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Document C2006/178/67

Rechtssache T-152/06: Klage, eingereicht am 6. Juni 2006 — NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket/Kommission

ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 37–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/37


Klage, eingereicht am 6. Juni 2006 — NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket/Kommission

(Rechtssache T-152/06)

(2006/C 178/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Armati)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, ein förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission an, ihre Untersuchung der Beschwerde der Klägerin nicht fortzusetzen; diese Beschwerde betrifft drei Arten von Subventionen für die Stockholm Visitors Board AB („SVB“), nämlich die jährlichen Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Stadt Stockholm zu Gunsten der SVB, die regelmäßige Erstattung der Verluste der SVB vor Steuern durch ihre Muttergesellschaft und der bevorzugte Zugang zu öffentlichen Mitteln zur Erbringung von Dienstleistungen, die in der „Stockholm Card“ inbegriffen sind. Die Kommission hat festgestellt, dass diese Maßnahmen keine rechtswidrigen Beihilfen darstellten.

Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe durch Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen mehrere Vorschriften im Vertrag und in der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verstoßen.

Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie das förmliche Untersuchungsverfahren nicht eingeleitet habe, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG sowie gegen Artikel 4 der Verordnung 659/1999 verstoßen habe. Die Kommission habe Kenntnis vom Bestehen von Beihilfen gehabt und habe nicht über ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung verfügt, dass alle betroffenen Maßnahmen als bestehende Beihilfen zu qualifizieren seien.

Zweitens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die Artikel 87 EG und 86 Absatz 2 EG insoweit nicht richtig angewendet, als sie festgestellt habe, dass der Ausgleich für die Durchführung der Tätigkeiten der Touristeninformation unter die Vorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse falle.

Drittens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die Artikel 87 EG und 88 EG sowie Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 659/1999 nicht richtig angewendet, als sie festgestellt habe, dass der Ausgleich für die Tätigkeiten der Touristeninformation, wenn er als Beihilfe anzusehen sei, eine bestehende Beihilfe und keine rechtswidrige Beihilfe darstelle und in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Viertens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Fehler bei der Anwendung der Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG begangen, als sie festgestellt habe, dass die Tätigkeiten der SVB unter Marktbedingungen ausgeübt und daher nicht aus staatlichen Beihilfen finanziert würden. Insbesondere habe die Kommission zur Erstattung der Verluste der SVB durch ihre Muttergesellschaft, die vollständig im Eigentum des Stadtrates stehe, nicht Stellung genommen.

Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insoweit geltend, als die Voruntersuchung übermäßig lange gedauert habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


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