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Document 92002E003020
WRITTEN QUESTION E-3020/02 by Alexander de Roo (Verts/ALE) to the Commission. Adoption of a less stringent policy on fertiliser in the Netherlands.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3020/02 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Lockerung der Düngepolitik in den Niederlanden.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3020/02 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Lockerung der Düngepolitik in den Niederlanden.
ABl. C 222E vom 18.9.2003, pp. 35–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3020/02 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Lockerung der Düngepolitik in den Niederlanden.
Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0035 - 0036
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3020/02 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission (23. Oktober 2002) Betrifft: Lockerung der Düngepolitik in den Niederlanden Auf der Grundlage der Bewertung des Düngemittelgesetzes von 2002 empfahl das Reichsinstitut für Volksgesundheit und Umwelt (RIVM) der damaligen niederländischen Regierung im Mai 2002, im Jahr 2003 die Normen für die Verwendung von Stickstoffen bei landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verschärfen. Wenn die Niederlande nichts unternimmt, wird sie im Jahr 2003 gegen die EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG(1)) verstoßen. Am 31. Mai beschloss die damalige scheidende niederländische Regierung, keinen Beschluss über die Düngepolitik für das Jahr 2003 zu treffen. Die neue Regierung lässt das niederländische Parlament wissen (mit Schreiben vom 4.10.2002/TR 2002/8255), dass sie für die Interessen des Landwirtschaftssektors eintritt und daher den Landwirten einen größeren Spielraum für freies Unternehmertum einräumen möchte. In Wirklichkeit will die niederländische Regierung, ausgehend von den internationalen Bestimmungen, die Düngenormen lockern, anstatt sie zu verschärfen. Dies ist überraschend, da der internationale Rahmen (Nitratrichtlinie) deutlich verschreibt, welche Normen die Niederlande einhalten müssen. Ferner ist ein Vertragsverletzungsverfahren, das 1998 eingeleitet wurde, anhängig, da die Nitratrichtlinie nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht in ausreichendem Maße umgesetzt wurde. Die Europäische Kommission war bisher sehr entschlossen, was die Umsetzung der Nitratrichtlinie anbelangt. Welche Schritte erwägt die Europäische Kommission angesichts des obengenannten Schreibens an die Zweite Kammer? (1) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (29. November 2002) Die Kommission hat bislang keine neuere formale Mitteilung der niederländischen Regierung über deren etwaige Absichten zur Verschärfung oder Lockerung ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Stickstoffdüngung erhalten. Sie bedankt sich für die Informationen über die Empfehlungen des niederländischen Reichsinstituts für Volksgesundheit und Umwelt (RIVM), wonach die Bestimmungen zur Ausbringung von Stickstoff auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verschärft werden müssen. Wie der Herr Abgeordnete möglicherweise weiß, haben die Niederlande die Kommission am 20. April 2000 von ihrer Absicht unterrichtet, gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe b) der Nitratrichtlinie(1) eine abweichende Regelung in Bezug auf die Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Dung anzuwenden. Der niederländische Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Regelung sieht die Möglichkeit vor, auf alle Arten von Grünland (Dauergrünland und Wechselweiden) Dung in einer Menge auszubringen, die 250 kg N/ha jährlich entspricht. Zur Begründung des Antrags legten die Niederlande eine Reihe technischer Studien, u.a. auch des obengenannten RIVM, vor. Diese Studien wurden durch eine von der Kommission eigens eingerichtete Sachverständigengruppe geprüft, die im August 2001 ihre Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorlegte. Die Kommission hat diese Schlussfolgerungen und Empfehlungen mit den niederländischen Behörden über ein Jahr lang erörtert. Diese Gespräche haben leider nicht dazu geführt, dass das niederländische Konzept genehmigt werden konnte. Die Kommission hat zwar noch nicht förmlich zu der erwähnten Notifizierung einer abweichenden Regelung Stellung genommen, sie drängt jedoch sowohl durch die von dem Herrn Abgeordneten genannten Vertragsverletzungsverfahren als auch in den Diskussionen über die abweichende Regelung weiterhin auf eine umfassende Umsetzung der Nitratrichtlinie. (1) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.