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Document 92003E000491

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0491/03 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Inspektionsbesuch auf der Mülldeponie am Fluss Kouroupitos in Griechenland.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, pp. 208–209 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0491

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0491/03 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Inspektionsbesuch auf der Mülldeponie am Fluss Kouroupitos in Griechenland.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0208 - 0209


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0491/03

von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission

(21. Februar 2003)

Betrifft: Inspektionsbesuch auf der Mülldeponie am Fluss Kouroupitos in Griechenland

Vor kurzem besuchten Inspektoren der EU die Mülldeponie am Fluss Kouroupitos auf Kreta. Griechenland war wegen des Betriebs dieser Deponie bereits in der Vergangenheit vom Europäischen Gerichtshof verurteilt worden.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

- Zu welchen Schlussfolgerungen sind die Inspektoren gelangt?

- Ist Griechenland dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs nachgekommen und wenn nein, welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, damit das Gemeinschaftsrecht vollständig umgesetzt wird?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(31. März 2003)

Der EuGH hat in seinem Urteil(1) vom 4. Juli 2000 (zweites Urteil gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags) erklärt, dass Griechenland nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass in der Region Chania Abfälle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle so entsorgt werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht geschädigt wird(2). Ferner habe Griechenland für diese Region keine Pläne zur Abfallentsorgung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/442/EWG sowie zur Entsorgung toxischer und gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle(3) erstellt. Darüber hinaus habe Griechenland nicht alle erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Urteil vom 7. April 1992 in Rechtssache C-45/91(4) (erstes Urteil gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags) getroffen und seine Verpflichtungen gemäß Artikel 171 des EG-Vertrags nicht erfuellt.

Der Gerichtshof hat Griechenland angewiesen, der Kommission auf das Konto EU-Eigenmittel ein Zwangsgeld zu überweisen. Dieses Zwangsgeld wurde je Verzugstag bei der Umsetzung der entsprechend dem Urteil vom 7. April 1992 erforderlichen Maßnahmen ab der Verkündung des zweiten Urteils bis zur erfolgten Umsetzung der genannten Maßnahmen auf EUR 20 000 festgesetzt. Die Kommission hat die griechischen Behörden regelmäßig schriftlich aufgefordert, für die Monate Juli 2000 (ab dem 4.) bis Februar 2001 einschließlich das tägliche Zwangsgeld in Höhe von EUR 20 000 zu zahlen. Griechenland hat die Zahlungen binnen der gesetzten Fristen geleistet. Insgesamt hat Griechenland EUR 5 400 000 an die Kommission gezahlt.

Im Juli 2000, im Oktober 2000 und im März 2001 haben die griechischen Behörden der Kommission schriftlich Informationen zur Annahme der Pläne zur Behandlung fester und gefährlicher Abfälle im Bezirk Chania, zur endgültigen Schließung der illegalen Deponie am Kouroupitos, zum uneingeschränkten Betrieb der neuen provisorischen Anlage in Messomouri und zum Zeitplan für die Einrichtung ständiger Deponien und Kompostieranlagen in Korakia zukommen lassen. Um technische und praktische Aspekte dieser Schreiben zu überprüfen,

hat die Kommission zwei unabhängige Experten bestimmt, die nach der Inspektion der Anlagen im Juni 2001 einen Bericht mit begleitendem Fotomaterial erstellt haben. Entsprechend ist die Kommission zu dem Entschluss gelangt, dass Griechenland die Auflagen des Urteils erfuellt hat.

Im April 2002 ist bei der Kommission eine Beschwerde betreffend den Betrieb der Anlage in Messomouri sowie betreffend die Verzögerung bei der Einrichtung der Anlagen in Korakia und bezüglich des nicht erfolgten Rückbaus der Anlage am Kouroupitos eingegangen. Die Kommission hat die Angelegenheit den griechischen Behörden vorgetragen. Die offizielle Antwort der griechischen Behörden wird zurzeit noch geprüft, um festzustellen, ob Griechenland das Umweltrecht der Gemeinschaft erfuellt hat.

Gleichzeitig hat die Kommission eine Gruppe unabhängiger Experten eingesetzt, die im Februar 2003 die betreffenden Anlagen in der Präfektur Chania besucht haben. Der Schlussbericht der Experten liegt noch nicht vor.

Die Kommission wird nicht zögern, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Umweltrechts der Gemeinschaft sicherzustellen.

(1) Urteil vom 4. Juli 2000, C-387/97, ECR S. 5047; der im Urteil genannte Artikel 171 wird inzwischen als Artikel 226 geführt.

(2) ABl. L 194 vom 25.7.1975.

(3) ABl. L 84 vom 31.3.1978.

(4) Urteil vom 7. April 1992, C-45/91, ECR S. 2509.

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