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Document 92003E000253

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0253/03 von Cristiana Muscardini (UEN) an den Rat. Streichung des Nachtzugs zwischen Brüssel und Mailand.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, pp. 173–174 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E0253

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0253/03 von Cristiana Muscardini (UEN) an den Rat. Streichung des Nachtzugs zwischen Brüssel und Mailand.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0173 - 0174


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0253/03

von Cristiana Muscardini (UEN) an den Rat

(5. Februar 2003)

Betrifft: Streichung des Nachtzugs zwischen Brüssel und Mailand

Während sich in der Europäischen Union die Osterweiterung vollzieht und die immer dichter werdenden Verbindungen den Bürgern erstmals ein Gefühl tatsächlicher Nähe zu vermitteln scheinen, wird in Belgien der nächtliche Liegewagen- und Autoreisezug zwischen Brüssel und Mailand gestrichen. Diese in Zusammenarbeit mit den französischen, deutschen, luxemburgischen und schweizerischen Eisenbahngesellschaften betriebene Zugverbindung ist vor allem für italienische Arbeitnehmer, die diese regelmäßig nutzen, von größter Bedeutung. Belgien hätte sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung dieser nun gestrichenen Zugverbindung mit den Regierungen der Länder zusammensetzen müssen, die an der Zugstrecke beteiligt sind, anstatt diese einfach zu streichen. Kann der Rat umgehend die gestrichene Zugverbindung zwischen Brüssel und Mailand wiederbeleben und auf diese Weise den Bedürfnissen und Erwartungen der Gemeinschaftsbürger Geltung verschaffen?

Antwort

(13. Mai 2003)

Was die von der Frau Abgeordneten angesprochenen Fragen anbelangt, so unterrichtet der Rat sie darüber, dass Angelegenheiten, die einzelne Zugverbindungen betreffen, nicht in seine Zuständigkeit fallen.

Der Rat verweist in diesem Zusammenhang auf die derzeit geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG; in diesen Artikeln wird die unabhängige Stellung der Eisenbahnunternehmen und ihrer Geschäftsführung in Einklang mit den auf Wirtschaftsunternehmen anzuwendenden Grundsätzen beschrieben.

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