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Document 92003E000512

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0512/03 von Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission. Berufliche Qualifikation.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, pp. 211–213 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0512

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0512/03 von Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission. Berufliche Qualifikation.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0211 - 0213


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0512/03

von Stefano Zappalà (PPE-DE) an die Kommission

(24. Februar 2003)

Betrifft: Berufliche Qualifikation

Der Sachverhalt:

1. Dem italienischen Staatsbürger Dr. Marco Cavallera, Absolvent der dreijährigen Ausbildung am Polytechnikum in Turin, Italien, wurde gemäß dem vom Generaldirektor für Zivilsachen unterzeichneten Erlass vom 23. Oktober 2002 (veröffentlicht im italienischen Amtsblatt, Allg. Serie Nr. 2651 vom 7. November 2002),

geändert durch Erlass des Generaldirektors für Zivilsachen vom 8. November 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt, Allg. Serie Nr. 272 vom 20. November 2002), der Titel Ingeniero Tecnico Industrial, especialidad Mecanica zuerkannt.

2. Dieser Titel wurde in Spanien erworben, ohne dass dort eine entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt wurde.

3. Der anerkannte Titel scheint zur Eintragung in das Ingenieursregister, Abschnitt B, Industrie, und damit zur Ausübung dieses Berufs in Italien zu berechtigen.

4. Sollte dies zutreffen, könnten italienische Staatsbürger durch einen bloß auf dem Papier stehenden Wohnsitzwechsel wie im Falle des Herrn Cavallera sowie in Abweichung von Geist und Buchstaben der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bzw. Anerkennungsbestimmungen, eine Eintragung in die Ingenieursliste erreichen, die zur Ausübung des genannten Berufs in Italien berechtigt, und sich damit der in Artikel 33 der italienischen Verfassung vorgesehenen Staatsprüfung entziehen, die dazu dient, die Befähigung zur Berufsausübung festzustellen.

Die Kommission wird gebeten, zu prüfen, ob der oben beschriebene Sachverhalt zutrifft. Wenn ja, kann sie bitte mitteilen, welche Schritte wird sie ergreifen wird?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(2. Mai 2003)

Bezüglich der Frage des Herrn Abgeordneten ist Folgendes festzustellen:

- Die Anerkennung beruflicher Qualifikationen für den Ingenieurberuf ist durch die Richtlinie 89/48/EWG geregelt(1). Nach Maßgabe dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat grundsätzlich einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung nicht verweigern, wenn dieser das Diplom besitzt, das in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erforderlich ist, um eben diesen Beruf dort auszuüben. Aus dem Erlass vom 23. Oktober 2002 zugunsten von Herrn Cavallera, auf den der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, geht nicht eindeutig hervor, ob das spanische Diplom Ingeniero Técnico Industrial, especialidad Mecánica durch diesen Staatsbürger nach einer in Spanien absolvierten Ausbildung oder lediglich auf der Grundlage der Anerkennung seines italienischen Diploms für Maschinenbau erworben wurde. Die oben genannte Richtlinie beinhaltet jedoch Regelungen bezüglich der Anerkennung von Diplomen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden; sie regelt nicht die Anerkennung von Entscheidungen eines Mitgliedstaates über die Anerkennung von Diplomen, die außerhalb seines Hoheitsgebietes erworben wurden, durch einen anderen Mitgliedstaat.

- Wenn Herr Cavallera in Spanien eine Ausbildung absolviert hat und diese Ausbildung mit dem in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zum Beruf des Ingenieurs verlangten Diplom abgeschlossen wurde, war er berechtigt, sich auf die Richtlinie 89/48/EWG zu berufen, um eine Anerkennung dieses Diploms durch die italienischen Behörden zu erreichen und in Italien Zugang zu eben diesem Beruf zu erhalten, was insbesondere seine Eintragung durch die zuständige berufsständische Vertretung beinhaltete, ohne die Staatsprüfung abzulegen, die hierfür von Ingenieuren, die ihre Qualifikation in Italien erworben haben, verlangt wird.

- Hat Herr Cavallera jedoch sein Ingenieurdiplom in Italien erworben und wurde ihm sein spanischer Titel lediglich auf der Grundlage der Anerkennung seines italienischen Diploms durch die spanischen Behörden zuerkannt, ohne dass er in Spanien eine Ausbildung absolviert hat, konnte sich Herr Cavallera nicht auf die Richtlinie 89/48/EWG berufen, um von der für die Eintragung bei der Ingenieurkammer erforderlichen Prüfung befreit zu werden. Mit der Richtlinie 89/48/EWG wurde nämlich eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Diplomen geschaffen, um es den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten zu ermöglichen in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) als dem, in dem er sein Diplom erworben hat (Herkunftsmitgliedstaat), Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit zu erhalten und diese dort auszuüben. Stimmt die Situation von Herrn Cavallera mit der oben beschriebenen überein, ist Italien der Herkunftsmitgliedstaat, da das Diplom in diesem Fall in Italien erworben wurde, und die spanischen Behörden haben lediglich die Gleichwertigkeit dieses Diploms mit dem spanischen Hochschulabschluss Ingeniero Técnico Industrial anerkannt. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass der Inhaber eines in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Diploms, das in einem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt wurde, sich nicht auf die Richtlinie 89/48/EWG berufen kann, um in seinen Mitgliedstaat zurückzukehren und dort andere Rechte geltend zu machen als mit diesem Diplom verbunden sind.

- Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass, wenn Herr Cavallera sein Diplom nicht in Spanien auf der Grundlage einer in diesem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildung erworben hat, die italienischen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie 89/48/EWG nicht gehalten waren, seinen spanischen Titel anzuerkennen, um ihn von der für die Eintragung bei der italienischen Ingenieurkammer erforderlichen Staatsprüfung zu befreien. Der von der Kommission am 7. März 2002 vorgelegte Richtlinienvorschlag über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ändert nichts an dieser Betrachtung. Das Gemeinschaftsrecht verbietet jedoch nicht, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der nationalen Gesetzgebung vorteilhaftere Regelungen anwendet.

(1) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24.1.1989.

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