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Document 92003E000151
WRITTEN QUESTION E-0151/03 by Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) to the Commission. EU-Mozambique international fisheries agreement and development cooperation.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0151/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Internationales Fischereiabkommen EU-Mosambik und Entwicklungszusammenarbeit.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0151/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Internationales Fischereiabkommen EU-Mosambik und Entwicklungszusammenarbeit.
ABl. C 222E vom 18.9.2003, p. 156–156
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0151/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Internationales Fischereiabkommen EU-Mosambik und Entwicklungszusammenarbeit.
Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0156 - 0156
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0151/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission (28. Januar 2003) Betrifft: Internationales Fischereiabkommen EU-Mosambik und Entwicklungszusammenarbeit Kann die Kommission in Bezug auf das derzeit gültige internationale Fischereiabkommen zwischen der EU und Mosambik mitteilen: 1. wie viel Geld die EU für die Entwicklung des Fischereisektors in Mosambik bereitstellt, 2. wie hoch der finanzielle Ausgleich ist, den die EU für den Erwerb von Fangrechten für die Gemeinschaftsflotte zahlt 3. und wie hoch der Betrag ist, den die Reeder aus der Gemeinschaft für Lizenzgebühren und Fangrechte zahlen müssen? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (6. März 2003) Das bisherige Fischereiabkommen, das die Gemeinschaft und Mosambik 1988 unterzeichnet hatten, wurde von Mosambik 1993 aufgekündigt, so dass es derzeit kein gültiges Fischereiabkommen gibt. Allerdings haben die Gemeinschaft und Mosambik am 21. Oktober 2002 ein neues Abkommen paraphiert, das nach Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren 2003 in Kraft treten wird. Das dazugehörige Protokoll einschließlich seiner Anhänge wird am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Die folgenden Angaben beziehen sich auf das neue Abkommen: 1. In Artikel 2 des ersten Protokolls zum neuen Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Mosambik(1) ist festgelegt, dass der finanzielle Ausgleich 4 090 000 EUR pro Jahr beträgt. Der finanzielle Ausgleich ist in voller Höhe für Maßnahmen zur Förderung des mosambikanischen Fischereisektors gemäß Artikel 3 des Protokolls bestimmt. 2. Bei dem Betrag von 4 090 000 EUR pro Jahr handelt es sich um die finanzielle Gegenleistung für die der Gemeinschaftsflotte eingeräumten Fischereimöglichkeiten. 3. Die von den Reedern zu zahlenden Beträge sind im Anhang des Protokolls unter den Ziffern 2 und 4 festgelegt. Für die Tiefseegarnelenfischerei betragen die von den Reedern zu entrichtenden Lizenzgebühren 600 EUR. Fischereifahrzeuge aus der Gemeinschaft dürfen Tiefseegarnelen bis zu einer Hoechstmenge von 1 000 t jährlich fischen. Für den Thunfischfang betragen die Lizenzgebühren 25 EUR je in den Gewässern von Mosambik gefangene Tonne. Die Lizenzen werden nach Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 000 EUR für Thunfischwadenfänger bzw. von 1 500 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer erteilt. Die genannte Pauschalsumme wird bei der Berechnung der fälligen Lizenzgebühren, die aufgrund der Fangtätigkeit des Vorjahres ermittelt werden, berücksichtigt. Erreichen die fälligen Gebühren für die tatsächliche Fangtätigkeit nicht den als Vorschuss geleisteten Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. (1) Noch nicht veröffentlicht.