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Documento 52004AE0107

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Bericht der Kommission „XXXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 2002“ (SEK(2003) 467 endg.)

    ABl. C 108 vom 30.4.2004, pagg. 90–96 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 108/90


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Bericht der Kommission „XXXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 2002“

    (SEK(2003) 467 endg.)

    (2004/C 108/19)

    Die Europäische Kommission beschloss am 25. April 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: „XXXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 2002“ (SEK(2003) 467 endg.)

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 16. Dezember 2003 an. Berichterstatter war Herr METZLER.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 405. Plenartagung (Sitzung vom 29. Januar 2004) mit 60 Stimmen bei 18 Gegenstimmen und 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung; Allgemeiner Kontext

    1.1

    Wie Kommissar Monti bereits in seinem Vorwort zum XXXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 2002 (im Folgenden: „Bericht“) betont, stand die Wettbewerbspolitik der Kommission im Jahr 2002 ganz im Zeichen umfassender Modernisierung. Im Bereich Kartellverbot wurde ein neues Verfahrensrecht verabschiedet, das das Freistellungsmonopol der Kommission abschafft und die Anwendung des Kartellverbots dezentralisiert. Um insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung der Union die Wirksamkeit der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zu verbessern, wurde ein Vorschlag für die Änderung der Fusionskontrollverordnung vorgelegt. Daneben wurde eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Verfahrensrechte der Parteien im Fusionskontrollverfahren zu stärken. Im Bereich der Beihilfenkontrolle arbeitete die Kommission weiter an einer Verschlankung der Verfahren und einer Erhöhung der Entscheidungstransparenz.

    1.2

    Eines der Hauptanliegen der europäischen Wettbewerbspolitik ist die Förderung und Wahrnehmung der Verbraucher- und Arbeitnehmerinteressen, also die Sicherung der Teilhabe der Verbraucher und Arbeitnehmer an dem von der europäischen Wirtschaft erzeugten Wohlstand. In der Einleitung des Berichts wird dabei die doppelte allgemeine Zielsetzung der Wettbewerbspolitik der Kommission dargestellt: Zum einen untersucht sie Marktversagen, das aus dem wettbewerbsfeindlichen Verhalten von Marktteilnehmern oder aus bestimmten Marktstrukturen resultiert; zum anderen fördert sie einen sektorübergreifenden wirtschaftspolitischen Rahmen, in dem effektiver Wettbewerb vorherrschen kann.

    1.3

    Der Bericht bietet wiederum einen umfassenden Überblick über die Aktivitäten der Generaldirektion Wettbewerb im Jahr 2002, verdeutlicht deren Politik, beschreibt die verschiedenen erlassenen Rechtsakte und geht auf zahlreiche Einzelfälle ein. Die gesamte Zahl der neuen Fälle belief sich 2002 auf 1019 Fälle (im Jahr 2001 lag sie mit 1036 darüber). Von den neuen Fällen waren 321 Kartellfälle (2001: 284), die Zahl der Fusionsfälle ging mit 277 (2001: 335) weiter zurück, die Zahl der Beihilfenfälle blieb mit 421 (2001: 417) in etwa gleich. Die Zahl der abgeschlossenen Fälle stieg im Jahresvergleich noch einmal auf 1283 (2001: 1204) an, wovon auf Kartellfälle 363, auf Fusionsfälle 268 und auf Beihilfenfälle 652 Verfahren entfielen.

    1.4

    Der Bericht gliedert sich in sechs Abschnitte, in denen die Themen Kartellverbot, Fusionskontrolle, staatliche Beihilfen, Leistungen der Daseinsvorsorge, internationale Zusammenarbeit und Vorausschau 2003 behandelt werden. Nachstehend werden die wesentlichen Inhalte der auf das Jahr 2002 bezogenen ersten fünf Abschnitte zusammengefasst und kommentiert.

    2.   Kartellverbot — Artikel 81 und 82 EG-Vertrag; Staatliche Monopole und Monopolrechte — Artikel 31 und 86 EG-Vertrag

    2.1

    Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) lief im Jahr 2002 nach 50-jähriger Geltung mit der Folge ab, dass auf die dem EGKS unterfallenden Sektoren nun das Primär- und Sekundärrecht des EG-Vertrags Anwendung finden.

    2.2

    Im Dezember 2002 verabschiedete der Rat die Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1), die die alte, seit 1962 geltende Kartellverfahrensverordnung Nr. 17 ablösen soll. Die neuen Regeln, die das alte System grundlegend reformieren, sollen zum Erweiterungsdatum am 1. Mai 2004 in Kraft treten.

    2.2.1

    Hervorzuheben ist der damit verbundene Übergang von einem Anmelde- und Genehmigungssystem zu einem Legalausnahmesystem, bei dem die Unternehmen ihre Vereinbarungen selbst auf die Konformität mit Artikel 81 EG-Vertrag überprüfen müssen. Die Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 81 EG-Vertrag fallen, sind — anders als im Anmelde- und Genehmigungssystem — auch bei Nichteingreifen einer Gruppenfreistellungsverordnung sofort wirksam, sofern die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt sind. Dies ist positiv, da ein System der Legalausnahme zu mehr Wettbewerbsschutz führt, weil sich die Europäische Kommission künftig auf die wettbewerbspolitisch bedeutsamen Fälle konzentrieren kann. Das System der Legalausnahme befreit die Unternehmen von unnötigen bürokratischen Lasten. Die mit diesem Wechsel jedoch auch einhergehende Rechtsunklarheit für Unternehmen hätte allerdings abgemildert werden können, wenn die Verordnung den Unternehmen ein Antragsrecht auf eine begründete Stellungnahme der Kommission in schwierigen Einzelfällen gegeben hätte, anstatt sie auf informellen Rat zu verweisen, zu dessen Erteilung die Kommission nicht verpflichtet ist. Die Kommission sollte in jedem Fall bereit sein, den Unternehmen eine Stellungnahme bei neuen Sach- und Rechtsfragen, aber auch in Fällen erheblicher Investitionen und umfangreicher oder unumkehrbarer struktureller Veränderungen zu geben. (2)

    2.2.2

    Das europäische Kartellrecht wird künftig von den nationalen Wettbewerbsbehörden und nationalen Gerichten direkt dezentral angewandt, wobei die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in einem europäischen Wettbewerbsnetz mit der Kommission und untereinander eng zusammenarbeiten werden. Der Ausschuss wünscht jedoch eine stärkere Verankerung des One-Stop-Shop-Prinzips, um auszuschließen, dass Unternehmen Gegenstand mehrerer paralleler Kartellverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten werden. Nachdem die Verordnung selbst keine detaillierten Kriterien für die Fallzuweisung enthält, wird empfohlen, dass die Kommission die für die Unternehmen erforderliche Rechtssicherheit mit Hilfe entsprechender Leitlinien herstellt. (3)

    2.2.3

    Nationales Recht soll zukünftig parallel neben dem EG-Recht angewandt werden dürfen, wobei durch die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts, wie die Kommission in ihrem Bericht angibt, kein anderes Ergebnis erzielt werden darf, als durch die Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag. Im Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen und eines „level playing field“ in Europa wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Kommission — entgegen Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003 — eine einheitliche Anwendung des EG-Rechts auch für einseitige Handlungen durchgesetzt hätte. So kann nationales Recht zu Untersagungen führen, die vom EG-Recht abweichen, wodurch die Geschäftstätigkeit in Europa erschwert werden dürfte.

    2.2.4

    Um eine effektive Durchsetzung der EG-Wettbewerbsregeln im System der Legalausnahme weiterhin zu gewährleisten, ist es konsequent, dass die Kommission ihre Ermittlungsbefugnisse erweitert hat. Die Verordnung gewährleistet Verteidigungsrechte der Unternehmen jedoch nur teilweise. Es sollte sichergestellt werden, dass in gegen Unternehmen gerichteten Verfahren die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens beachtet werden, sofern diese nicht in der Verordnung selbst zum Ausdruck kommen. Es wäre wünschenswert, wenn die Kommission dies in den von ihr angekündigten Bekanntmachungen zum Ausdruck brächte. (4)

    2.2.5

    Weiterhin ist es nach Ansicht des Ausschusses wichtig, dass im Rahmen der dezentralen Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die nationalen Behörden größtmögliche Transparenz gewährleistet wird. Die Kommission sollte darauf drängen, dass zumindest alle verfahrensabschließenden Entscheidungen der nationalen Behörden veröffentlicht werden.

    2.3

    Im Februar 2002 verabschiedete die Kommission eine überarbeitete Kronzeugenregelung, die für die betroffenen Unternehmen berechenbarer als ihre Vorgängerin sein soll. Der von der Kommission konstatierte Erfolg bei der Kartellbekämpfung — in den ersten zehn Monaten nach Inkrafttreten der neuen Kronzeugenregelung wurden ca. zehn verschiedene Kartelle in Europa aufgedeckt — spricht für die gelungene Abfassung der neuen Regelung. Es wird angeregt, bei einer neuen Überarbeitung der Kronzeugenregelung die damit unmittelbar zusammenhängenden Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen zu integrieren. Wünschenswert wäre darüber hinaus, dass die Kommission bei der Bußgeldbemessung stärker auf den konkreten Schaden und dessen Auswirkungen abstellt, den der betreffende Wettbewerbsverstoß verursacht hat.

    2.4

    Die Kommission hat der Kartellbekämpfung und der Behandlung von Kartellfällen im Jahr 2002 noch stärker als im Jahr 2001 oberste Priorität eingeräumt, insgesamt 9 Entscheidungen gefällt und Geldbußen in Höhe von insgesamt etwa 1 Milliarde Euro verhängt. Es erging hingegen keine Entscheidung zu Artikel 82 des Vertrages.

    2.5

    Der Bericht behandelt ausführlich die Wettbewerbsentwicklung in einzelnen Wirtschaftszweigen.

    2.5.1

    In der Energiewirtschaft sind die Beschleunigungs-Richtlinie und die Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel in Vorbereitung, die den Energiemarkt weiter liberalisieren werden und zu einer Belebung des Wettbewerbs auf den Energiemärkten unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit führen sollen. (5) Die Kommission konnte sich allerdings nicht damit durchsetzen, einen früheren Termin für die vollständige Marktöffnung als 2007 für Privatkunden durchzusetzen, wodurch die Entstehung des gemeinsamen Energiemarktes noch einmal verschoben werden musste.

    2.5.2

    Im Postbereich verabschiedeten der Rat und das Europäische Parlament auf Vorschlag der Kommission die neue Post-Richtlinie (2002/39/EG) (6), die eine weitere Öffnung des Marktes durch schrittweise Reduzierung des reservierten Bereichs bis 2006 vorsieht.

    2.5.3

    Im Telekommunikationsbereich verabschiedete der Rat einen neuen Rechtsrahmen von fünf Richtlinien für die Vorabregulierung von elektronischen Kommunikationsnetzen und Diensten, wodurch der Rechtsrahmen für die Telekommunikation überholt und dem Wettbewerb weiter geöffnet wird. (7) Besondere Beachtung verdient hier die Neudefinition des Begriffs der „beträchtlichen Marktmacht“ in Artikel 14 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG im Einklang mit dem Konzept der beherrschenden Stellung gemäß Artikel 82 EG-Vertrag. Diese Deregulierung wird Auswirkungen auf alle Marktteilnehmer haben.

    2.5.4

    Im Luftverkehr ist die Gruppenfreistellungsverordnung 1617/93 im Juni 2002 verlängert worden, und im Seeverkehr ergingen drei Urteile des Gerichtshofs zur Gruppenfreistellungsverordnung 4056/86, die die Kommission nach 15-jähriger Anwendung nun einer Revision unterziehen möchte, um sie zu vereinfachen. Für den Eisenbahnverkehr stellte die Kommission verschiedene Vorschläge für Rechtsvorschriften für die Verschmelzung der nationalen Eisenbahnnetze zu einem integrierten europäischen Eisenbahnraum vor. Der Kommission ist darin zuzustimmen, dass auf dem Eisenbahnmarkt ein effektiver Wettbewerb bis heute noch nicht zustande gekommen ist.

    2.5.5

    Im Medienbereich hat sich die Kommission mit der zentralen Vermarktung von Fernsehrechten an Fußballveranstaltungen befasst und sich gegen die Übertragung eines Ausschließlichkeitsrechts verwahrt, da dies die Konzentration der Medien zu verstärken und den Wettbewerb zwischen den Rundfunkanstalten zu behindern drohte.

    2.5.6

    Im Oktober 2002 trat die neue Gruppenfreistellungsverordnung 1400/02 für den Kraftfahrzeugvertrieb in Kraft, die sich auf den Vertrieb und die Reparatur von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Ersatzteilen bezieht und neue Vertriebsmethoden wie den Verkauf über das Internet und den Mehrmarkenvertrieb einführt. (8) Die Kommission erhofft sich durch strengere Regelungen einen intensiveren Wettbewerb zwischen den Händlern, eine Erleichterung des grenzüberschreitenden Erwerbs von neuen Kraftfahrzeugen und eine Verstärkung des Preiswettbewerbs. Die Kombination von selektivem Vertrieb mit einem Alleinvertrieb sowie die Festschreibung von Standortklauseln ist nach der neuen Verordnung nicht mehr möglich. Ob die Ziele der Kommission letztlich erreicht werden, hängt von der künftigen Entwicklung des Markts ab, wie im Rahmen weiterer Marktbeobachtungsverfahren festzustellen sein wird. Daraus wären Konsequenzen zu ziehen.

    2.5.7

    Im Bereich Finanzdienstleistungen veröffentlichte die Kommission im Juli 2002 den Entwurf einer Gruppenfreistellungsverordnung im Versicherungssektor, der mit geringfügigen Änderungen am 27. Februar 2003 beschlossen worden ist. Anstelle einer Aufzählung von Bestimmungen, die vom Kartellverbot freigestellt sind, führt die Verordnung nur noch auf, welche Regelungen in freigestellten Absprachen nicht enthalten sein dürfen. Die Freistellung der gemeinsamen Übernahme von Versicherungsgeschäften knüpft überdies an die entstehende Marktmacht an. Dies entspricht einem wirtschaftsorientierten Ansatz, wie er auch in anderen Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission mittlerweile verfolgt wird.

    2.5.8

    Zur Förderung der Informationsgesellschaft setzte die Kommission ihre Bemühungen um die Schaffung eines offenen und wettbewerbsfähigen Umfelds für die Entwicklung des Internet und des elektronischen Geschäftsverkehrs fort. In diesem Zusammenhang befasste sie sich insbesondere mit den Märkten für die Gewährung von Zugang zum Internet sowie mit Beschwerden gemäß Artikel 82 des Vertrages gegen Registerverwalter von Bereichsnamen der obersten Stufe.

    2.5.9

    Vergleichsweise breiten Raum nimmt im Bericht die Erörterung der Freien Berufe ein.

    2.5.9.1

    Der Ausschuss begrüßt das Bemühen der Kommission, den Sektor der Freien Berufe für die Verbraucher transparenter zu machen (9). Die Kommission berichtet, dass sie bei einem Institut eine vergleichende ökonomische Kosten-Nutzen-Analyse der Regulierung Freier Berufe in den Mitgliedsstaaten in Auftrag gegeben hat. Auch mit den nationalen Wettbewerbsbehörden ist die Kommission in eine Diskussion über die Regulierung der Freien Berufe eingetreten. Die Konsultation der mit den zwingenden nationalen Regeln für die Freien Berufe vertrauten nationalen Wettbewerbsbehörden ist ein begrüßenswerter erster Schritt in diese Richtung. Zur Gewährleistung eines transparenten Verfahrens sollten auch Vertreter der einzelnen Berufsgruppen als Sachverständige hinzugezogen werden.

    2.5.9.2

    Der Ausschuss begrüßt die grundsätzliche Anwendung der Wettbewerbsregeln. Da Freie Berufe nicht nur ökonomische, sondern auch gesellschaftliche Funktionen erfüllen und insoweit zwingenden gesetzlichen Vorgaben unterliegen, müssen nach Auffassung des Ausschusses die Wettbewerbsregeln das Mindestmaß an Regulierung respektieren, das zur Erfüllung dieser zwingenden gesetzlichen Vorgaben unverzichtbar ist („Deontologie“). Dies hat der Gerichtshof in dem — auch im Bericht angeführten — Urteil in der Rechtssache Wouters bestätigt. Der Ausschuss sieht darüber hinaus in integrationspolitischer Perspektive das Problem, dass eine Missachtung der Deontologie der Freien Berufe diejenigen Mitgliedstaaten, die derzeit das Modell der Selbstverwaltung praktizieren, zu einer Flucht in die kartellrechtsneutrale, einzelstaatliche Regulierung veranlassen könnte. Die Folge wäre eine verstärkte einzelstaatliche Regulierung des Sektors der Freien Berufe, die für Verbraucher und die Allgemeinheit nachteilig wäre.

    2.5.9.3

    Die Kommission stellt die Existenz von Selbstverwaltungen nicht in Frage, will aber im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Verbraucherschutzes die Existenzberechtigung von Regeln in den Bereichen Gebührenordnungen, gemischte Sozietäten, Werbung, Kundenwerbung und Zugang zum Beruf überprüfen. Der Ausschuss erinnert daran, dass eine Vielzahl von Regelungen im Bereich der Freien Berufe gerade auch dem Verbraucherschutz dienen kann.

    3.   Fusionskontrolle

    3.1

    Im Jahr 2002 hat die Kommission keine fusionskontrollrechtliche Verbotsentscheidung getroffen (2001: fünf). Sieben Verfahren wurden bereits in Phase II freigegeben (2001: 20). Von 275 abschließenden Entscheidungen wurden 252 in Phase I genehmigt, darunter 111 im vereinfachten Verfahren.

    3.2

    Bedeutsam waren drei Urteile des Gerichts erster Instanz, in denen dieses fusionskontrollrechtliche Verbotsentscheidungen kassierte, und zwar die Entscheidungen Airtours/First Choice, Schneider/Legrand und Tetra Laval/Sidel. Das Airtours-Urteil bringt Klarheit darüber, welche Beweise für den Nachweis einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung aufgrund von stillschweigender Koordinierung der Unternehmen notwendig sind. Im Schneider-Urteil wurden der Kommission Fehler bei der Untersuchung und Bewertung der wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie eine Verletzung von Verteidigungsrechten nachgewiesen. Im Tetra-Laval-Urteil, gegen das die Kommission wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt hat, befasste sich erstmals ein europäisches Gericht mit der Beurteilung von konglomeraten Zusammenschlüssen, also Zusammenschlüssen von Unternehmen, die auf unterschiedlichen Märkten tätig sind.

    3.3

    Die Verweisungen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten haben insgesamt zugenommen. So wurden elf Fälle (2001: sieben) von der Kommission an die Mitgliedstaaten verwiesen und erstmals auch zwei Verweisungen von mehreren Mitgliedstaaten an die Kommission vorgenommen.

    3.4

    Besonders hervorzuheben ist das Reformvorhaben der Kommission im Bereich der Fusionskontrolle, in dessen Rahmen die Kommission im Dezember 2002 den Entwurf einer neuen Fusionskontrollverordnung vorlegte. (10) Fast zeitgleich veröffentlichte die Kommission einen Mitteilungsentwurf zur Beurteilung horizontaler Fusionen (11) sowie Empfehlungen zu bewährten Verfahrensweisen („Best Practices“) und sonstigen administrativen Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und internen Verfahren in der Fusionskontrolle. Hintergrund ist vor allem, das Fusionskontrollrecht der Gemeinschaft nach über zwölfjähriger Anwendungspraxis auf die Herausforderungen der kommenden Jahre (EU-Osterweiterung, Ansteigen weltweiter Fusionen im Zusammenhang mit der Globalisierung) vorzubereiten und das Fusionskontrollverfahren insgesamt zu vereinfachen und zu beschleunigen.

    3.4.1

    Der Verordnungsvorschlag enthält einige Verbesserungen, die der Ausschuss gut heißt, an anderer Stelle bleibt der Vorschlag jedoch hinter den Erwartungen zurück. Gelungen sind die vorgeschlagenen Vereinfachungen des Prüfungsverfahrens. (12) So erlaubt die Streichung der Wochenfrist (Anmeldung binnen einer Woche nach Vertragsschluss) eine bessere Steuerung von Zusammenschlüssen, die auch außerhalb Europas angemeldet werden müssen. Es bringt ebenfalls Handlungsfreiheit, künftig Fusionen schon dann anmelden zu dürfen, wenn bereits die feste Absicht zum Vertragsschluss besteht. Der Ausschuss unterstützt die Kommission gleichermaßen darin, den Vollzug von Zusammenschlüssen, die im vereinfachten Verfahren angemeldet werden können, sofort und nicht erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zuzulassen. Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis der Unternehmen. Ein weiteres Kernstück der Reform ist die Möglichkeit, das Prüfungsverfahren in beiden Phasen zu verlängern, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass das strenge Fristenrégime in keinem Fall aufgegeben werden sollte, um die Schnelligkeit von Zusammenschlüssen nicht zu gefährden.

    3.4.2

    Zu begrüßen ist, dass die Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit an dem ursprünglichen Marktbeherrschungstest festhalten und nicht zum Test des „Substantial Lessening of Competition“ übergehen möchte. (13) Der Ausschuss ist jedoch über die weite Formulierung in Art. 2 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags besorgt. Hinter dem Formulierungsvorschlag dieses Absatzes steht die konkrete Absicht, eine „Lücke“ des Marktbeherrschungstests zu schließen, die vermeintlich bisher bei Unternehmenszusammenschlüssen in konzentrierten Märkten ohne die Entstehung von Marktführerschaft klaffte. So soll gemäß Art. 2 Abs. 2 eine beherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen bereits dann angenommen werden, „wenn sie mit oder ohne Koordinierung ihres Verhaltens über die wirtschaftliche Macht verfügen, spürbar und nachhaltig Einfluss auf die Wettbewerbsparameter, insbesondere auf die Preise, auf die Art der Quantität und Qualität der Produktion, auf den Vertrieb oder die Innovation, zu nehmen oder den Wettbewerb spürbar zu beschränken“. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der neue Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs zwar die etwaige Lücke schließt, durch seine weite Formulierung aber die Interventionsschwelle deutlich herabsenkt und neue Unsicherheiten schafft, die die erprobte und verlässliche Entscheidungspraxis der europäischen Gerichte und der Kommission in Frage stellen. Der Ausschuss appelliert daher an die Kommission, nur den Sonderfall der „unilateralen Effekte“ zu erfassen, darüber hinaus jedoch die alten Begrifflichkeiten beizubehalten, um einen Verlust an Rechtssicherheit für die europäischen Unternehmen zu verhindern. (14) Es sollte daher beim ursprünglichen Marktbeherrschungstest bleiben.

    3.4.3

    Der Ausschuss begrüßt auch die Absicht der Kommission, künftig Effizienzargumente bei der Gesamtwürdigung eines Zusammenschlusses sorgfältig zu prüfen. Nur dadurch kann die Fusionskontrolle nachhaltig den Interessen der europäischen Verbraucher dienen. (15) Im Hinblick auf entsprechende Diskussionen in der Fachöffentlichkeit wäre es weiterhin wünschenswert, dass die Kommission auch ausdrücklich zu der Frage Stellung nimmt, in welchen Fällen fusionsbedingte Effizienzsteigerungen ausnahmsweise auch zu Lasten der beteiligten Unternehmen berücksichtigt werden können. Ohne diesbezügliche Klarheit ist zu befürchten, dass Unternehmen auch in Zukunft keine Effizienzargumente vorbringen und die neue Kommissionspolitik daher leer läuft. (16)

    3.4.4

    Problematisch ist das Bestreben der Kommission, die Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse der neuen Verordnung Nr. 1/2003 über das Kartellverfahren nahezu vollständig auf die Fusionskontrolle zu übertragen. Die Verfolgung von Kartellverstößen und die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen sind zwei unterschiedliche Ziele, die den Einsatz unterschiedlicher Mittel bedingen. Kartellverstöße schädigen unmittelbar Dritte und den Verbraucher und werden mit Ordnungsstrafen, in einigen Ländern sogar mit Kriminalstrafen, geahndet. In der Fusionskontrolle geht es nicht darum, einen Anfangsverdacht unrechtmäßigen Verhaltens zu erhärten und dabei die gewohnten Mittel der Strafverfolgung einzusetzen. Vielmehr sind Unternehmenszusammenschlüsse in aller Regel rechtmäßige Vorgänge, wie die geringe Quote der Untersagungen belegt. Der Ausschuss empfiehlt daher der Kommission, in diesem Bereich der Fusionskontrolle keine Änderungen vorzunehmen und im Verordnungstext auch das Selbstbezichtigungsverbot und weitere Verteidigungsrechte der Unternehmen sowie das Anwaltsprivileg für externe wie interne Anwälte ausdrücklich anzuerkennen. Darüber hinaus sollte es beim geltenden Buß- und Zwangsgeldrahmen bleiben, da der Unrechtsgehalt des Verstoßes in einem vernünftigen Verhältnis zu den verhängten Strafgeldern stehen sollte.

    3.4.5

    Der Ausschuss bedauert, dass es nicht gelungen ist, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission so zu erweitern, dass Mehrfachanmeldungen künftig seltener werden. (17) Im Gegenteil, mit Blick auf die Erweiterung der Europäischen Union dürften Mehrfachanmeldungen künftig häufiger anstehen, die für die Unternehmen zu großen bürokratischen Belastungen, hohen Kosten und Zeitverlusten führen. Es ist zwar positiv, dass die Kommission künftig in einem Vorverfahren auf Antrag der Unternehmen innerhalb kurzer Zeit entscheiden will, ob einem Zusammenschlussvorhaben gemeinschaftsweite Bedeutung zukommt und damit die Kommission für die Prüfung des Zusammenschlusses zuständig ist. Da die Entscheidung jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, kann dieser Vorschlag eine klare Kompetenzregel voraussichtlich nicht ersetzen.

    3.4.6

    Der Ausschuss unterstützt ausdrücklich die angekündigten Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Entscheidungsprozesse der GD Wettbewerb durch Schaffung der Position eines Chefökonomen mit Mitarbeiterstab. Auf diese Weise trägt die Kommission der Problematik mangelnder wirtschaftswissenschaftlicher Analyse Rechnung, die maßgeblich zu den drei oben genannten kassierenden Urteilen des Gerichts erster Instanz geführt hat. Entscheidend für den Erfolg dieser institutionellen Neuerung wird es sein, dass der Chefökonom und seine Mitarbeiter frühzeitig und nachhaltig in die Beurteilung von Einzelfällen einbezogen werden.

    3.5

    Die Kommission arbeitet aktiv in allen drei Untergruppen der im Jahr 2001 eingesetzten Arbeitsgruppe „Fusionskontrolle“ des internationalen Wettbewerbsnetzes (ICN) mit. Der Ausschuss bewertet das diesbezügliche Engagement der Kommission als überaus positiv. Die Verbesserung der Konvergenz und Verringerung der öffentlichen und privaten Belastungen durch die Anwendung verschiedener Fusionskontrollsysteme und Mehrfachanmeldungen durch die Unternehmen sind ein wichtiges Anliegen der europäischen Unternehmen, die sich im globalen Wettbewerb behaupten wollen. Ein größtmöglicher Gleichlauf der verschiedenen Systeme und die Entwicklung von „Best Practices“ werden vom Ausschuss nachdrücklich unterstützt.

    4.   Staatliche Beihilfen

    4.1

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat die Kommission im Jahr 2002 die Reform sowohl der verfahrens- als auch der materiellrechtlichen Regeln weiter vorangetrieben. Eines der Hauptanliegen der Reform besteht darin, unnötigen verfahrensrechtlichen Aufwand bei der Prüfung staatlicher Beihilfen abzuschaffen, damit die Entscheidungen überwiegend rasch getroffen und mehr Mittel für die Klärung der strittigsten Beihilfefragen bereitgestellt werden können. Die Kommission erwartet, die Reform noch vor der Erweiterung zum 1. Mai 2004 abschließen zu können. Der Ausschuss begrüßt die Absicht der Verfahrensbeschleunigung, zumal Hauptprüfverfahren in der Vergangenheit oft länger als ein Jahr gedauert haben und so Unternehmen oftmals fortgesetzter Rechtsunsicherheit ausgesetzt haben. Der Ausschuss hält allerdings die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht für hinreichend, um diese Absicht tatsächlich zu verwirklichen, und fordert die Kommission auf, die weiteren von ihr geplanten Maßnahmen bald der Öffentlichkeit bekannt zu geben, damit sie tatsächlich zum 1. Mai 2004 implementiert werden können.

    4.2

    Als eine Grundlage für die Diskussion der Mitgliedstaaten darüber, wie eine Verringerung des Gesamtniveaus der staatlichen Beihilfen und eine Ausrichtung der Beihilfen auf branchenübergreifende Ziele erreicht werden kann, hat die Kommission bereits im Jahr 2001 das Register der staatlichen Beihilfen und den Beihilfenanzeiger geschaffen und diese Instrumente im Jahr 2002 weiterentwickelt. Der Ausschuss begrüßt das Streben der Kommission nach mehr Transparenz im Beihilfebereich, das im Hinblick auf die Beihilfen in den Beitrittsländern besonders wichtig erscheint. Soweit vorgesehen ist, dass die existierenden Beihilferegelungen in den Beitrittsstaaten nach Überprüfung der Kommission als „bestehende Beihilfen“ in der erweiterten Gemeinschaft Bestandsschutz genießen, muss gewährleistet sein, dass die betroffenen Kreise vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Weiterhin regt der Ausschuss an, das Register der staatlichen Beihilfen, das gegenwärtig alle Entscheidungen nach dem 1. Januar 2000 enthält, sukzessive auch in die Vergangenheit auszudehnen, um den vorhandenen Erfahrungsschatz der Kommission für zukünftige Fälle zu erschließen.

    4.3

    Im Jahr 2002 hat die Kommission eine Reihe von Rahmenvorgaben und Leitlinien überarbeitet. Der Ausschuss begrüßt die fortlaufenden Klarstellungen und Präzisierungen der Regeln durch die Kommission. Besondere Beachtung verdient die Gruppenfreistellungsverordnung für Beschäftigungsbeihilfen (18), die den Mitgliedstaaten die Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtern soll.

    4.4

    In dem Maße, in dem die Beihilferegelungen auf Regionalbeihilfen oder andere Beihilfen im Zusammenhang mit Strukturfonds Anwendung finden, wäre es hilfreich, wenn sich zukünftige Berichte auch auf die Praxis der Kommission in diesem bestimmten Bereich beziehen würden.

    5.   Leistungen der Daseinsvorsorge

    5.1

    In ihrem Bericht an den Europäischen Rat in Laeken hatte die Kommission einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen zu Beihilfen für mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragte Unternehmen angekündigt. Nachfolgend entschied jedoch der Gerichtshof — abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz — in der Rechtssache Ferring, dass Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen dann nicht vom Beihilfetatbestand erfasst werden, wenn sie die betroffenen Unternehmen lediglich für die Erbringung der Dienstleistungen entschädigen. Bis Ende 2002 blieb offen, ob der Gerichtshof bei dieser Rechtsprechungsänderung bleiben würde oder nicht. Im Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark hat der Gerichtshof nunmehr an dem in der Rechtssache Ferring anerkannten Tatbestandsausschluss festgehalten, ihn aber an vier weitreichende Bedingungen geknüpft: Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens muss der Kostenausgleich berechenbar sein, wofür zuvor objektive und transparente Parameter aufzustellen sind. Drittens darf der Kostenausgleich nur die Kosten für die Erfüllung der Pflichten unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns decken. Viertens ist die Ausgleichszahlung der Höhe nach zu begrenzen, wenn die Aufträge nicht in einem Vergabeverfahren vergeben werden. Vergleichsmaßstab sind die Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen aus der Erfüllung der Pflichten zu tragen hätte. Da diejenigen Ausgleichszahlungen, die die vom Gerichtshof aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen, vom Beihilfetatbestand erfasst werden, ist der Bedarf für den angekündigten klarstellenden gemeinschaftsrechtlichen Rahmen nicht entfallen. Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der mit dem „Non-Paper“ vom 12. November 2002 eingeleiteten Diskussion mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und regt an, diese Diskussion unter Einbeziehung des Altmark-Urteils rasch abzuschließen, um durch die Verabschiedung der erforderlichen Klarstellungen möglichst bald Rechtssicherheit für die europäischen Unternehmen zu schaffen.

    5.2

    Der Ausschuss befürwortet, dass die Kommission mit dem im Bericht angekündigten, am 21. Mai 2003 erschienenen „Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ die vom Europäischen Rat von Barcelona (2002) geforderte Prüfung einleitet, ob die Grundsätze für die Leistungen der Daseinsvorsorge in einem allgemeinen Gemeinschaftsrahmen weiter konsolidiert und präzisiert werden sollen. (19)

    6.   Internationale Zusammenarbeit

    6.1

    Im Jahr 2002 hat die Kommission ihre Beitrittsvorbereitungen und Verhandlungen im Rahmen der EU-Erweiterung fortgesetzt und nachgeprüft, inwieweit die Beitrittsländer bereits über funktionierende Wettbewerbsregelungen verfügen. Sie stellte lediglich im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen noch ein gewisses Defizit fest. Im Jahr 2002 erfasste die Kommission erstmalig im Anzeiger für staatliche Beihilfen auch die Daten der Beitrittsländer, die damit jedermann zugänglich sind.

    6.2

    Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit ist hervorzuheben, dass die Kommission im Oktober 2002 gemeinsam mit den US-amerikanischen Kartellbehörden „Best Practices“ für die Zusammenarbeit in der Fusionskontrolle verabschiedet haben. Der Ausschuss bewertet die enge Zusammenarbeit der Fusionskontrollbehörden der beiden größten Wirtschaftsräume der Welt als besonders wichtig und positiv, da hierdurch künftig das Risiko divergierender Entscheidungen und der Verwaltungsaufwand für die beteiligten Unternehmen verringert werden können.

    7.   Schlussfolgerungen

    7.1

    Der Bericht ist durch eine hohe Informationsdichte gekennzeichnet und enthält eine Reihe von für das europäische Wettbewerbsrecht wichtigen Weichenstellungen, die für die Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen bedeutsam sind.

    7.2

    Der Ausschuss fasst seine Schlussfolgerungen wie folgt zusammen:

    Die Neuordnung des Kartellverfahrensrechts und den damit verbundene Wechsel zur Legalausnahme befürwortet der Ausschuss. Die Kommission sollte jedoch die Reform gelegentlich des Modernisierungspakets noch nachbessern und für höhere Rechtssicherheit für Unternehmen und eine stärkere Verankerung des One-Stop-Shop-Prinzips sorgen sowie die Verteidigungsrechte der Unternehmen in stärkerem Maße verankern (Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4).

    Bei der Bußgeldbemessung sollte stärker auf den konkreten Schaden abgestellt werden (Ziff. 2.3).

    Die Wettbewerbsregeln sollten das Maß an Regulierung im Bereich der Freien Berufe zulassen, das zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben und gesetzlichen Verpflichtungen benötigt wird (Ziff. 2.5.9.2).

    Anlässlich der Reform der Fusionskontrolle sollte die Kommission bei der Neufassung des Marktbeherrschungstests nur den Sonderfall der „unilateralen Effekte“ erfassen, um weiterhin ein Maximum an Rechtssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten. Die Kommission könnte den Anreiz zum Vorbringen von Effizienzargumenten noch weiter verstärken und sollte bei den Ermittlungsbefugnissen und den Sanktionshöhen berücksichtigen, dass das Fusionskontroll- und Kartellverfahren unterschiedliche Mittel bedingen (Ziff. 3.4.2, 3.4.3, 3.4.4).

    Die Kommission sollte die avisierten Maßnahmen zur Reform des Bereichs staatlicher Beihilfen bald bekannt geben und den betroffenen Kreisen hinsichtlich der zukünftigen Behandlung der „bestehenden Beihilfen“ in den Beitrittsstaaten die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Zukünftige Wettbewerbsberichte könnten zudem die Kommissionspraxis im Beihilfenrecht im Zusammenhang mit Strukturfonds darstellen (Ziff. 4.1, 4.2, 4.4).

    Brüssel, den 29. Januar 2004

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger BRIESCH


    (1)  Vgl. zum Nachfolgenden die Stellungnahme des EWSA zum Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, ABl. C 51/55 vom 23.2.2000; sowie die Stellungnahme des EWSA zum Verordnungsvorschlag in ABl. C 155/73 vom 29.5.2001.

    (2)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Verordnungsvorschlag, ABl. C 155/73, Ziff. 2.8.2.5.

    (3)  Vgl. Stellungnahme des EWSA, ABl. C 155/73, Ziff. 2.10.1.

    (4)  Vgl. Stellungnahme des EWSA, ABl. C 155/73, Ziff. 2.12.

    (5)  Vgl. die Stellungnahme des EWSA zu beiden Entwürfen, ABl. C 36/10 vom 8.2.2002.

    (6)  Vgl. die Stellungnahme des EWSA zu dem Richtlinienentwurf, ABl. C 116/99 vom 20.4.2001.

    (7)  Vgl. die Stellungnahmen des EWSA zu den fünf Richtlinienentwürfen, ABl. C 123/50, C 123/53, C 123/55 und C 123/56 vom 25.4.2001.

    (8)  Vgl. die Stellungnahme des EWSA zum Verordnungsentwurf, ABl. C 221/10 vom 17.9.2002.

    (9)  Dies kommt auch in der Arbeit an der Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen zum Ausdruck.

    (10)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Verordnungsentwurf CESE 1169/2003 vom 24.9.2003.

    (11)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Mitteilungsentwurf CESE 1170/2003 vom 24.9.2003.

    (12)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Verordnungsentwurf (CESE 1169/2003) vom 24.9.2003, Ziff. 3.10 und zum Grünbuch über die Revision der Fusionskontrollverordnung, ABl. C 241/130 vom 7.10.2002, Ziff. 3.3.1.

    (13)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Verordnungsentwurf (CESE 1169/2003) vom 24.9.2003, Ziff. 3.10 und zum Grünbuch über die Revision der Fusionskontrollverordnung, ABl. C 241/130 vom 7.10.2002, Ziff. 3.2.13.

    (14)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Mitteilungsentwurf (CESE 1170/2003) vom 24./25.9.2003, Ziff. 3.1.4.

    (15)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Grünbuch, ABl. C 241/130 vom 7.10.2002, Ziff. 3.2.12.

    (16)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Mitteilungsentwurf (CESE 1170/2003) vom 24./25.9.2003, Ziff. 4.7.2.

    (17)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Grünbuch, ABl. C 241/130 vom 7.10.2002, Ziff. 3.1.2.

    (18)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zum Verordnungsentwurf, ABl. C 241/143 vom 7.10.2002.

    (19)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zu Leistungen der Daseinsvorsorge, ABl. C 241/119 vom 7.10.2002.


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