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Έγγραφο 92003E000018
WRITTEN QUESTION E-0018/03 by Mario Mantovani (PPE-DE) to the Council. Floods in northern Italy.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0018/03 von Mario Mantovani (PPE-DE) an den Rat. Überschwemmungen in Norditalien.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0018/03 von Mario Mantovani (PPE-DE) an den Rat. Überschwemmungen in Norditalien.
ABl. C 222E vom 18.9.2003, σ. 133-134
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0018/03 von Mario Mantovani (PPE-DE) an den Rat. Überschwemmungen in Norditalien.
Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0133 - 0134
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0018/03 von Mario Mantovani (PPE-DE) an den Rat (20. Januar 2003) Betrifft: Überschwemmungen in Norditalien Durch die heftigen Erdstöße und Überschwemmungen in den letzten Tagen in Norditalien wurden insbesondere im gesamten Gebiet der Provinzen Varese, Como, Lecco, Bergamo, Brescia und Lodi schwere Schäden verursacht, da gerade in diesem Gebiet außergewöhnlich große Wassermassen niedergingen. Beabsichtigt der Rat in Anbetracht der ernsten finanziellen Schwierigkeiten, die die betroffenen Gebiete zur Behebung der oben genannten Schäden zu bewältigen haben, und angesichts der außergewöhnlichen Umstände dieser Umweltkatastrophe sicher zu stellen, dass dringend die Hilfe des Solidaritätsfonds (Verordnung des Rates (EG) Nr. 2012/02(1) vom 11. November 2002) für die betroffenen Gebiete in Anspruch genommen wird, damit diese den Folgen der schweren Schäden begegnen können? (1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. Antwort (8. Mai 2003) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union kann Hilfe von dem Fonds mobilisiert werden, wenn ein Mitgliedstaat von einer Naturkatastrophe größeren Ausmaßes heimgesucht wird. Als Katastrophe größeren Ausmaßes im Sinne des Fonds gilt eine Katastrophe, die in dem betroffenen Mitgliedstaat Schäden verursacht, die auf über 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002 oder mehr als 0,6 % seines BIP geschätzt werden. Jedoch kann einer bestimmten Region bzw. bestimmten Regionen innerhalb eines Mitgliedstaates, die von einer außergewöhnlichen Katastrophe betroffen ist bzw. sind, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der betroffenen Region bzw. Regionen hat, unter außergewöhnlichen Umständen auch dann eine finanzielle Unterstützung aus dem Fonds gewährt werden, wenn die quantitativen Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Die nach dieser Bestimmung gewährte Hilfe darf nicht mehr als 7,5 % der jährlich insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel betragen, die auf 1 Mrd. EUR begrenzt sind. Es obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat, das entsprechende Verfahren einzuleiten, indem er gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2012/2002 innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch die Katastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds stellt. Der Rat ersucht den Herrn Abgeordneten daher, sich mit seiner Anfrage an die Kommission zu wenden.