EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006AE0742

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung Sitzlandbesteuerung — Skizzierung eines möglichen Pilotprojekts zur Beseitigung unternehmenssteuerlicher Hindernisse für kleine und mittlere Unternehmen im Binnenmarkt KOM(2005) 702 endg.

ABl. C 195 vom 18.8.2006, p. 58–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

18.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/58


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung „Sitzlandbesteuerung — Skizzierung eines möglichen Pilotprojekts zur Beseitigung unternehmenssteuerlicher Hindernisse für kleine und mittlere Unternehmen im Binnenmarkt“

KOM(2005) 702 endg.

(2006/C 195/14)

Die Kommission beschloss am 23. Dezember 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 28. April 2006 an. Berichterstatter war Herr LEVAUX.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 427. Plenartagung am 17./18. Mai 2006 (Sitzung vom 17. Mai) mit 143 Ja-Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) befürwortet auf lange Sicht eine Harmonisierung der Steuervorschriften auf europäischer Ebene. Da derzeit jedoch bedauerlicherweise noch zahlreiche Hürden bestehen, vertritt er folgende Auffassung:

Er stimmt den Leitlinien und den Anstrengungen der Kommission zur Erleichterung der Entwicklung von KMU weiterhin zu, hegt jedoch Zweifel an der Effizienz und der Reichweite der vorgeschlagenen Regelung.

Für einen Pilotversuch wäre es angezeigter gewesen, eine Regelung mit einem besseren Rahmen vorzuschlagen, der auf konkreten Erfahrungen mit freiwilligen Verpflichtungen einiger Länder und KMU-Branchenverbände beruht und auf einen Probelauf von 5 Jahren beschränkt ist, sodass daraus sachdienliche und reproduzierbare Schlüsse gezogen werden können.

Er würde es begrüßen, wenn die Kommission Aspekte der im Folgenden aufgeführten Stellungnahmen aufgreifen und längerfristig eine Leitlinie formulieren würde, die den KMU Spielraum für kohärente Lösungen belässt — insbesondere solche, die auf ein Statut für „Europäische KMU“ hinauslaufen.

2.   Überblick über frühere Stellungnahmen des EWSA

2.1

Nach mehreren Vorschlägen während der letzten Jahre legt die Kommission diese Mitteilung als einen neuen Beitrag vor, mit dem im Steuerbereich und insbesondere bei der Körperschaftsteuer kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) neue Entwicklungschancen eröffnet werden sollen. Die Bedeutung der KMU für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand in der EU wurde mehrfach bekräftigt, insbesondere in dem „Lissabon-Aktionsplan“.

2.2

Der EWSA wurde seit Ende der neunziger Jahre wiederholt zu Vorschlägen, Empfehlungen und Mitteilungen zu diesem oder hiermit in Zusammenhang stehenden Themen konsultiert. Nachstehend wird auf neuere (unter anderem Initiativ-) Stellungnahmen verwiesen, in denen insbesondere das auf KMU angewandte Konzept „Europäisches Unternehmen“ und die steuerrechtlichen Vereinfachungen behandelt werden, die für die rasche Beseitigung der Hemmnisse, auf die sie stoßen, erforderlich sind.

Initiativstellungnahme  (1) von 2000 zum Thema „Europäische Charta für kleine Unternehmen“, in der neben etwa einem Dutzend Vorschlägen die Forderung erhoben wird, das Steuersystem zu vereinfachen und Kleinstbetriebe mit einem Minimalumsatz von einer überhöhten steuerlichen Belastung zu befreien.

Stellungnahme  (2) von 2001 zu der Mitteilung der Kommission „Steuerpolitik in der Europäischen Union — Prioritäten für die nächsten Jahre“. Der EWSA unterstützt alle Zielsetzungen der Kommission im Bereich der Steuerpolitik und unterstreicht die Notwendigkeit einer Koordinierung der Unternehmensbesteuerung, um Schwierigkeiten zu beseitigen, denen KMU aufgrund nationaler Disparitäten begegnen.

Initiativstellungnahme  (3) von 2002 zum Thema „Ein europäisches Rechtsstatut für KMU“, das eine Gleichbehandlung mit den größeren Unternehmen sicherstellen soll, indem den KMU ein europäisches Qualitätszeichen vorgeschlagen wird, um ihnen den Geschäftsbetrieb im Binnenmarkt zu erleichtern, die Gefahr der Mehrfachbesteuerung auszuschließen usw.

In der Initiativstellungnahme  (4) von 2002 zum Thema „Direktbesteuerung von Unternehmen“wird dazu aufgefordert, beschleunigt Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erlassen. Der Ausschuss begrüßt das Ziel eines Binnenmarktes ohne Steuerhindernisse, indem gemeinsame Grundsätze festgelegt werden. Ferner wird hervorgehoben, dass die Einführung „einer harmonisierten Bemessungsgrundlage für alle Unternehmen in der EU mit der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und der Regionen der EU vereinbar“ sei, sofern deren Steuerhoheit im Hinblick auf die Höhe der Steuersätze unangetastet bleibt.

Stellungnahme  (5) von 2003 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten“. Der EWSA unterstützt die Kommission bei ihrem Vorhaben, die wirtschaftliche Doppel- oder Mehrfachbelastung der von einem Tochterunternehmen oder einer Betriebsstätte in dem Niederlassungsstaat ausgeschütteten Gewinne zu beseitigen oder zumindest zu lindern.

In seiner Initiativstellungnahme  (6) von 2003 zum Thema „Steuerpolitik in der EU: gemeinsame Grundsätze, Konvergenz des Steuerrechts und Möglichkeit der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit“ dringt der Ausschuss darauf, auf drei Fragestellungen näher einzugehen, darunter die Einführung einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage für die Unternehmensbesteuerung und die Festlegung der Mindestniveaus der Körperschaftsteuersätze mit qualifizierter Mehrheit.

In der auf Ersuchen der Kommission zum Thema „Fähigkeit der Anpassung der KMU und der sozialwirtschaftlichen Unternehmen an die durch die wirtschaftliche Dynamik vorgegebenen Änderungen“ erarbeiteten Sondierungsstellungnahme  (7) von 2004 bekräftigt der Ausschuss erneut die Notwendigkeit, den Zugang zu den Weltmärkten für die KMU und SVUbesonders durch den Abbau der administrativen Bürden und rechtlichen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sindzu erleichtern.

In seiner Stellungnahme  (8) von 2004 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Binnenmarkt ohne unternehmenssteuerliche Hindernisse — Ergebnisse, Initiativen, Herausforderungen“ hebt der EWSA hervor:

In Ziffer 3.2: die Notwendigkeit, Verzerrungen des Binnenmarktes zu beseitigen, „indem die Übereinkommen über Unternehmenssteuervorschriften konsolidiert werden (...), da die KMU nicht über die notwendigen Mittel verfügten, sich auf 15 und demnächst 25 verschiedene einzelstaatliche Vorschriften einzustellen.“

In Ziffer 3.3: die„Überzeugung, dass eine mögliche ‚Besteuerung im Heimatland‘ für KMU, ggf. mit einer Umsatzschwelle, Vorzüge hätte.

In Ziffer 3.3.1 wird ausgeführt:„Das Pilotprojekt der Kommission zur 'Besteuerung im Heimatland' bietet eine Lösung für grenzüberschreitend tätige KMU und erleichtert ihre Steuerverwaltungsbelastung. Die 'Besteuerung im Heimatland' könnte bilateral getestet und bei positiver Bewertung später auf die gesamte EU ausgeweitet werden.“

In Ziffer 3.4 heißt es:„Eine gemeinsame europäische Besteuerungsgrundlage ist ein wichtiger erster Schritt.“

Ziffer 3.7 lautet:„Der EWSA appelliert erneut an die Mitgliedstaaten, ein Übereinkommen zu schließen, das es den KMU ermöglicht und sie dabei unterstützt, im Ausland zu expandieren und dabei Arbeitsplätze zu schaffen, denn KMU schaffen die meisten Arbeitsplätze. Der EWSA ermutigt sie hierzu, so weit sie den überwiegenden Teil neuer Arbeitsplätze bereitstellen.“

2.3

Der EWSA zitiert diese Auszüge aus acht Stellungnahmen aus fünf Jahren:

um die Bedeutung seiner Beiträge besser hervorzuheben;

um geeignete Maßnahmen in Erinnerung zu rufen, die es KMU ermöglichen, im EU-Binnenmarkt eine wichtige Rolle zu spielen;

um hervorzuheben, dass die Kommission durch ihre Beharrlichkeit zeigt, dass ihr an einer Lösung gelegen ist.

2.4

Allerdings bedauert der EWSA, dass fünf Jahre vergangen sind, ohne dass eine effiziente Regelung konkrete Formen annimmt. Er fordert auch das Europäische Parlament und den Rat nachdrücklich auf, die Beseitigung der nunmehr deutlich umrissenen Hindernisse entschlossen anzugehen.

3.   Vorschläge der Kommission und Beiträge des EWSA

3.1

Der EWSA hat sich zwar bereits bei früheren Gelegenheiten gleichlautend zu den in diese Richtung gehenden Vorschlägen der Kommission geäußert, möchte hier jedoch mehrere Gesichtspunkte ergänzen.

3.2

Die Kommission macht in ihrer Mitteilung darauf aufmerksam, dass die KMU — insbesondere aus steuerlichen Gründen — in deutlich geringerem Maße am Binnenmarkt teilhaben als größere Unternehmen. Die grenzüberschreitende Expansion der KMU müsse gefördert werden; die Kommission empfiehlt die Sitzlandbesteuerung. Da es sich um die Besteuerung von Unternehmen — konkret die Körperschaftsteuer — handelt, schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten und Unternehmen vor, das Konzept der „Sitzlandbesteuerung“ in einer versuchsweisen Pilotregelung zu testen.

3.3

Der EWSA hat eine solche Initiative bereits befürwortet und ihr grundsätzlich zugestimmt. Er verweist allerdings darauf, dass lediglich eine begrenzte Zahl an KMU eine grenzüberschreitende Expansion plant; ein solcher Probelauf kann außerdem auch nur mit der Mitwirkung einer begrenzten Anzahl an Unternehmen durchgeführt werden, die von ihrem Standort oder ihrem Geschäftszweck her die Strategie verfolgen, sich in einem anderen Land anzusiedeln. Über diese grundsätzliche Übereinstimmung hinaus würde es der EWSA begrüßen, wenn die Kommission folgende Angaben präzisieren könnte:

Welche ungefähre Zahl von KMU ist möglicherweise in näherer Zukunft an der Umsetzung der befürworteten Regelung bezüglich der Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage interessiert?

Welches wirtschaftliche Gewicht haben sie in der EU?

Welche Wirtschaftszweige sind am stärksten betroffen?

3.3.1

Angesichts des eigentlichen Ziels, mehr Wachstum und Beschäftigung zu erreichen, indem die Geschäftstätigkeit auch der KMU erleichtert wird, und angesichts der begrenzten Haushaltsmittel der EU ist der EWSA der Ansicht, dass die Gelder nicht „nach dem Gießkannenprinzip“ verteilt werden sollten, sondern einer begrenzten Zahl wirkungsvoller Maßnahmen der Vorzug zu geben ist. Zu diesem Zweck muss auf Grundlage der verfügbaren statistischen Daten nicht nur die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme geprüft, sondern diese auch mit der Wirksamkeit anderer, möglicherweise geeigneterer Maßnahmen verglichen werden. Der Ausschuss ist erstaunt, dass die Kommission aufgrund mangelnder Informationen nicht in der Lage ist, in ihrer Folgenabschätzung die Kosten der von ihr vorgeschlagenen Maßnahme zu beziffern.

3.4

Um die Begründetheit ihres Vorschlags zu belegen, stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse einer Umfrage, im Rahmen derer sie im 2. Halbjahr 2004 die KMU und die Wirtschaftsverbände der 25 Mitgliedstaaten befragt hat. Der Kommission wurden lediglich 194 Fragebögen zurückgesandt, 168 hiervon stammen von deutschen Unternehmen (siehe Anhang).

3.4.1

Der Ausschuss stellt fest, dass auf diese Umfrage nicht genug Antworten aus der gesamten EU eingegangen sind, um die Ergebnisse als repräsentativ für die mehreren Millionen KMU — alleine in der Baubranche sind es zwei Millionen — anzusehen. Auch zeigt er sich darüber erstaunt, dass ihm die Beiträge der Wirtschaftsverbände und der Sozialpartner nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Er dringt daher darauf, dass ihm diese Beiträge — sofern nicht vertraulich — zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

3.4.2

Der EWSA ist der Auffassung, dass diese Umfrage kaum verwertbare Informationen liefert und die Kommission keine Schlussfolgerungen daraus hätte ziehen sollen, weil sie möglicherweise nicht ausreichend fundiert sind.

3.5

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Kommission

die Gründe für das offensichtliche Desinteresse der Unternehmen an dieser Umfrage ermitteln sollte;

ausreichende Finanzmittel bereitstellen sollte, damit die Erstellung der Fragebögen qualifizierten Meinungsforschungsinstituten anvertraut werden kann. Diese würden im Vorfeld ausloten, ob der Gegenstand der geplanten Umfrage, das Ziel und der eigentliche Inhalt des Fragebogens tatsächlich auf das gewünschte Interesse stoßen. Gleichzeitig könnte eine direkte Kontaktaufnahme mit einigen KMU, die bereits Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten haben, eine bessere Bewertung der Schwierigkeiten ermöglichen, auf die KMU in diesem Zusammenhang stoßen;

ihren Fragebogen nicht nur im Internet veröffentlichen sollte, da diese Vorgehensweise offensichtlich für KMU ungeeignet ist, sondern sich eher für Organisationen eignet, die die Internetseiten der Kommission regelmäßig konsultieren.

3.5.1

Man muss sich auch fragen, ob manche Führungskräfte von KMU, die die feste Absicht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat anzusiedeln, möglicherweise gar nicht zuerst an die Art und Weise ihrer künftigen Besteuerung denken, sondern lieber eine Reihe von Geschäftspartnern vor Ort finden, in Marketing investieren und mittelfristig Gewinne erwirtschaften wollen.

3.5.2

Es ist schließlich auch gut möglich, dass sich andere KMU-Führungskräfte — wenn sie eine Ansiedlung in einem anderen Mitgliedstaat in Betracht ziehen — mit zahlreichen und so komplexen verwaltungstechnischen, rechtlichen, sozialen, steuerrechtlichen usw. Problemen konfrontiert sehen, dass die Frage der Besteuerung ihrer Tochtergesellschaft nebensächlich oder verfrüht erscheint und sie es vorziehen, mit einem Unternehmen vor Ort ein Joint Venture zu gründen (was im Übrigen das Zusammenwachsen Europas begünstigt).

3.6

Die Kommission legt den Anwendungsbereich und die Ziele der von ihr vorgeschlagenen Pilotregelung wie folgt fest:

die Pilotregelung wird umfassend auf alle KMU einschließlich Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten angewendet;

die Ermittlung erfolgt nach den im Sitzland der Muttergesellschaft auf die Bemessungsgrundlage für die besteuerbaren Gewinne sowie auf die Gewinne aller qualifizierten Tochtergesellschaften und Betriebsstätten in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten anwendbaren Bestimmungen;

die so ermittelte Steuerbemessungsgrundlage wird dann nach Maßgabe ihres jeweiligen Anteils an der Gesamtlohnsumme und/oder des Umsatzes auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt. Jeder Mitgliedstaat würde dann seinen eigenen Steuersatz auf diesen Anteil anwenden;

es ist ein grenzüberschreitender Verlustausgleich vorgesehen;

auf diese Weise würden die Kosten verringert, die KMU aufgrund der voneinander abweichenden nationalen Körperschaftsteuer-Bestimmungen entstehen, die üblicherweise die Inanspruchnahme von Fachleuten mit hohen Gebührensätzen erforderlich machen.

3.7

Der EWSA stellt fest, dass diese Zielsetzungen und der Anwendungsbereich des Vorschlags mit den früheren Plänen übereinstimmen. Er befürwortet die Vorschläge daher und schlägt im Falle eines positiven Abschlusses der Versuche die umgehende Einrichtung eines europäischen Instruments zur Überwachung und gegebenenfalls zur Kontrolle des Steuerdumpings vor, um zu verhindern, dass die Unternehmen etwa den Sitz der Muttergesellschaft in Mitgliedstaaten der Union verlagern, die bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage günstigere Bedingungen bieten.

3.8

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Umsetzung dieser Pilotregelung unter Berücksichtigung der von ihr vorgeschlagenen allgemeinen, nicht verpflichtenden Leitlinien bilaterale Vereinbarungen auszuhandeln und abzuschließen. Die Kommission bietet ihre Dienste für die Vorbereitung und die Federführung dieser bilateralen Vereinbarungen an.

3.9

Der EWSA ist sich über die begrenzte Handlungs- und Interventionsreichweite der Kommission im Klaren und zeigt sich erfreut, dass diese sich darauf beschränkt, Vorschläge zu unterbreiten und Anregungen zu machen. Hierdurch können interessierte KMU, die dem Anwendungsbereich bilateraler Vereinbarungen bestimmter EU-Länder unterfallen, versuchsweise an der „Pilotregelung“ teilnehmen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Versuche wird die Kommission zum gegebenen Zeitpunkt vorschlagen, diese Testphase mit einigen der wirkungsvollsten Pilotregelungen fortzusetzen.

3.10

Der EWSA schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die Vielzahl einzelstaatlicher Regelungen ein Haupthindernis für die KMU darstellt. Der Abschluss einer noch größeren Zahl bilateraler Vereinbarungen unter den 25 Mitgliedstaaten, die sich naturgemäß voneinander unterscheiden, würde dazu führen, dass diese von den KMU nur teilweise genutzt werden. Dies würde nicht die gewünschte Vereinfachung bringen.

3.11

Darüber hinaus fragt sich der Ausschuss, welche praktischen Auswirkungen der von der Kommission geäußerte Entschluss haben wird, für den neuen Versuch keine stärker ausgestaltete Rahmenregelung vorzuschlagen. Wie soll es denn nach dem Inkrafttreten zahlreicher bilateraler Vereinbarungen zum gegebenen Zeitpunkt möglich sein, die Steuervorschriften zu harmonisieren (wie dies mittelfristig wünschenswert ist), wenn einige der Konvergenzkriterien nicht bereits von Anbeginn an festgelegt worden sind?

3.12

Schließlich stellt der EWSA fest, dass keinerlei ausführliche Untersuchung der Frage in die Wege geleitet wurde, ob es nicht in der Union selbst, in bestimmten Staaten oder auch Regionen, wie z.B. der Schweiz, Liechtenstein und dem Vatikan oder auch in Fürstentümern wie Monaco, San Marino, Andorra usw., Regelungen gibt, mit deren Hilfe die durch die Vielzahl an nationalen, regionalen oder lokalen Steuersystemen entstehende Belastung für die Unternehmen (und insbesondere für die KMU) beseitigt bzw. gemildert werden kann.

Brüssel, den 17. Mai 2006

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 57.

(2)  ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 73.

(3)  ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 100.

(4)  ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 75.

(5)  ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 118.

(6)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 139.

(7)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 10.

(8)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 41.


Top