Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92002E003612

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3612/02 von Bob van den Bos (ELDR) an den Rat. Menschenrechtsklausel.

ABl. C 222E vom 18.9.2003, pp. 94–95 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92002E3612

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3612/02 von Bob van den Bos (ELDR) an den Rat. Menschenrechtsklausel.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0094 - 0095


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3612/02

von Bob van den Bos (ELDR) an den Rat

(16. Dezember 2002)

Betrifft: Menschenrechtsklausel

Zur Vorbereitung des Berichts des Europäischen Parlaments über die Menschenrechte in der Welt für 2002 möchte ich folgende Fragen stellen:

1. Seit den neunziger Jahren nimmt die Europäische Union bei bilateralen Handels und Kooperationsabkommen mit Drittländern eine Menschenrechtsklausel in den Vertrag auf. Kann der Rat eine Übersicht über die Aussetzung solcher Abkommen vom Zeitraum 1990 bis heute vermitteln? Kann der Rat dabei mitteilen, aus welchen Gründen die Aussetzung beschlossen wurde?

2. Kann der Rat eine Übersicht über die Behandlung der Menschenrechtsentschließungen des Europäischen Parlaments im Rat Allgemeine Angelegenheiten geben? Auf welcher Tagung wurde welches Thema behandelt, und zu welchen Ergebnissen gelangte der Rat?

3. Kann der Rat eine Übersicht über die Anwesenheit der Vertreter des Rates bei der Behandlung von Menschenrechtsfragen auf Plenarsitzungen des Europäischen Parlaments für den Zeitraum vom April 2002 bis heute geben? Kann der Rat dabei jeweils mitteilen, auf welcher Ebene der Rat vertreten wurde, und wie die Berichterstattung an den Ministerrat erfolgte?

Antwort

(5. und 6. Mai 2003)

1. Seit 1995 nimmt die EU in Handels- und Kooperationsabkommen mit Drittländern Bestimmungen über die Menschenrechte auf, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Abkommen darstellen. Diese Klauseln besagen, dass die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ein Pfeiler der internen und externen Politik der Vertragsparteien und ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist. Im Falle eines Verstoßes kann das Abkommen ausgesetzt werden. Vor 1995 wurde die Achtung der Menschenrechte oftmals ausdrücklich, z.B. in der Präambel von Abkommen, erwähnt, ohne jedoch einen wesentlichen Bestandteil darzustellen.

Bislang wurde kein einziges Abkommen, das eine Menschenrechtsklausel als wesentlichen Bestandteil enthält, ausgesetzt. Allerdings hat die EU bereits einzelne Bestimmungen von Abkommen ausgesetzt, wenn ein Partnerstaat ihres Erachtens gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens verstoßen hat. So wurden z.B. die Finanzierungsbestimmungen des Cotonou-Abkommens im Hinblick auf folgende Länder ausgesetzt: Simbabwe (2002), Komoren (2000), Côte d'Ivoire (2000), Fidschi (2000), Haiti (2000) und Liberia (2001). In anderen Fällen wurde die Unterzeichnung von Kooperationsabkommen wegen Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtslage aufgeschoben, z.B. im Hinblick auf Kroatien (1995), Pakistan (1999), Algerien (1998) und Russland (1995).

Die Betonung liegt jedoch stärker auf der Förderung des Dialogs und positiver Maßnahmen als auf Sanktionen. Die EU nimmt jede Gelegenheit wahr, die Staaten zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung ihres Schutzes aufzufordern und die Partnerstaaten an ihre Verpflichtungen aus Abkommen, die eine Menschenrechtsklausel als wesentlichen Bestandteil enthalten, zu erinnern.

2. Jedes Mal, wenn der Rat in der Zusammensetzung Allgemeine Angelegenheiten zusammentritt, werden sämtliche Entschließungen, Beschlüsse und Stellungnahmen, die das Europäische Parlament in seiner/seinen vorhergehenden Sitzungsperiode/n angenommen hat, zur Kenntnis genommen. Bei dieser Gelegenheit pflegt der Rat darauf hinzuweisen, dass er bei der Erörterung der betreffenden Fragen die Standpunkte des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigen wird, soweit dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschehen ist. Selbstverständlich umfasst dies auch die Menschenrechtsaspekte.

3. Was die Vertretung des Rates im Rahmen der Debatten, die während der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments geführt werden, anbelangt, so sieht Artikel 26 der Geschäftsordnung des Rates Folgendes vor: Der Rat kann vor dem Europäischen Parlament oder einem seiner Ausschüsse durch den Vorsitz oder mit Zustimmung des Vorsitzes durch den nächsten Vorsitz oder durch den Generalsekretär vertreten werden.

An diese Regel hat sich der Rat immer gehalten, wenn er im Plenum das Wort ergriffen hat. Im Übrigen empfiehlt er dem Herrn Abgeordneten, die gewünschten Informationen den Protokollen zu entnehmen, die das Europäische Parlament nach jeder Sitzungsperiode erstellt.

Top