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Document C2006/178/31

Rechtssache C-214/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien], eingereicht am 11. Mai 2006 — Colasfalti srl/Provincia di Milano, ATI Legrenzi Srl, Impresa Costruzioni Edili und Stradali dei F. lli Paccani Snc

ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien], eingereicht am 11. Mai 2006 — Colasfalti srl/Provincia di Milano, ATI Legrenzi Srl, Impresa Costruzioni Edili und Stradali dei F. lli Paccani Snc

(Rechtssache C-214/06)

(2006/C 178/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Colasfalti srl

Beklagte: Provincia di Milano, ATI Legrenzi Srl, Impresa Costruzioni Edili und Stradali dei F. lli Paccani Snc

Vorlagefragen

1.

Enthält die in Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG (1) festgelegte Regel oder die in Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG (2) enthaltene entsprechende Regel (falls dieser Artikel einschlägig sein sollte), nach der der öffentliche Auftraggeber bei im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor der Ablehnung dieser Angebote, wo er dies für angezeigt hält, schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen und diese Einzelposten unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen prüfen muss, ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das gegenüber der in Artikel 6 der Richtlinie 93/37 festgelegten Grenze des Auftragswerts Vorrang hat und demzufolge auch bei öffentlichen Aufträgen berücksichtigt werden muss, deren Auftragswert unter dieser Schwelle liegt?

2.

Ist die in Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG festgelegte Regel oder die in Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG enthaltene entsprechende Regel (falls dieser Artikel einschlägig sein sollte), Ausdruck einer impliziten Folge oder eines „abgeleiteten Grundsatzes“ des Grundsatzes des Wettbewerbs in Verbindung mit den Grundsätzen der Transparenz der Verwaltung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und gilt diese Regel als solche demzufolge unmittelbar und mit Vorrang vor möglicherweise zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten zur Regelung der Vergabe öffentlicher Bauarbeiten erlassen wurden, die nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen?


(1)  ABl. L 199, S. 54.

(2)  ABl. L 134, S. 114.


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