.9.2006, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    16.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 224/12


    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Reisch Montage AG/Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

    (Rechtssache C-103/05) (1)

    (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere Beklagte - In einem Mitgliedstaat erhobene Klage gegen einen dort wohnhaften Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde, und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten - Unzulässigkeit der Klage gegen den Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage gegen den Zweitbeklagten)

    (2006/C 224/21)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Reisch Montage AG

    Beklagte: Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes — Auslegung von Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Mehrere Beklagte — In einem Mitgliedstaat erhobene Klage gegen einen dort wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten — Unzulässigkeit der Klage gegen den Erstbeklagten aufgrund eröffneten Konkurses — Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage gegen den Zweitbeklagten

    Tenor

    Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist.


    (1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005.


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