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Document 52005AE0251

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“(KOM(2004) 490 endg. — 2004/0161 (CNS))

ABl. C 234 vom 22.9.2005, p. 32–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/32


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“

(KOM(2004) 490 endg. — 2004/0161 (CNS))

(2005/C 234/09)

Der Rat beschloss am 10. November 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Ferner hat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 seinen Beschluss vom 14. Dezember 2004 mitgeteilt, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu diesem Vorschlag zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 17. Februar 2005 an. Berichterstatter war Herr BROS.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 415. Plenartagung am 9./10. März 2005 (Sitzung vom 9. März) mit 125 gegen 6 Stimmen bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Die im März 1999 auf dem Europäischen Rat von Berlin verabschiedete Agenda 2000 etablierte eine Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als zweiten Pfeiler der Gemeinsamen Agrarpolitik. Sie soll die Reformen der Marktpolitik im ganzen Gebiet der Europäischen Union begleiten. So wurde durch die im Juni 2003 angelaufene neue Reform mit neuen Maßnahmen zur Produktförderung, Lebensmittelsicherheit und artgerechten Tierhaltung die Rolle der zweiten Säule der GAP gestärkt. Diese Ausrichtung muss sich in einer Aufstockung der für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Finanzmittel niederschlagen.

1.2

Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen der Salzburger Konferenz (November 2003) hat die Kommission in ihrer Mitteilung zur Finanziellen Vorausschau und in dem Verordnungsvorschlag, der in dieser Stellungnahme erörtert wird, die drei wesentlichen Ziele festgelegt, die sie mit der künftigen Politik der Entwicklung des ländlichen Raums verfolgen will:

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors durch Förderung der Umstrukturierung;

Schutz von Umwelt und Landschaft durch Unterstützung des Landmanagements;

Steigerung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung durch gezielte Maßnahmen für den Agrarsektor und andere Akteure im ländlichen Raum.

1.3

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss richtet sein besonderes Augenmerk auf diese Vorschläge. In der Initiativstellungnahme „2. Pfeiler der Gemeinsamen Agrarpolitik: Perspektiven der Anpassung der Politik zur Entwicklung der ländlichen Gebiete“ (1) wird dargelegt, dass die Frage der Entwicklung des ländlichen Raums Teil folgender breiterer Problematiken ist:

Gelingen der Erweiterung der Europäischen Union (über die Hälfte der Bevölkerung der EU-25 lebt in ländlichen Gebieten);

Aufrechterhaltung eines hohen Lebensmittelsicherheitsniveaus, dem das Konzept der nachhaltigen Entwicklung zugrunde liegt;

Wahrung eines europäischen Agrarmodells, das einer multifunktionalen Landwirtschaft Raum lässt und eine harmonische Verteilung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf sämtliche Gebiete der Europäischen Union ermöglicht.

1.4

Um dieser Gesamtproblematik gerecht werden zu können, hat der Ausschuss in seiner oben genannten Initiativstellungnahme die grundsätzlichen Positionen verdeutlicht, die als Richtschnur für die künftige Politik der Entwicklung des ländlichen Raums dienen müssen:

Die Entwicklung der ländlichen Gebiete gehört zum territorialen Zusammenhalt der EU, weshalb sie integraler Bestandteil der vorrangigen Ziele der Regionalpolitik sein müssen;

vorrangiges Ziel des zweiten Pfeilers der GAP muss sein, die Anpassung der Landwirtschaft an die strukturellen Entwicklungen zu flankieren und den Erwartungen der Bürger gerecht zu werden;

die für diese Politik bereitgestellten Finanzmittel müssen angemessen sein, denn andernfalls wird ein Rückzug der Gemeinschaftspolitik aus den ländlichen Gebieten zu verzeichnen sein;

nur die multifunktionalen Aspekte der landwirtschaftlichen Produktion tragen in mehrfacher Hinsicht zur Wahrung eines lebendigen ländlichen Raums bei;

Fragen der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums müssen in die Zuständigkeit desselben Kommissionsmitglieds fallen.

Als logische Fortsetzung seiner Arbeiten möchte der Ausschuss den anderen Institutionen nun seinen Standpunkt zu dem Kommissionsvorschlag mitteilen, der speziell die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums zum Thema hat.

1.5

Die Europäische Kommission hat die betroffenen Akteure ausführlich konsultiert, und der Ausschuss hatte mehrfach Gelegenheit, namentlich in den Beratenden Ausschüssen, seine verschiedenen Vorschläge vorzutragen. Diese umfangreiche Anhörung verdeutlicht die Aufgeschlossenheit der Kommission, und der Ausschuss hofft daher, dass sie die ihr unterbreiteten Vorschläge im Zuge des Beschlussfassungsprozesses zum Tragen bringen kann.

1.6

Der Ausschuss wird eine Stellungnahme zu der neuen Rechtsgrundlage für die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen durch den ELER (2) und EGFL (KOM(2004) 489 endg. — 2004/0164 (CNS) (3)) vorlegen, in der er die Verwaltungsaspekte der Umsetzung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums erörtert.

2.   Der Kommissionsvorschlag

2.1

Dem Kommissionsvorschlag liegt das Ziel einer größeren Verständlichkeit und Transparenz der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums zugrunde. Aus diesem Grunde schlägt die Kommission die Einrichtung eines speziellen Fonds (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER) vor, der in Ergänzung zur Marktpolitik und Politik der Einkommensstützung im Rahmen der GAP, zur Kohäsionspolitik und zur gemeinsamen Fischereipolitik die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft mitfinanzieren soll.

2.2

Die Kommission schlägt einen Strategieplan der Gemeinschaft zur Entwicklung des ländlichen Raums vor, um eine bessere Kohärenz zwischen den auf europäischer Ebene gesteckten Zielen und der Umsetzung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten. Dieser Plan soll vom Rat genehmigt werden. Aufgabe der Mitgliedstaaten soll sein, ihre nationalen Strategiepläne unter Berücksichtigung dieser Leitlinien zu erarbeiten. Diese Pläne und die Programme für ländliche Entwicklung sollen in enger Abstimmung zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat und den vom Mitgliedstaat benannten Organen (Regional- und Kommunalbehörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und jeder andere repräsentative Partner der Zivilgesellschaft) erstellt werden.

2.3

Zur Ergänzung der Begleitmaßnahmen der Programmplanung schlägt die Kommission vor, dass jeder Mitgliedstaat einen jährlichen zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums im Verhältnis zu den im nationalen Strategieplan festgelegten Indikatoren und den Ergebnissen der jährlichen laufenden Bewertungen für jedes Programm erarbeitet. Die Kommission soll dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Jahresbericht vorlegen.

2.4

Die Kommission schlägt vor, die 26 bestehenden Maßnahmen und die neuen Maßnahmenvorschläge wie die Finanzierung von NATURA 2000, die Maßnahmen für Forstwirtschaft und Umweltschutz oder die Unterweisung kommunaler Mandatsträger in der Konzeption territorialer Projekte zu drei Schwerpunktachsen mit jeweils unterschiedlichen Zielen zu bündeln und darin Mindestwerte für die Finanzausstattung der einzelnen Schwerpunkte aufzunehmen:

15 % für Schwerpunktachse I „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ und 15 % für Schwerpunktachse III „Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum“,

25 % für Schwerpunktachse II „Umwelt und Landmanagement“.

2.4.1

Die Schwerpunktachse I hat die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Land- und Forstwirtschaft zum Ziel. Vier Maßnahmengruppen sind vorgesehen:

Stärkung der Humanressourcen,

Umstrukturierung des physischen Potenzials,

Verbesserung der Qualität der Produktion und der Erzeugnisse,

zwei Übergangsmaßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten: Unterstützung der Semisubsistenz-Betriebe und Gründung von Erzeugergemeinschaften.

2.4.2

Schwerpunktachse II „Umwelt und Landmanagement“ bezieht sich auf die nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Die Maßnahme für „benachteiligte Gebiete“ wird — allein nach dem Kriterium der naturbedingten Nachteile — neu definiert, was die Abgrenzung der Zwischengebiete betrifft. Des Weiteren ist eine generelle Bedingung für die Begünstigten, dass sie die für die Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft relevanten Anforderungen der EU und der Mitgliedstaaten einhalten (Konditionalität der Direktbeihilfen des 1. Pfeilers der GAP).

2.4.3

Schwerpunktachse III „Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum“ betrifft Maßnahmen in Zusammenhang mit der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft durch Unterstützung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten von Landwirten oder Nichtlandwirten, Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum (wesentliche Dienstleistungen für die Bevölkerung, Infrastrukturen) und Maßnahmen in Zusammenhang mit der Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung der kommunalen Mandatsträger mit Blick auf die Erarbeitung und Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie.

2.5

Das LEADER-Konzept wird auf alle drei Schwerpunktachsen ausgedehnt und muss mindestens 7 % der für die Entwicklung des ländlichen Raums insgesamt eingeplanten Mittel abdecken. Die Kommission schlägt vor, die leistungsgebundene Reserve (3 % des ELER) diesem Programm zuzuordnen.

2.6

Was den finanziellen Aspekt angeht, so schlägt die Kommission vor, für diese Politik 88,75 Milliarden Euro für den Zeitraum 2007-2013 bereitzustellen. Die Modulation wird — für sämtliche Schwerpunktachsen — jedes Jahr den „einzigen Fonds“ speisen (ca. 8 Milliarden Euro für denselben Zeitraum).

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Kommissionsvorschlag, der zum einen die Schaffung eines speziellen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zum anderen einen Fonds für die Marktmaßnahmen in Bezug auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Direktzahlungen (EGFL) umfasst. Der Ausschuss betont weiter, dass dieser Legislativvorschlag den Schlussfolgerungen der Salzburger Konferenz über das Thema „Die Entwicklung des ländlichen Raums in einer erweiterten Europäischen Union“ entspricht. Er möchte das Europäische Parlament und den Rat jedoch nachdrücklich auf die Anpassungen hinweisen, die notwendig sind, um bei einer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums die Grundsätze zu wahren, auf die der Ausschuss in seiner Initiativstellungnahme aufmerksam gemacht hat.

3.2

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Einrichtung eines Monofonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nicht ohne Einbindung in die bestehenden Politiken der Europäischen Union vorgenommen werden kann. In den Schlussfolgerungen der Salzburger Konferenz, den Erklärungen des Rates von Luxemburg im Juni 2003 und den Empfehlungen des EWSA (4) wird betont, dass die Politik zugunsten der Entwicklung des ländlichen Raums (2. Pfeiler der GAP) mit der Anpassung der Landwirtschaft (1. Pfeiler der GAP) einhergehen muss. Aus diesem Grunde spricht sich der EWSA dafür aus, dass in Artikel 3 des Vorschlags wieder ein Bezug auf Artikel 33 des Vertrags (Definition der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik) aufgenommen wird.

3.2.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 3: Auftrag und Instrumente

1.

Der Fonds trägt zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft bei in Ergänzung zu den und ergänzt die übrigen Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik (Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik. Damit leistet er einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 33 des Vertrags verankerten Ziele.

2.

Der Fonds kommt auch zusammen mit der Kohäsionspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik zum Einsatz.“

3.3

Nach Ansicht des Ausschusses beruht die Wirtschaftsentwicklung des ländlichen Raums auch auf der Komplementarität der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Akteure. Er begrüßt die Vorschläge für Maßnahmen zugunsten nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten und zur Förderung von Klein- und Kleinstunternehmen gemäß der Europäischen Charta für Kleinunternehmen, deren Bedeutung für die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum betont werden muss.

3.4

Die Prozesse zur Bewertung und Anpassung der Ziele dieses Fonds berücksichtigen nicht den Zeitplan für die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Kommission hat nämlich unterstrichen, dass die im Juni 2003 beschlossene Reform der GAP je nach Gebiet unterschiedliche Auswirkungen haben werde und im Zeitraum 2008-2009 zum einen die neuen Mitgliedstaaten das vereinfachte Regime aufgeben würden und zum anderen die Kommission die verschiedenen zum Einsatz kommenden Entkopplungssysteme bewerten werde. Daher erscheint es notwendig, bei den strategischen Folgemaßnahmen der europaweiten Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums den Zeitplan für den 1. Pfeiler der GAP zu berücksichtigen.

3.4.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 13: Jahresbericht der Kommission

1.

Die Kommission legt zu Beginn jedes Jahres und erstmals im Jahr 2009 einen Jahresbericht vor, in dem die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen Strategiepläne sowie mit den Auswirkungen, die die Entwicklung der GAP einerseits und die wichtigsten Tendenzen auf den internationalen Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse andererseits in den ländlichen Gebieten haben, zusammengefasst werden.“

3.5

In seiner Initiativstellungnahme vom 1. Juli 2004 (5) hatte der Ausschuss den Finanzvorschlag der Kommission verglichen mit den gesteckten Zielen als bescheiden bezeichnet. In der Tat dürfte sich das Gesamtbudget für die Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2007-2013 auf knapp 96 Milliarden Euro für eine EU mit 25 Mitgliedstaaten belaufen; dem stehen 65 Milliarden Euro für den derzeitigen Zeitraum (EU mit 15 Mitgliedstaaten) gegenüber. Während die Kommission im Vorwort des Dokuments KOM(2004) 490 endg. selbst feststellt, dass 50 % der Bevölkerung der Europäischen Union in ländlichen Gebieten leben, soll das dem ELER zugewiesene Budget 28 % der Ausgaben entsprechen, die der Regionalpolitik zugewiesen werden, und 32,5 % der Ausgaben des 1. Pfeilers der GAP (einschließlich Modulation). Es muss also vermieden werden, dass der ELER das einzige Finanzinstrument zugunsten der ländlichen Gebiete wird. Dies würde nämlich eine Ghettoisierung der ländlichen Gebiete bedeuten.

3.5.1

Aus dem oben Gesagten folgt, dass es notwendig wird, diese Politik stärker durch die Regionalpolitik und die Politik zur Entwicklung der Humanressourcen (Europäischer Sozialfonds) zu ergänzen. Daher überlegt der Ausschuss, ob es wirklich erforderlich ist, die Finanzierung der kleinen ländlichen Infrastrukturen nur durch die Politik für ländliche Entwicklung abzudecken und ein Kapitel „Kompetenzentwicklung“ der lokalen Verantwortlichen einzuführen, obwohl die entsprechende Finanzierung in den Aufgabenbereich des ESF fällt.

3.5.2

Der Ausschuss begrüßt die Schaffung eines Mindestvolumens, das den Gebieten mit strukturellem Entwicklungsrückstand vorbehalten ist (31 Milliarden Euro). Dieser Betrag wird höher sein als derjenige des derzeitigen Zeitraums (21 Milliarden Euro).

3.5.3

Die für LEADER bestimmten Haushaltsmittel sollen von 2,2 Milliarden Euro auf 8,8 Milliarden Euro steigen (7 % aus dem ELER und 3 % aus der leistungsgebundenen Reserve): Dies bedeutet die größte prozentuale Steigerung. Der Ausschuss begrüßt die Berücksichtigung von LEADER als eigenständige Schwerpunktachse der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums, die die Teilhabe der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ländlichen Gebiete festschreibt. Zwar ist die Methode ebenso wichtig wie die Ziele, doch bedauert der Ausschuss, dass die Umsetzung innovativer Maßnahmen oder Pilotaktionen als Ziel nicht mehr hervorgehoben wird. Schließlich weist der Ausschuss die Kommission auf die reale Gefahr einer allzu hohen finanziellen Verpflichtung hin. Es wäre bedauerlich, wenn die Schwerpunktachse LEADER in einer angespannten Haushaltslage aus Verwaltungsgründen oder wegen fehlender kommunaler Finanzmittel nicht hinreichend genutzt würde. Der Ausschuss schlägt daher einen niedrigeren vorgeschriebenen Mindestsatz für alle Mitgliedstaaten vor (ein Mindestsatz in Höhe von 4 % wäre angesichts der derzeitigen Programmplanung angemessener). Trotz eines solchen Mindestsatzes bliebe es jedem Mitgliedstaat unbenommen, das LEADER-Konzept in größerem Umfang zu nutzen.

3.5.4

Folglich würden ca. 50 Milliarden Euro für die Finanzierung der klassischen Maßnahmen des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums verbleiben. Dieser Betrag wird im Zuge des Finanztransfers vom 1. auf den 2. Pfeiler der GAP lediglich um 8 Milliarden Euro zunehmen. Der Ausschuss fordert daher, dass die durch die Modulation frei werdenden Mittel nur den Schwerpunktachsen I und II zugeordnet werden, damit sie das Ziel erfüllen, die Anpassung der Landwirtschaft zu flankieren. Diese Zuordnung wird ebenfalls keinerlei Einfluss auf die Beträge haben, die jeder Mitgliedstaat bei der Verabschiedung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums den verschiedenen Schwerpunkten zuweisen kann. Im Übrigen sollten die sich aus der Modulation ergebenden Mittel logischerweise dem Prinzip der Konditionalität entsprechen, das in Artikel 10 der Verordnung 1782/2003 definiert wird. Die Anwendung der Konditionalität ist aber nur bei den in den Schwerpunktachsen I und II genannten Maßnahmen möglich.

Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 70: Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

[…]

6.

Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz 5 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Programmierung die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.. des Rates (Finanzierung der GAP) ergeben. Diese Beträge werden auf die Schwerpunktachsen I und II der Verordnung (EG) Nr. .../... übertragen [ELER].“

3.5.5

Die Kommission schlägt vor, das Sanktionssystem für die Landwirte auf der Grundlage der Konditionalität der Beihilfen des 1. Pfeilers der GAP auf die Maßnahmen von Schwerpunktachse II anzuwenden. Da die Konditionalität der Direktbeihilfen nur für die Landwirte gilt, kann der Ausschuss diesen Vorschlag nicht unterstützen, da er auf eine Unterscheidung abzielt, die ausschließlich auf der Stellung im Beruf basiert. Der Ausschuss weist darauf hin, dass er für den Grundsatz der Gleichbehandlung der Begünstigten gegenüber einer öffentlichen Beihilfe plädiert.

3.5.6

In den Finanzschätzungen der Kommission wird die Umsetzung des NATURA-2000-Netzes auf jährlich 6,1 Milliarden Euro beziffert, wovon die EU im Rahmen der Kofinanzierung einen hohen Anteil tragen wird. Der EU-Anteil könnte aus dem Fonds für ländliche Entwicklung finanziert werden, z.B. die Ausgaben für die notwendigen Kompensationszahlungen für die Landeigentümer bzw. -nutzer. Der Ausschuss hat sich zum Finanzierungsvorschlag der Kommission für NATURA 2000 in einer separaten Stellungnahme (6) geäußert. Darin stellt er fest, dass die NATURA-2000-Finanzierung eine neue und zusätzliche Aufgabe darstellt, die einem Fördertitel zugeordnet werden soll, der — entgegen den politischen Versprechungen — kaum anwächst. Er macht deutlich, dass er dem Kommissionsvorschlag nur dann akzeptieren kann, wenn

die für NATURA 2000 notwendigen Mittel zusätzlich zum in der finanziellen Vorausschau getätigten Ansatz für die ländliche Entwicklung zur Verfügung gestellt werden (also nicht zu Lasten bereits vorhandener Programme gehen); und

diese Mittel dann für NATURA-2000-Maßnahmen zweckgebunden werden (damit sie auch ausschließlich für diese wichtige Politikaufgabe verwendet werden können).

3.5.6.1

Der Ausschuss schlägt daher vor, die in Artikel 36 und 43 vorgesehenen Maßnahmen für den Ausgleich von Einkommensverlusten, die in dem betreffenden NATURA 2000-Gebiet entstehen, beizubehalten, empfiehlt jedoch, den Teil über die Finanzierung der Funktionsweise des Netzes NATURA 2000 aus Maßnahme 53 herauszunehmen, da er Gegenstand eines gesonderten Programms sein muss.

Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 53: Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des natürlichen Erbes

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iv) betrifft Aktionen zur Sensibilisierung für den Umweltschutz und die touristische Aufwertung sowie die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Lebensräume mit hohem Naturwert.

3.6

Der Ausschuss begrüßt zwar, dass die Kommission die Notwendigkeit anerkennt, naturgegebene Nachteile für Berggebiete zu kompensieren, stellt jedoch ihren Lösungsvorschlag für einfach benachteiligte Gebiete in Frage. Dieser entspricht zugleich einer Verringerung der förderfähigen Fläche und einer Verringerung der Intensität der Gemeinschaftsförderung. Aus diesem Grunde weist der Ausschuss darauf hin, dass die naturgegebenen Faktoren (in puncto Landwirtschaft, Klima und Wasser) bei der Einordnung der Gebiete mit einfacher naturgegebener Benachteiligung addiert werden müssen. Durch die Häufung leichter naturgegebener Benachteiligungen stellen sich der Entwicklung der ländlichen Gebiete nämlich echte Hindernisse in den Weg. Ferner schlägt der Ausschuss für die Gebiete, die nicht mehr als „Gebiet mit leichter naturgegebener Benachteiligung“ eingeordnet werden, eine Degression der Gemeinschaftsbeihilfe — wie für die Regionalpolitik vorgesehen — vor. Anhand dieses „Phasing-out-Programms“ könnten die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in den landwirtschaftlichen Betrieben abgemildert werden.

3.6.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts (neuen Absatz 5 hinzufügen) von „Artikel 37: Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen

[…]

5.

Vorgesehen ist ein 5-jähriger Zeitraum des 'Phasing out' mit degressiv angelegten Zahlungen für Landwirte aus den Gebieten, die aufgrund der geänderten statistischen Nomenklatur nicht mehr als Gebiet mit einfacher naturgegebener Benachteiligung gelten (Artikel 47 Absatz 3 a).“

3.7

Die Kommission beabsichtigt zum einen, die Anwendungsregeln innerhalb der Verordnung „Entwicklung des ländlichen Raums“ nicht endgültig festzulegen, und zum anderen, flexiblere Regeln für die finanzielle Programmplanung anzuwenden. Diese beiden Zielsetzungen dürften die Umsetzung der neuen Verordnung „Entwicklung des ländlichen Raums“ deutlich verbessern. Der Ausschuss befürwortet zwar den Grundsatz, Mindestsätze pro Schwerpunktachse festzulegen, ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission nicht mit ihren diesbezüglichen Leitlinien übereinstimmt. Aus einer Studie geht hervor, dass die derzeitige Nutzung der Mittel der Verordnung „Entwicklung des ländlichen Raums“ eng mit den Besonderheiten des landwirtschaftlichen Umfeldes, der ländlichen Gebiete der Länder und der Regionen der EU verknüpft ist. Desgleichen hat die Kommission unterstrichen, dass die im Juni 2003 auf den Weg gebrachte GAP-Reform verschiedene Auswirkungen in den ländlichen Gebieten haben werde. Aus diesem Grunde müssten die kumulierten Mindestsätze pro Schwerpunktachse unter 50 % liegen, um das Subsidiaritätsprinzip erfüllen und unterschiedlichen Voraussetzungen in den ländlichen Gebieten gerecht werden zu können.

3.7.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 16: Gleichgewicht der Schwerpunkte

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 10 % 15 % der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm der Schwerpunktachsen I und III gemäß Abschnitt I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 20 % 25 % der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm der Schwerpunktachse II gemäß Abschnitt II des genannten Kapitels aus.“

3.8

Der Prozess zur Bewertung der Programme für ländliche Entwicklung gewährleistet eine ordnungsgemäße Nutzung und eine größere Effizienz der Gemeinschaftsmittel. Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass die Ziele einer öffentlichen Politik entsprechend den künftigen Herausforderungen und nicht nur gemäß den Ergebnissen der Planung verschiedener Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden. Aus diesem Grunde wird die von der Kommission vorgeschlagene Verringerung des Verwaltungsaufwands durch die Bewertungsprozesse, die die Programme überlagern, in ihrer Wirkung eingeschränkt und nur wenige mittelbare Auswirkungen auf den Endbegünstigten haben.

3.9

Der Ausschuss betont ferner, dass die Verwaltungsvereinfachung im Kommissionsvorschlag nicht bis zum Endbegünstigten behandelt wird. Dieser Frage wird zwar hauptsächlich in der Stellungnahme zu der „Finanzierung der GAP“ (7) nachgegangen, doch möchte der Ausschuss an dieser Stelle seiner Besorgnis Ausdruck verleihen, dass die Verfahren für den Endbegünstigten nur wenig vereinfacht wurden. So hat die Kommission in Artikel 25 vorgeschlagen, die Bedingungen für die Modernisierung der Betriebe zu vereinfachen, indem die Beihilfe für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe nicht mehr länger davon abhängig gemacht wird, ob normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen (betreffende Produkte, Investitionsart und vorgesehene Kapazitäten). Gleichzeitig wird in Artikel 73 die Frist für eine Wiedereinziehung der Beträge auf sieben Jahre festgelegt für den Fall, dass die Investition wesentlich verändert wird. Mit dieser neuen Regel werden Kontrollen verstärkt und folglich neue Kriterien für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Projekten in der Programmplanungsphase vorgeschrieben. Schließlich erscheint die geplante Dauer angesichts der Art und des Anspruchs der finanzierten Projekte überlang.

3.10

Der Ausschuss begrüßt es, dass die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum nach dem Partnerschaftsprinzip erfolgen muss (Artikel 6), wozu auch die Konsultation der Wirtschafts- und Sozialpartner gehört. Der Ausschuss fordert, dass diese Bestimmung obligatorisch wird und sämtliche repräsentativen Akteure der wirtschaftlichen und sozialen Gruppen des ländlichen Raums vollberechtigt an dem Netzwerk für ländliche Entwicklung auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene teilnehmen. Des Weiteren möchte der Ausschuss an dem in Artikel 95 vorgesehenen Ausschuss für „Entwicklung des ländlichen Raums“ — wie laut Artikel 7 des Ratsbeschlusses (1999/468/EG) möglich — als Beobachter teilnehmen. Auf diese Weise könnte die organisierte Zivilgesellschaft an sämtlichen Etappen der Umsetzung der Gemeinschaftspolitik teilnehmen.

3.10.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 68: Europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung

Ein europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung wird zur Vernetzung der nationalen Netzwerke, sowie der wirtschaftlichen und sozialen Vertretungsorganisationen und Verwaltungen, die auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, sowie des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß Artikel 67 Absatz 1 eingerichtet.“

3.10.2   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 69: Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das sämtliche wirtschaftlichen und sozialen Vertretungsorganisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, sowie die Einrichtung umfasst, welche die organisierte Zivilgesellschaft repräsentiert.“

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der Ausschuss betont, dass die Bündelung der 26 Maßnahmen zugunsten der Entwicklung des ländlichen Raums zu drei verschiedenen Schwerpunktachsen für größere Klarheit sorgt. Offenbar hätten bestimmte Maßnahmen mehr Berechtigung in Schwerpunktachse III, denn bei ihrer Umsetzung wird die Planung des ländlichen Raums mit all seinen Komponenten immer stärker berücksichtigt. Folglich schlägt der Ausschuss vor, die in Artikel 28 (mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft verbundene Infrastruktur), Artikel 38 (nichtproduktive Investitionen in der Landwirtschaft) und Artikel 46 (nichtproduktive Investitionen in der Forstwirtschaft) beschriebenen Maßnahmen in Achse III aufzunehmen.

4.2

In seinem Bericht über Junglandwirte (2001) (8) hat der Ausschuss bereits die Bedeutung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte und des dauerhaften Verbleibs in der Landwirtschaft hervorgehoben. Diese Thematik müsste daher eine Priorität des künftigen Strategieplans zur Entwicklung des ländlichen Raums sein, und die Niederlassungsbeihilfe sollte sich nicht, wie in Artikel 21 des Verordnungsvorschlags der Kommission vorgesehen, auf eine einmalige Prämie beschränken; ferner ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die zugewiesenen Beträge nicht immer weiter sinken.

4.2.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 21: Niederlassung von Junglandwirten

2.

Gewährt wird die Unterstützung in Form

einer einmaligen Prämie bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag;

einer Zinsvergütung für Darlehen zur Deckung der Niederlassungskosten; der Kapitalwert dieser Vergütung darf nicht höher als der Wert der einmaligen Prämie sein.“

4.2.2   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 23: Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten

c)

potenzielle künftige Landwirte und Waldbesitzer bei der Übernahme von Kosten zu unterstützen, die sich aus der Erarbeitung des 'Geschäftsplans' für ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ergeben.

4.3

Der Ausschuss weist auf den schwierigen Prozess zur Umgestaltung der Landwirtschaft hin, der in mehreren neuen Mitgliedstaaten im Gange und noch lange nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund ist die Bedingung, zehn Jahre Landwirtschaft betrieben haben zu müssen, um Beihilfen zum Vorruhestand erhalten zu können, in diesen Fällen übergebührlich beschwerend. Der Ausschuss schlägt daher vor, innerhalb eines Übergangszeitraums eine kürzere landwirtschaftliche Tätigkeit als ausreichend anzusehen und als zusätzliche Bedingung zu verlangen, dass der Antragsteller den größten Teil seines Erwerbslebens in der Landwirtschaft tätig war.“

4.3.1   Vorschlag des Ausschusses zu Artikel 22: Vorruhestand, Absatz 2, „Der Abgebende muss…“, einen neuen Buchstaben d) einfügen:

„d)

Im Fall von Landwirten aus zum 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten gilt für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren, dass der Abgebende in den letzten fünf Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben und in den letzten fünfzehn Jahren vor der Übergabe mindestens die Hälfte seines Erwerbslebens in der Landwirtschaft als Landarbeiter tätig gewesen sein muss.“

4.4

Dem Kommissionsvorschlag zufolge sollen die Investitionsbeihilfen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. deren Diversifizierung ermöglichen. Der Ausschuss möchte präzisieren, dass Investitionsbeihilfen nicht nur als Sachinvestitionen verstanden werden dürfen. Immaterielle Investitionen — über die Verbreitung technologischer Fortschritte und den Wissenstransfer an landwirtschaftliche Betriebe, was qualitative Aspekte sowie die Aufwertung und/oder den Schutz der Umwelt angeht, — müssen in jede betreffende Maßnahme (Artikel 25, Artikel 27, Artikel 31 und Artikel 50) aufgenommen werden.

4.4.1

Der Agrarsektor ist durch eine geringe Präsenz von Frauen gekennzeichnet, was die von der der Kommission veröffentlichten Zahlen deutlich machen: Somit sind Männer die Hauptbegünstigten von Direkt- und Strukturhilfen. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, Frauen bei der Beschlussfassung mehr Gewicht zu verleihen. Die Europäische Union muss daher Maßnahmen entwickeln, die darauf abzielen, dem abzuhelfen und zur Schaffung von Betrieben beizutragen, die von Frauen geleitet werden. Der Ausschuss empfiehlt, diesen Aspekt im Rahmen des strategischen Gemeinschaftsprogramms in einem gesonderten Punkt zu behandeln.

4.5

In Artikel 27 werden Investitionen behandelt, die eine Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung ermöglichen, und die Förderfähigkeit wird von der Betriebsgröße abhängig gemacht. Der Ausschuss möchte unterstreichen, dass die vorgeschlagene Beschränkung im Rahmen der Konsolidierung der Wirtschaftstätigkeit im ländlichen Raum zu einseitig ist, um eine echte Entwicklungschance für wirtschaftliche Tätigkeiten im ländlichen Raum zu bieten. Unternehmen wie landwirtschaftliche Genossenschaften oder Lebensmittelhersteller mit einem Umsatz von über 10 Millionen Euro und mehr als 50 Beschäftigten erhalten Darlehen nicht unbedingt leichter als Kleinunternehmen und stellen eine nicht zu vernachlässigende „Arbeitsplatzquelle“ dar.

4.5.1

Gleichwohl muss die Beihilfe aus dem ELER unter dem Aspekt der Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Primärerzeugung denjenigen verarbeitenden Tätigkeiten vorbehalten sein, die einen echten Mehrwert für die lokale und territoriale landwirtschaftliche Primärerzeugung schaffen und das Know-how sowie die Gebiete, ihre Traditionen und Innovationen aufwerten. Dementsprechend muss es auch Aufgabe des ELER sein, die Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren der Lebensmittelherstellung und Forstwirtschaft in dem jeweiligen Gebiet zu fördern.

4.5.2   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 27: Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung

2.

Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst-, und kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sowie auf von Erzeugern gebildete Gemeinschaftsunternehmen begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.“

4.6

Der Wortlaut von Artikel 28 scheint die in der geltenden Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums genannten förderfähigen Maßnahmen nicht vollständig abzudecken. Daher schlägt der Ausschuss vor, die Flurbereinigung in diesem Artikel ausdrücklich zu erwähnen. Die Praxis der Flurbereinigung darf nicht nur landwirtschaftliche Aspekte betreffen, sondern muss auch dem Landschaftsschutz Rechnung tragen.

4.6.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 28: Verbesserung und Ausbau der mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Infrastruktur

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iv) deckt insbesondere die Kosten von Maßnahmen zur Flurbereinigung oder zur Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, zur Energieversorgung und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen.“

4.7

Der Ausschuss betont, dass der obligatorische bzw. fakultative Charakter der Maßnahmen des Legislativvorschlags nicht eindeutig aus dem Wortlaut, besonders der französischen Fassung, hervorgeht, und schlägt daher vor, den Wortlaut von Artikel 37 (Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen) mit dem Hinweis zu ändern, dass diese Maßnahmen — wie im Rahmen der geltenden Verordnung — obligatorisch bleiben.

4.7.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 37 — Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen

1.

Die Mitgliedstaaten müssen stellen die Beihilfen gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iv) entsprechend den spezifischen Bedürfnissen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zur Verfügung stellen.“

4.8

Wie in Ziffer 3.4 betont wird, darf der ELER kein Ersatz-Fonds sein, wenn andere Finanzinstrumente zugunsten der ländlichen Gebiete nicht in geeigneter Weise zur Verfügung stehen. Der Ausschuss schlägt daher vor, in Artikel 57 „Kompetenzentwicklung und Animation“ die Buchstaben c) und d) zu streichen. Der Europäische Sozialfonds muss bei der Schulung von Animateuren und kommunalen Mandatsträgern, die für ein Projekt zur Entwicklung des ländlichen Raums zuständig sind, zum Einsatz kommen können. Ist das Projekt ferner Teil einer LEADER-Maßnahme, dann kann damit ein Teil der Gebietsbetreuung finanziert werden.

4.9

Der Ausschuss lehnt den Vorschlag ab, wie in der Regionalpolitik eine leistungsgebundene Reserve einzurichten und ihre Nutzung dem LEADER-Schwerpunkt zuzuweisen. Die Erfahrung mit dem Einsatz einer leistungsgebundenen Reserve in der Regionalpolitik hat nämlich gelehrt, dass diese Maßnahme von den Mitgliedstaaten eher als unbefriedigend denn als förderlich empfunden wird. Auch wenn die Bewertungskriterien in Artikel 92 bewusst allgemein gehalten sind, erklärt die Kommission nicht, inwiefern diese Reserve an die auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten strategischen Ziele geknüpft ist. Schließlich kann der Beschluss über die Zuweisung der Reserve frühestens 2011 von den Lokalen Aktionsgruppen gefasst werden. Somit werden nur noch zwei Jahre der Programmplanung verbleiben, um neue Projekte mit beträchtlichem Finanzvolumen (2,6 Milliarden Euro) und neue einzelstaatliche Kofinanzierungen zu finden, die zum Zeitpunkt der Programmplanung noch nicht abgedeckt sind. Aus diesem Grunde empfiehlt der Ausschuss die Streichung von Artikel 92 und fordert die Kommission auf, dem LEADER-Konzept im Rahmen des strategischen Gemeinschaftsplans und der Phase der Genehmigung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

4.10

Der Ausschuss begrüßt den Kommissionsvorschlag zugunsten des Aufbaus von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe. Früher hat sich bereits gezeigt, dass diese Maßnahme zur Attraktivität eines ländlichen Gebietes und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt. Der Höchstzeitraum von fünf Jahren ab dem Aufbau des Dienstes scheint jedoch zu kurz, um die Dauerhaftigkeit eines derartigen Dienstes zu gewährleisten.

4.10.1   Vorschlag des Ausschusses zur Anpassung des Wortlauts: „Artikel 24: Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe a) Ziffer v) wird zur Deckung der Kosten, die beim Aufbau und bei der Entwicklung solcher Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste entstehen, degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf sieben Jahren ab dem Aufbau gewährt.“

4.11

Die unter Artikel 49 genannten Ziele Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges dürfen nicht nur der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen dienen, sondern müssen auch die Übernahme bestehender Unternehmen und die Förderung der Übertragung umfassen. Entsprechend seinen verschiedenen Positionen zur Unternehmenspolitik spricht sich der Ausschuss dafür aus, unter Artikel 49 Buchstabe a) Unterbuchstabe ii) folgenden Wortlaut hinzuzufügen: „... Unterstützung der Gründung, Übernahme und Entwicklung von Kleinstunternehmen ...“.

4.12

Das Agrarumweltprogramm trägt vom ökologischen Standpunkt aus zur Schaffung von positiven externen Effekten bei (u.a. Verringerung von Erosion und Wüstenbildung, Verbesserung von Wasserqualität und Wassereinsparung, Erhaltung der Biovielfalt durch Artenschutz). Es wird daher als notwendig erachtet, aufgrund dieser externen Effekte die Anreizmaßnahmen beizubehalten.

4.12.1   Vorschlag des Ausschusses zur Änderung von Artikel 37 Absatz 4

„4.

Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen, als Anreiz zum Ausgleich für die durch die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen geleisteten Umweltverbesserungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten.

Die Begünstigten werden ggf. im Wege einer Ausschreibung nach Kriterien der wirtschaftlichen Effizienz, der Umweltwirkung und des Tierschutzes ausgewählt.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.“

4.13

Zur Unterstützung und Förderung der Schaffung und Übernahme kleiner und Kleinstunternehmen im ländlichen Raum und gemäß den Erwägungsgründen zu dem Beschluss des Rates und des Parlaments vom 12. Juli 2004 über das Mehrjahresprogramm ersucht der Ausschuss die Kommission und den Europäischen Investitionsfonds um neue Maßnahmen, mit denen die Nutzung der Finanzinstrumente, namentlich der KMU-Garantie, durch Unternehmen im ländlichen Raum gefördert und weiterentwickelt werden kann. Er fordert den EIF und die Kommission ferner auf, zu prüfen, ob der ELER, der ESF und der EFRE sowie die EIF-Instrumente sich gegenseitig ergänzen bzw. zusätzlich zueinander eingesetzt werden können, um Investitionen von Gründern und Übernehmern eines Unternehmens im ländlichen Raum verstärkt und in einfacherer Form zu fördern.

4.14

Die Kommission betont in ihrem Vorschlag, dass die Maßnahmen der Schwerpunktachse „Landmanagement“ insbesondere Landwirten und Waldbesitzern Anreize für eine Flächennutzung bieten sollen, die mit der notwendigen Erhaltung des Landschaftsbilds vereinbar ist. Der Ausschuss stellt fest, dass die Kommission keine Neubewertung der Beihilfenobergrenze für Agrarumweltmaßnahmen gegenüber dem Vorschlag von 1999 angeregt hat.

4.15

Der Ausschuss erwartet in der Verordnung eine Aussage, dass auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Regionen zum Erhalt und zur Nutzung genetischer Ressourcen insbesondere in On-Farming auf der Basis des ELER-Programms gefördert werden können.

5.   Schlussfolgerungen

5.1

Der Legislativvorschlag der Kommission zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums entspricht größtenteils den Salzburger Schlussfolgerungen. Der Ausschuss verfolgt dieses Thema mit großer Aufmerksamkeit und möchte der Kommission für den anspruchsvollen Dialog danken, den sie stets mit den Ausschussmitgliedern geführt hat. Insbesondere möchte der Ausschuss unterstreichen, dass der ELER allein nicht ausreicht, um die gesamte Problematik der Entwicklung des ländlichen Raums anzugehen. Komplementaritäten mit dem EFRE (Europäischer Fond für Regionalentwicklung) und dem ESF (Europäischer Sozialfonds) müssen vertieft werden.

5.2

Die Entwicklung der ländlichen Gebiete muss selbstredend dem Grundsatz des territorialen Zusammenhalts folgen. Will man die wirtschaftliche und soziale Zukunftsfähigkeit dieser Gebiete sichern, so muss der Beitrag der Gemeinsamen Agrarpolitik und ihrer beiden Säulen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in ganz Europa berücksichtigt werden, insbesondere indem innovative, wettbewerbsfähige landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten entwickelt werden. Der Ausschuss fordert daher die Kommission und den Rat auf, in die Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie auch die neuen Leitlinien der Gemeinsamen Agrarpolitik mit einzubeziehen.

5.3

Das Budget wirft nach wie vor die meisten Fragen auf. Der Ausschuss hat die Haushaltsvorschläge der Kommission als bescheiden und stabil (1,24 % des BNE) eingestuft und deshalb die vollständige Eingliederung von Natura 2000 in den ELER kritisch gesehen, da er nahezu die Hälfte des Haushaltsvolumens des ELER darstellen würde. Ebenso ist die Verdreifachung des Finanzvolumens für das LEADER-Konzept angesichts der Entwicklung der einzelstaatlichen Kofinanzierungen paradox. Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass der Finanzvorschlag der Kommission die Mindestvoraussetzung dafür ist, dass die künftige Politik der Entwicklung des ländlichen Raums in die Strategie für nachhaltige Entwicklung und in die Lissabon-Strategie für eine wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft und für Vollbeschäftigung eingebettet werden kann.

5.4

Des Weiteren ist der Ausschuss darüber besorgt, wie sich die Haushaltsberatungen auf die Umsetzung der künftigen Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums auswirken werden. Laut Termin der Kommission sollen die Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums nämlich vor Ende 2006 angenommen werden, doch wird es für die Mitgliedstaaten schwierig werden, rasch eine interinstitutionelle Vereinbarung über die finanzielle Vorausschau zu erzielen. Der Ausschuss spricht sich daher dafür aus, dass die Kommission so früh wie möglich die wesentlichen Punkte des strategischen Gemeinschaftsplans vorlegt, auch wenn die Verabschiedung der Verordnungen weit später erfolgt.

5.5

Ferner unterbreitet der Ausschuss der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat mehrere Anpassungsvorschläge in Zusammenhang mit den im Zuge der Salzburger Konferenz festgelegten politischen Leitlinien, z.B. die Beibehaltung der Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Pfeiler der GAP, die Achtung des Subsidiaritätsprinzips bei der Maßnahmenplanung und eine weiterreichende Vereinfachung für den Endbegünstigten. Daher ruft der Ausschuss die Kommission dazu auf, diesem Thema besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere in der Phase der Genehmigung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums, und dabei die Mitgliedstaaten zu fragen, inwiefern sie zur Vereinfachung für den Endbegünstigten beigetragen haben.

5.6

Der Ausschuss möchte in Zukunft und in der Phase der Umsetzung dieser Politik eng in den Beschlussfassungsprozess einbezogen werden, um zu der Gemeinschaftsstrategie Stellung beziehen und für die ordnungsgemäße Anhörung der organisierten Zivilgesellschaft mit Blick auf die Erarbeitung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums Sorge tragen zu können.

Brüssel, den 9. März 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 53-59.

(2)  Anm. der Übersetzung: in dem hier genannten Kommissionsdokument (2004) 489 endg. wird der neue Fonds als ELFF (Europäischer Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung) bezeichnet.

(3)  Stellungnahme CESE 126/2005, Berichterstatter: Herr Kienle.

(4)  ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 53-59.

(5)  ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 53-59.

(6)  Stellungnahme des EWSA 136/2005 (Berichterstatter: Herr RIBBE).

(7)  Stellungnahme des EWSA 126/2005, Berichterstatter: Herr Kienle.

(8)  Stellungnahme des EWSA „Neue Wirtschaft, Wissensgesellschaft und ländliche Entwicklung: Perspektiven für Junglandwirte“, Berichterstatterin: Frau SÁNCHEZ MIGUEL; 17.10.2001; ABl. C 36 vom 8.2.2002.


ANHANG

zur Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Der folgende Änderungsantrag wurde abgelehnt, hatte jedoch mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigt:

Änderungsantrag 3

Ziffern 3.5.3 und 3.5.4 sollen gestrichen werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 31

Nein-Stimmen: 69

Stimmenthaltungen: 10


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