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Document 92003E000628

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0628/03 von Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission. Weiterbehandlung der Richtlinie 1999/96/EG.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, p. 222-222 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0628

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0628/03 von Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission. Weiterbehandlung der Richtlinie 1999/96/EG.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0222 - 0222


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0628/03

von Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission

(25. Februar 2003)

Betrifft: Weiterbehandlung der Richtlinie 1999/96/EG

Gemäß der Richtlinie 1999/96/EG(1) sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2000 einen Vorschlag über folgende Punkte vorlegen:

- die Regeln für die Einführung eines On-Board-Diagnose-Systems (OBD) zur Überprüfung des Betriebs der emissionsmindernden Einrichtungen,

- die Bestimmungen über die Anforderungen an die Sicherheit und die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen,

- die Bestimmungen über die Konformität der Fahrzeuge im Bereich der Emissionen.

Stehen diese Vorschläge auf der Tagesordnung der Kommission?

Falls nein, was wird die Kommission in diesem Bereich unternehmen und welche Bestimmungen sind vorgesehen, um den Nutzfahrzeugherstellern die notwendige Zeit für die Anwendung der neuen Vorschriften zur Regelung des Emissionen von Industriefahrzeugen einzuräumen, die im Jahr 2005 in Kraft treten werden?

(1) ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(21. März 2003)

Der Vorschlag der Kommission zu den drei in der Anfrage angesprochenen Fragen befindet sich im Endstadium der Ausarbeitung und Annahme. Leider gab es Verzögerungen, weil es im Hinblick auf eine verbesserte Effizienz des Entscheidungsprozesses erforderlich war, das Verfahren der Ausarbeitung von Vorschlägen im Bereich des Kraftfahrzeugbaus zu ändern, um der Notwendigkeit einer Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communitaire(1) sowie neuen Interinstitutionellen Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

Die vorhandenen Anhänge in der Richtlinie 88/77/EWG und die in der Richtlinie 1999/96/EG für die Einführung der neuen technischen Anforderungen geforderten Änderungen als solche werden nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die systematischere Neufassung von Rechtsakten neu gefasst(2).

Der Vorschlag der Kommission hält sich an die in den Artikeln 4 7 der Richtlinie 1999/96/EG für die Durchführung der Maßnahmen festgelegten Termine, d.h. den 1. Oktober 2005 für neue Fahrzeugtypen und den 1. Oktober 2006 für alle Fahrzeugtypen.

(1) KOM(2003) 71 endg., 11.2.2003.

(2) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

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