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Document 92003E000760

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0760/03 von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) an die Kommission. Betriebsbedingungen für Verbrennungsanlagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, p. 233–233 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0760

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0760/03 von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) an die Kommission. Betriebsbedingungen für Verbrennungsanlagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0233 - 0233


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0760/03

von Elisabeth Jeggle (PPE-DE) an die Kommission

(12. März 2003)

Betrifft: Betriebsbedingungen für Verbrennungsanlagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Durch das aus der BSE-Krise resultierende Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Nichtwiederkäuer ist die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen sehr kostenintensiv geworden. Tierkörperbeseitigungsanlagen planen daher häufig bei der Renovierung oder dem Neubau von Anlagen die Möglichkeit ein, selbst produziertes Tierfett als Brennstoff zu verwenden.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(1) Anhang IV Kapitel II Abschnitt 3 (Betriebsbedingungen) ist für den Betrieb einer Verbrennungsanlage eine Mindesttemperatur von 850 °C und eine Verweildauer von wenigstens 2 Sekunden erforderlich. Ohne kosten- und raumintensive Vor- bzw. Nachbrennkammern wird jedoch eine Temperatur von 1 400 °C bei einer maximalen Verweildauer von 0,6 Sekunden erreicht. Brennphysikalisch wird also der Flüssigbrennstoff Tierfett den geforderten Parametern nicht gerecht.

Sieht die Kommission eine Möglichkeit, die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen bzw. potenziellen Antragstellern abweichende Genehmigungen zum Betrieb von Verbrennungsanlagen mit Tierfetten entsprechend den oben genannten Parametern (1 400 °C bei 0,6 Sekunden) zu erteilen?

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(25. April 2003)

Die Verbrennung von Abfällen wird geregelt durch Rechtsvorschriften der EU mit dem Ziel, die negativen Auswirkungen der Verbrennung auf die Umwelt und die entsprechenden Risiken für die tierische und menschliche Gesundheit soweit wie möglich zu verhindern bzw. zu begrenzen. Bei der Verbrennung tierischer Nebenprodukte schließt die Richtlinie 2000/76/EG des Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(1) Anlagen aus, die nur Tierkörper verbrennen.

Was die Verbrennung tierischer Nebenprodukte betrifft, für die diese Richtlinie nicht gilt, so wird vom 1. Mai 2003 an die Richtlinie (EG) Nr. 1774/2002(2) anwendbar sein. Nach dieser Verordnung kann die Kommission alternative Verwendungen oder Entsorgungsmethoden nach Konsultation des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses genehmigen. Die neuen Methoden können die in der Verordnung vorgesehenen Methoden entweder ergänzen oder ersetzen.

Die Kommission begrüßt wissenschaftlich erprobte Initiativen und bittet interessierte Kreise um Vorschläge für alternative Entsorgungsverfahren, -ausrüstung und -systeme; außerdem hat sie bereits eine Taskforce, denen auch wissenschaftliche Ausschussmitglieder angehören, eingesetzt, um eine Erstbewertung durchzuführen und entsprechende Verfahrensweisen zu empfehlen. Die Bewertung für eine Reihe von der Industrie vorgelegte alternative Verfahren, Systeme und Ausrüstungen läuft bereits, einschließlich der Verbrennung tierischer Fette (bei 1400 °C 0,6 Sekunden lang) als Brennstoff. Die Bewertung trägt der tierischen und öffentlichen Gesundheit und den entsprechenden Umweltrisiken Rechnung. Generell ist zu sagen, dass sobald bestimmte Verfahren, Systeme oder Ausrüstungen nachweislich sicher sind, die Kommission durch Abänderung der Verordnung eine Entscheidung zu ihrer Genehmigung trifft.

(1) ABl. L 332 vom 28.12.2000.

(2) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273 vom 10.10.2002.

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