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Dokument 92003E000597

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0597/03 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Zusatzbeleuchtung für Lastkraftwagen.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, s. 218-219 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0597

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0597/03 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Zusatzbeleuchtung für Lastkraftwagen.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0218 - 0219


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0597/03

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(28. Februar 2003)

Betrifft: Zusatzbeleuchtung für Lastkraftwagen

Die Spediteurvereinigung Norr im nordschwedischen Norrbotten ist empört über die neue Richtlinie über die Beleuchtungsregelung für Lastkraftwagen. In Schweden soll die Richtlinie nach einem Vorschlag der Verkehrsbehörde ab Mai 2003 rechtlich bindend sein.

In Nordschweden herrschen andere Verkehrsverhältnisse als in Mitteleuropa. Fahrer von Holztransporten können anderthalb Stunden unterwegs sein, ohne dass ihnen ein Fahrzeug entgegen kommt. Auf schlecht ausgebauten und dunklen Straßen, auf denen die Gefahr groß ist, mit einem Elch zusammenzustoßen, sind in Nordschweden, anders als in dichterbesiedelten Gebieten der EU, mehrere Zusatzlichter notwendig. Eine starke Beleuchtung stellt einen Sicherheitsfaktor dar. Ein Zusammenstoß mit Wildtieren kostet Geld und bringt Probleme mit sich. Für den Gegenverkehr abzublenden, stellt für die Fahrer von Lastkraftwagen kein Problem dar.

Sieht die Kommission eine Möglichkeit für regionale Ausnahmen von der Richtlinie zur Beleuchtungsregelung für Lastkraftwagen?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(28. März 2003)

Um der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997(2), zu entsprechen, müssen Kraftfahrzeuge mit zwei oder vier Scheinwerfern für Fernlicht ausgestattet sein, deren Lichtstärke insgesamt 225 000 cd nicht überschreiten darf. Diese Vorschriften sind seit 1976 unverändert und der Regelung Nr. 48 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) angepasst. In der UN/ECE werden derzeit jedoch Vorschläge erwogen, um an schweren Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen den Anbau von zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht zuzulassen, vorausgesetzt, es können nur vier davon gleichzeitig beleuchtet sein.

Schwere Nutzfahrzeuge erhalten die Typgenehmigung auf der Grundlage einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und fallen noch nicht unter die gemeinschaftliche Typgenehmigung für das gesamte Fahrzeug, obgleich geplant ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat in Kürze Vorschläge für ihre obligatorische Einbeziehung in das System vom Jahr 2008 an vorzulegen.

Die schwedischen Behörden müssen Fahrzeugen, die der Richtlinie 76/756/EWG des Rates entsprechen, die nationalen Typgenehmigungen erteilen. Die Übereinstimmung mit der Richtlinie ist jedoch nicht obligatorisch, daher können die Behörden auch Fahrzeuge akzeptieren, die alternativen Vorschriften entsprechen. Sind alternative Vorschriften vorhanden, kann der Hersteller entscheiden, ob er die Typgenehmigung seines Fahrzeugs auf der Grundlage der alternativen Vorschriften oder auf der Grundlage der Richtlinie haben will. Soweit dies praktisch möglich ist, ermutigt die Kommission alle Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften möglichst frühzeitig bevor die gemeinschaftliche Typgenehmigung für das gesamte Fahrzeug für schwere Nutzfahrzeuge obligatorisch wird, den einschlägigen EG-Richtlinien anzupassen.

Zudem fällt ein einmal registriertes Fahrzeug unter die nationalen Rechtsvorschriften über die Nutzung von Fahrzeugen, und so obliegt es den schwedischen Behörden festzulegen, ob sie den nachfolgenden Anbau von zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht zulassen oder nicht.

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976.

(2) ABl. L 171 vom 30.6.1997.

Op