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Document 92002E003866

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3866/02 von Pasqualina Napoletano (PSE) an die Kommission. Ernennungen bei der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

ABl. C 222E vom 18.9.2003, pp. 119–120 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E3866

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3866/02 von Pasqualina Napoletano (PSE) an die Kommission. Ernennungen bei der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0119 - 0120


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3866/02

von Pasqualina Napoletano (PSE) an die Kommission

(10. Januar 2003)

Betrifft: Ernennungen bei der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

Dr. Carlo Perucci, vormaliges Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses der EBDD, erhielt am 12. April 2002 vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium die Mitteilung, dass sein Auftrag bei der EBDD im April 2002 beendet sein würde.

Dennoch erhielt Dr. Carlo Perucci bis November 2002 weiterhin regelmäßig die Einladungen zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses der Beobachtungsstelle.

Im Dezember des gleichen Jahres wurde sein Mandat sieben Monate vor Ablauf der regulären Mandatszeit für beendet erklärt.

Ist die Kommission angesichts des Umstands, dass die Mandate der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses der EBDD eine Dauer von drei Jahren haben und gegebenenfalls eine Verlängerung möglich ist, nicht der Ansicht, dass die vorzeitige Abberufung von Dr. Perucci eine Verletzung dieses Grundsatzes darstellt?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(10. Februar 2003)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung 302/93 vom 8. Februar zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht setzt sich deren Wissenschaftlicher Ausschuss aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Die Amtszeit der Ausschuss-Mitglieder beträgt drei Jahre.

Da die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses von den Mitgliedstaaten ernannt werden, steht diesen auch die Abberufung der Ausschuss-Mitglieder frei.

Die Kommission kann aus rechtlichen Gründen weder Einfluss auf die Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Ausschusses noch auf die Ernennung der Vertreter der Mitgliedstaaten nehmen.

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